Policenmodell: Unbegrenztes Widerrufsrecht bei alten Versicherungsverträgen?

**Das Widerrufsrecht alter im Policenmodell abgeschlossener Versicherungsverträge. Ein Geschenk für Versicherungsnehmer?**

**Auswirkungen auf Altverträge durch das reformierte Versicherungsgesetz – von Kim Oliver Klevenhagen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht**

Viele Jahre lang stellte das Policenmodell eine gängige Form des Abschlusses eines Versicherungsvertrages dar. Hierbei stellte der Versicherungsnehmer dem Versicherungsgeber einen rechtsverbindlichen Antrag, eine Versicherung abschließen zu wollen. Als Annahme des Antrags schickte die Versicherung eine Bestätigung zusammen mit den Versicherungsbedingungen und einer Belehrung über das Widerrufsrecht an den Versicherungsnehmer. Sollte dieser nicht binnen 14 Tagen seine Annahme widerrufen, kam ein wirksamer Vertrag zustande.

**Policenmodell: Unbegrenztes Widerrufsrecht – Welche Voraussetzungen sind nötig?**

Durch das reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welches am 1.1.2008 in Kraft trat, ist dieses Modell nun jedoch nicht mehr zulässig: Die Vertragsbedingungen und die Widerrufsbelehrung müssen nunmehr vor Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt werden. Es existieren noch heute viele Versicherungsverträge, die im Policenmodell abgeschlossen wurden. Wenn bei diesen abgeschlossenen Versicherungsverträgen folgende Voraussetzung besteht, hat der Versicherungsnehmer die Chance auf unbegrenztes Widerrufsrecht: Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, steht den Versicherungsnehmern ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu, durch dessen späte Ausübung dem Versicherungsnehmer ein Recht auf Rückgewähr eines Großteils der gezahlten Versicherungsprämien zusteht. Ein Geschenk für Versicherungsnehmer!

**Entscheidung BGH zum abgeschlossenen Versicherungsvertrag im Policenmodell**

Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen zum Urteil des Bundesgerichtshofs: „Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 11.05.2016 (*Aktenzeichen:* IV ZR 334/15), dass einem Versicherungsnehmer eines im Policenmodell abgeschlossener Versicherungsvertrags grundsätzlich ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zusteht. Den Ausführungen des Gerichts zufolge besteht durch den Widerruf gar kein Vertrag, sodass auch kein Rechtsgrund für die Zahlung der Prämien existiert. Hieraus ergebe sich ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Prämien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Versicherungsnehmer müsse aber, so der erkennende Senat, gemäß § 818 Abs. 1 Fall 1 BGB sich tatsächlich gezogene Nutzungen auf die zu erstattende Summe anrechnen lassen. Hierzu gehören nach Auffassung des BGH der tatsächliche Wert des Risikoschutzes, die Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag.“ Der Bundesgerichtshof lehnte die Erstattung des vermuteten Gewinns, den das Versicherungsunternehmen durch den Vertrag erzielte, solange keine Beweise zur konkreten Ertragslage des Versicherers vorgelegt werden können, ab.

Ferner stellten die Richter fest, dass die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB erst durch die Widerrufserklärung einsetzt und so auch Verträge, die vor vielen Jahren geschlossen wurden, weiterhin wirksam widerrufen werden können.

Ein wirksamer Widerruf ist möglich auch wenn der Vertrag zwischenzeitlich bereits gekündigt wurde, wobei aber die durch die Kündigung erfolgte Rückzahlung auf den zurückzugewährenden Betrag angerechnet werden muss.

**Ausnahmen des fortbestehenden Widerrufsrechts**

Ausnahmen vom unbegrenzten Widerruf bei Versicherungsverträgen, die im Policenmodell abgeschlossen wurden, gelten wenn sich der Versicherungsnehmer in einer Weise verhält, die im Widerspruch dazu steht, dass der Versicherungsnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte.

Hierbei sollte zwischen verschiedenen Fallgruppen unterschieden werden.

1. Die erste Fallgruppe besteht aus Fällen, bei denen die Widerrufsbelehrung nach damals geltendem Recht erteilt wurde. In diesen Fällen ist schon das regelmäßige Zahlen der Versicherungsprämien über einen längeren Zeitraum eine das Widerrufsrecht beendende Verhaltensweise (BGH Urteil vom 16.7.2014, *Aktenzeichen:* IV ZR 73/13), sodass in der Regel hier das Widerrufsrecht nicht mehr besteht.

2. Verträge, bei denen die Belehrung jedoch entweder fehlerhaft oder gar nicht erteilt wurde, sind trotz Zahlungen der Versicherungsprämie weiterhin widerrufbar. Dennoch kann sich der Versicherungsnehmer auch in diesem Fall widersprüchlich verhalten und somit sein Widerrufsrecht verwirken.

So urteilte das Landgericht Coburg am 07.11.2016 (*Aktenzeichen:* 14 O 629/15) rechtskräftig, dass das Abtreten der Ansprüche aus der Versicherung an eine Bank zwecks Sicherung eines Kredits ein solches widersprüchliches Verhalten in Bezug auf einen Widerruf darstellt, wenn die Abtretung unmittelbar nach Vertragsschluss vorgenommen wurde. Sollte dies jedoch erst später im Verlauf der Vertragslaufzeit geschehen, stellt das, so der BGH, kein widersprüchliches Verhalten dar. Gleichzeitig suggerierte das Urteil des BGH aber auch, dass das mehrfache Abtreten der Ansprüche als widersprüchliches Verhalten gewertet werden könnte.

„Die Entscheidung, ob eine Handlung im Widerspruch zur Widerrufsabsicht steht und ob die beim Versicherungsvertragsschluss erteilte Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist, bedarf häufig detaillierter juristischer Prüfung“, erklärt Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, der ein Vielzahl an Mandaten zum ewigen Widerrufsrecht vertritt. Verunsicherte Mandanten suchen die Möglichkeit der Prüfung durch die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice, ob gegebenenfalls ein bestehenden Widerrufsrechts besteht.

**Fazit: Die Prüfung alter Versicherungsverträge, die nach Policemmodell abgeschlossen wurden könnten sich als wahren Geldsegen durch das ewige Widerrufsrecht herausstellen – prüfen lohnt!**

Grundsätzlich steht Versicherungsnehmern, die bei einem im Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrag fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, ein solches zeitlich unbegrenzt zu – ewiges Widerrufsrecht.Durch den Widerruf erhält der Versicherungsnehmer abzüglich des gezogenen Nutzens und weiterer bereits erfolgter Zahlungen durch den Versicherungsgeber alle geleisteten Versicherungsprämien zurück. Es bestehen jedoch Ausnahmen, wenn beispielsweise der Versicherungsnehmer widersprüchlich zur Ausübung des Widerrufsrechts handelte. Zur persönlichen Beratung, ob ein Widerrufsrecht im Einzelfall besteht, sollte das Gespräch mit dem spezialisierten Anwalt des Vertrauens gesucht werden.

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