SCHUFA Holding AG löscht Negativeintrag der American Express

Wenn ein Unternehmen oder eine Bank eine Forderung geltend machen, kann dies viele Gründe haben. Ist die Forderung berechtigt und hat sich die Person, welche die Zahlung schuldet, lange nicht gemeldet, also nicht auf Mahnungen reagiert u.ä. kann es zu sog. negativen Einträgen bei Auskunfteien kommen. Zu solchen Auskunfteien gehört die Schufa Holding AG, die Boniversum Creditreform AG sowie die infoscore consumer Data GmbH.

Berechtigte und unberechtigte Forderungen

Problematisch werden solche Meldungen, wenn kein „Standardfall“ vorliegt. Dies kann in verschiedenen Konstellationen vorkommen. Einer davon ist, dass die betroffene Person die Forderung als solche bestritten, also gegenüber dem Unternehmen dargelegt hat, dass die Forderung nicht berechtigt ist. Dabei ist es zunächst einmal egal, aus welchem Grund ein solches Bestreiten erfolgt ist.

Sowohl unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz als auch unter der neuen Rechtslage (Datenschutz-Grundverordnung sowie neues Bundesdatenschutzgesetz) besteht Einigkeit darüber, dass eine Datenverarbeitung an eine Auskunftei im Falle eines solchen Bestreitens erst mal nicht erfolgen darf. Ob und wann ein solches Bestreiten nicht mehr ausreichend ist, ist äußerst umstritten.

Bestreiten hilft nicht immer

Dass das Bestreiten einer Forderung nicht immer dazu führt, dass eine SCHUFA-Meldung nicht vorgenommen wird, zeigte sich kürzlich an einem neuen Fall, welcher von der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin bearbeitet wurde.

In diesem Fall machte die American Express Europe S.A. eine Forderung über etwas mehr als 500,00 Euro geltend. Der Betroffene hatte der Forderung bereits Ende August 2019 widersprochen. Gleichwohl musste er im Oktober feststellen, dass die American Express Europe S.A. die Forderung als negatives Merkmal in den Datenbestand der Schufa Holding AG eingemeldet hat.

Nachdem der Betroffene weder bei der Schufa Holding AG noch bei der American Express Europe S.A.  erfolgreich war, wandte er sich an Rechtanwalt Dr. Sven Tintemann. Dieser konfrontierte sowohl die American Express Europe S.A. wie auch die Schufa Holding AG mit den Fakten und einer rechtlichen Einschätzung des Falles.

Noch bevor die American Express Europe S. A. antworten konnte, zeigte die Schufa Holding AG bereits die Löschung des Eintrages bei der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte an.

Die American Express Europe S.A. wandte sich erst später an die Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice und lehnte die Übernahme der entstandenen Anwaltskosten ab. Dabei wurde darauf verwiesen, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hätte. Das vorgelegte Schreiben sei weder zuzuordnen noch sei dies bei der American Express Europe S.A. eingegangen.

Abschließende Einschätzung und Tipp

Aus Sicht eines Dritten lässt sich natürlich nicht nachprüfen, ob und wann das Schreiben bei der Bank eingegangen ist. Wer die Weitsicht besitzt und ein Bestreiten einer Forderung gegenüber einem Unternehmen vornimmt, sollte dringend dafür Sorge tragen, dass der Zugang dieses Bestreitens später auch nachweisbar ist. Dies kann durch ein Einschreiben mit Rückschein erfolgen oder durch die Abgabe der Erklärung in der Gegenwart von Zeugen.

Sollte es später in einem Gerichtsverfahren darauf ankommen, kann das Bestreiten bzw. dessen Zugang dann auch konkret bewiesen werden.

Im vorliegenden Fall war es erfreulich, dass die Schufa Holding AG hier schnell auf den Vortrag reagiert und den Datenbestand bereinigt hat. Dies führte dazu, dass der Betroffene nun wieder als kreditwürdig gilt und wieder voll am Wirtschaftsleben teilnehmen kann.

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