OLG Hamburg: Beraterin muss ThomasLloyd-Anlage rückabwickeln

Erfolg für Anleger vor OLG Hamburg

Wichtiger Erfolg für einen Anleger der Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG aus Hamburg gegen die Beratungsfirma Fairmaster Konzept OHG.

Das OLG Hamburg verurteilte diese zur Zahlung von 7.417,50 Euro, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 527,05 Euro. Außerdem hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits über zwei Instanzen zu tragen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Anlage bei der Zweite Cleantech

Der in Hamburg wohnende und arbeitende Kläger hatte sich im Februar 2018 an der Zweite Cleantech mit einer Ratenanlage in Höhe von insgesamt 12.000 Euro zzgl. 900 Euro Agio beteiligt. In die Beteiligung hatte der Anleger monatliche Raten von 107,50 Euro eingezahlt. Bis zur Entscheidung des Gerichts wurden so insgesamt 7.417,50 Euro eingezahlt.

Durch Mehrfachabbuchungen der Anlagegesellschaft wurde der Kläger misstrauisch und wandte sich an Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann von der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB. Der Fachanwalt für das Bank- und Kapitalmarktrecht stellte dabei fest, dass der Kläger fehlerhaft und unvollständig beraten worden war.

Der Kläger beauftragte daraufhin die Kanzlei AdvoAdvice mit der Durchsetzung seiner Rechte.

Außergerichtliche Tätigkeit

Anwalt Tintemann stellt daher zunächst eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung des Betroffenen. Nachdem die Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit erteilt worden war, wurde die Beratungsfirma angeschrieben und auf Rückabwicklung der Anlage in Anspruch genommen. Diese wies die Vorwürfe der Falschberatung allerdings zurück.

Es wurde daher Deckungsschutz für die gerichtliche Auseinandersetzung bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers beantragt.

Klage vor dem Landgericht Hamburg ohne Erfolg

Nach Erteilung der Deckungszusage wurde Klage vor dem Landgericht Hamburg eingereicht. Dort wurde tatsächlich zwei Mal über die Forderung des Klägers mündlich verhandelt.

Das Gericht kam jedoch zu der Einschätzung, dass der Anspruch des Klägers unbegründet sei und wies die Klage ab.
Es wurde daher Deckungsschutz für die Berufung bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers beantragt und auch nach kurzer Zeit durch die Versicherungsgesellschaft gewährt.

Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erfolgreich

Mehr Erfolg hatte der klagende Anleger dann mit seiner Berufung beim OLG Hamburg.

Die zuständige Einzelrichterin machte deutlich, dass sie einen Beratungsfehler der beklagten Beratungsfirma sehe und verurteilte diese zur Rückabwicklung und zur Kostenübernahme.

Im Wesentlichen begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass nach dem letzten Prospektnachtrag der Zweite Cleantech neue Jahresabschlüsse erschienen waren. Über deren Inhalt hätte sich der Berater informieren und die den Anleger vor Zeichnung hierüber aufklären müssen. Da dies nicht erfolgt war, sah das Gericht hierin einen Beratungsfehler.

Die Anlage kann daher auf die Beratungsfirma übertragen werden. Diese muss dem Kläger die bisher eingezahlten Raten inklusiv Agio zurückzahlen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgericht jedoch erst ab einem Streitwert von 20.000 Euro zulässig ist, ist mit weiteren Rechtsmitteln der Beklagten nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Tintemann nicht zu rechnen.

Kommentar von AdvoAdvice

Rechtsanwalt Dr. Tintemann zeigte sich erfreut von der klaren Entscheidung des OLG Hamburg und kommentiert diese wie folgt:

„Das Gericht folgt mit seiner Entscheidung unserem Argument, dass man mit einem veralteten Prospekt, in welchem nicht alle aktuellen Jahresabschlusszahlen enthalten sind, nicht mehr ordentlich und fehlerfrei beraten kann. Die Entscheidung des OLG Hamburg liegt damit in einer Linie mit einer Entscheidung, die wir bereits vor dem LG Osnabrück für einen anderen Anleger erstritten haben. Für die Anleger, die den Fondsgesellschaften Zweite Cleantech, Dritte Cleantech und Fünfte Cleantech in den Jahren 2017-2019 beigetreten sind, ist diese Entscheidung ein echter Gamechanger im Kampf um die Rückabwicklung ihrer Anlagen.“
Die Anlegergemeinschaft ThomasLloyd bei der Kanzlei AdvoAdvice bietet Anlegern die Möglichkeit, ihre Ansprüche prüfen zu lassen und diese mit sehr hoher Fachkompetenz durchzusetzen. Dies ist sowohl gegen Berater oder Vermittler als auch gegen die Cleantech Management GmbH als Komplementärin und Gründungsgesellschafterin der Fonds möglich.

Mehr als fünf Jahre Erfahrung in Sachen ThomasLloyd

Die Kanzlei AdvoAdvice berät und vertritt schon seit mehr als fünf Jahren Anleger der ThomasLloyd-Gruppe zu ihren Ansprüchen und deren gerichtlicher Durchsetzung. Konkret haben wir bereits Anleger zu folgenden Anlagen beraten:

• ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
• DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
• CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
• Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
• Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
• Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
• Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
• Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
• ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement/Direktbeteiligung)
• ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg (Namensaktien)
• ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Anleihe TL 3,075 /31 EUR)
• ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Schuldverschreibungen TL 3,075/29 EUR und TL 5,175/29 EUR)
• Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
• ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24 (Teilschuldverschreibungen)
• Vermögensverwaltung ImpactPlus by ThomasLloyd

Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:

https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/

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