SAM AG: BGH hebt KG auf und verweist zurück.

Der Bundesgerichtshof hat auf eine zugelassene Revision hin eine Entscheidung des 26. Zivilsenates des Berliner Kammergerichts aufgehoben und die Rechtsangelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Entscheidung erging zu dem Az. VI ZR 263/17.

# Zum Hintergrund:

Hintergrund des Prozesses war eine Klage gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der SAM AG, den Verwaltungsrat O., auf Schadensersatz wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Einlagengeschäfte ohne Erlaubnis der BaFin sowie wegen des Angebotes und der Durchführung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Genehmigung.

Kammergericht Außenansicht

Das Landgericht Berlin hatte hier dem Kläger zunächst Schadensersatzansprüche zuerkannt. Die Entscheidung wurde durch den 26. Zivilsenat des Berliner Kammergerichts dann aus Sicht der hier tätigen Rechtsanwälte aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Kammergericht ließ jedoch die Revision zu.

# Die Entscheidung:

In der Revisionsinstanz wurde nun festgestellt, dass zu der Problematik der Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine hinreichende Tatsachenermittlung durch das Kammergericht erfolgt ist. Die Sache wurde daher zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Der Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Tintemann: „Es bleibt in Sachen SAM AG weiterhin spannend. Vorliegend scheinen die Argumente zum RDG in der Sache besser zu funktionieren, als die Argumente zum KWG. Das ist überraschend, kann aber dem betroffenen Anleger vielleicht doch noch zu einem Schadensersatzanspruch verhelfen.

Es bleibt also spannend, wie es vor dem Kammergericht und vielleicht bald auch wieder vor dem BGH in Zukunft weitergehen wird.

 

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