ThomasLloyd: Anlageberater zur Rückabwicklung verurteilt

Prozesserfolg für eine ThomasLloyd-Anlegerin vor dem Landgericht Ulm.

Das LG Ulm hat einen Anlageberater zur Rückabwicklung von drei Kapitalanlagen verurteilt.

Konkret wurde der Berater dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 13.977,64 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung einer Anlage an der Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG sowie zwei weiterer Anlagen an der Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG.

Hintergrund des Klageverfahrens

Die klagende Anlegerin hatte zunächst im Jahr 2014 eine Einmalanlage über einen Anlagebetrag von 10.000,00 Euro bei der Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG abgeschlossen. Im Jahr 2016 zeichnete die Klägerin dann zwei weitere Anlagen bei der ThomasLloyd-Gruppe. Diesmal wurden jedoch zwei Ratensparverträge an der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG gezeichnet mit einer Anlagesumme von jeweils 4.200,00 Euro zzgl. Agio in Höhe von 273,00 Euro.

Die Klägerin erhielt zunächst regelmäßige Ausschüttungen aus der Anlage bei der Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG. Diese wurden allerdings im Jahr 2020 gestoppt.

Zudem kündigte die Anlegerin die Anlage bei der Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG zum Ablauf des 31.12.2020.

Nachdem sie bis zum Sommer 2022 keine Abrechnung der Anlage und auch keine Rückzahlung erhalten hatte, wandte sich die Anlegerin an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB. Es erfolgte zunächst eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung der rechtlichen Situation.

Nach einem Erstgutachten entschied sich die Klägerin für ein Vorgehen gegen ihren Anlageberater, da sie sich zu der Funktionsweise und den Risiken der von ihr gezeichneten Anlagen fehlerhaft beraten fühlte.

Da der Berater und dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung keine Rückabwicklung der Anlage vornehmen wollten, müsste eine Klage zum Landgericht Ulm auf Rückabwicklung der Anlagen eingereicht werden.

Entscheidung des LG Ulm

Das Landgericht Ulm führte eine mündliche Hauptverhandlung durch und hörte die Parteien des Rechtsstreits ausführlich zum Ablauf der Beratungsgespräche und insbesondere zum Thema der Übergabe der Verkaufsprospekte an.

Nachdem Vergleichsgespräche zu keinem Erfolg führten, stand die Entscheidung des Landgerichts Ulm an.

Dieses gab der Klage der Klägerin mit seinem Urteil vom 22.02.2024 vollumfänglich statt und verurteilte den beklagten Vermittler zur Zahlung von 13.977,64 Euro, Zug um Zug gegen Übernahme der abgeschlossenen Beteiligungen. Zudem wurde der Vermittler dazu verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.006,38 Euro zu erstatten.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass eine rechtszeitige Prospektübergabe vor Zeichnung nicht feststellbar sei. Es seit daher eine komplette Aufklärung durch den Berater notwendig gewesen. Da der Beklagte selbst vorgetragen habe, nur die Prospekte übergeben und nicht selbst über alle Risiken aufgeklärt zu haben, hafte er für die unvollständige Beratung der Klägerin auf Rückabwicklung der Anlagen. Zudem seien in der Vermittlungsdokumentation widersprüchliche Angaben dazu vorhanden, ob die Anlage für die Klägerin ungeeignet sei oder ob die Geeignetheit der Anlage nicht durch den Berater beurteilt werden konnte.

Die Entscheidung des Landgerichts Ulm ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann gegen die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung vorgehen.

Bewertung durch AdvoAdvice

Die Entscheidung des Landgerichts Ulm zeigt, wie wichtig eine ordentliche Vermittlungsdokumentation ist. Enthält diese widersprüchliche Angaben über die Geeignetheit der Anlage für den Anleger oder wir darin dokumentiert, dass eine Prospektübergabe frühestens mit dem Zeichnungstag erfolgt ist, bestehen gute Chancen darauf, dass ein Anspruch eines betroffenen Anlegers auf Rückabwicklung gegen den Anlageberater erfolgreich durchgesetzt werden kann.

Wie immer kommt es bei dem Thema der Falschberatung auf die konkreten Feinheiten des Einzelfalls an. Diese sollten betroffene Anleger durch einen Experten und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen und bewerten lassen.

Unsere Fälle gegen ThomasLloyd

Die Kanzlei AdvoAdvice berät schon seit mehr als fünf Jahren Anleger der ThomasLloyd-Gruppe zu deren Ansprüchen und deren gerichtlicher Durchsetzung. Konkret haben wir bereits Anleger zu folgenden Anlagen beraten:

  • ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
  • DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
  • CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
  • Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
  • FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
  • Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
  • ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24 (Teilschuldverschreibungen)

 

Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:

https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/

Inhaltsverzeichnis

Kennen Sie schon diese Beiträge?