Premium Safe: Erfolg für Anleger vor dem Kammergericht

Eine nicht geglückte Investition in ein Unternehmen ist ärgerlich. Wenn sich die Investition im Nachhinein als Betrug herausstellt und ausgezahlte Gewinnausschüttungen vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, kann das ein echtes Problem darstellen. Doch was passiert, wenn das Geld aus der Gewinnausschüttung bereits anderweitig ausgegeben ist?

**Der Sachverhalt**

Mit dieser Fragestellung sah sich ein Berliner Anleger konfrontiert, als er sich vor einigen Jahren an die Anwaltskanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB wandte.

Er hatte größere Summen bei der Premium Safe investiert, die später in die Insolvenz fiel. Der Insolvenzverwalter behauptete das Vorliegen eines sogenannten Schneeballsystem und machte Rückzahlungsansprüche gegen den Anleger für Zinszahlungen, die dieser von der Premium Safe erhalten hatte, geltend.

Die Zinszahlungen,  die der Berliner Anleger erhalten hatte, investierte er in ein anderes Unternehmen in der Schweiz, welches nach kurzer Zeit aus dem Handelsregister gelöscht wurde und jeden Kontakt unmöglich machte. Also stellte sich für ihn die geforderte Rückzahlung als sehr schwierig dar.

**Das System der Premium Safe**

Ein Schneeballsystem beschreibt ein illegales Geschäftsmodell eines Unternehmens, das aus eigener Kraft nur wenige bzw. keine Umsätze erzielt, aber weiter Investitionen entgegennimmt. Um wirtschaftlichen Erfolg zu simulieren werden die neuen Investitionen als „Gewinne“ wieder an die Investoren ausgeschüttet. Hierbei entsteht schnell ein Kreislauf in dem immer neue Investitionen entgegengenommen werden müssen, um an die bereits bestehenden Investoren weiter „Gewinne“ ausschütten zu können, wodurch aber auch die Anzahl der nun zu befriedigenden Investoren steigt, weswegen nun noch mehr Investitionen gebraucht werden.

Bei einer (in aller Regel unvermeidlichen) Insolvenz solcher Unternehmen kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich alle Gewinnausschüttungen, die in den letzten 4 Jahren getätigt wurden, zurückverlangen, indem er die Auszahlung anfechtet (§§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO).

Dies kann hingegen nur durchgesetzt werden, wenn die Person weiterhin bereichert ist.

**Die Entreicherung**

Gem. § 143 Abs. 2 InsO müssen die Beträge nur zurückgezahlt werden, wenn der Schuldner weiterhin bereichert ist, also weiterhin einen finanziellen Vorteil aus der Zahlung hat.

Die Entreicherung des Anlegers hatte Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann in einem erstinstanzlichen Prozess bereits eingewandt. Hier hatte das Landgericht Berlin nach einer mündlichen Verhandlung allerdings weiteren Vortrag zu der möglichen Entreicherung nicht berücksichtigt.

Die Kanzlei AdvoAdvice legte daher Berufung zum Kammergericht gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Anlegers ein.

Hier konnte die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB das Kammergericht Berlin überzeugen, dass die Ausschüttung direkt in die nachfolgende Investition in das ebenfalls gescheiterte andere Unternehmen geflossen waren und dass sich der Anleger daher auf eine Entreicherung berufen konnte.

Das Kammergericht hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage des Insolvenzverwalters der Premium Safe ab. Das Kammergericht bewertete die Entscheidung des Landgerichts Berlin als rechtsfehlerhaft und bestätigte die von AdvoAdvice gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Anlegers durch das Ausgangsgericht.

**Fazit**

Vor Investitionen ist das Unternehmen stets sorgfältig zu recherchieren. Gerade wenn es schnelle, hohe Gewinne verspricht, sollte nicht vorschnell gehandelt werden.

Falls trotz allem eine unerwartete Geldrückforderung im Briefkasten landet, kann es sich häufig lohnen, anwaltlichen Beistand einzuholen, um die Forderung und die Möglichkeiten einer Rechtsverteidigung prüfen zu lassen.

Inhaltsverzeichnis

Kennen Sie schon diese Beiträge?