ThomasLloyd Festzins 24 – Anlagegesellschaft muss zahlen

THomasLloyd Festzins 24

Landgericht Osnabrück verurteilt die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von 10.000 Euro zzgl. Zinsen und Anwaltskosten nach Kündigung der Anleihe TFZ24.

Die Klage war am 26.01.2024 von der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB eingereicht worden, nachdem die Gesellschaft aus der ThomasLloyd-Gruppe die Rückzahlung eines Anlagebetrages unter Berufung auf ihre Anleihebedingungen abgelehnt hatte.

Landgericht Osnabrück macht kurzen Prozess

Das Landgericht Osnabrück machte hier im wahrsten Sinne des Wortes kurzen Prozess mit der Beklagten und entschied bereits am 24.05.2024 über die Klage.

Die Entscheidung fiel ebenfalls kurz und knapp aus. Das Gericht entschied, dass die Rückzahlung der eingezahlten Anlagesumme aus § 9 der Anleihebedingungen folge. Die Gesellschaft könne sich auch nicht auf die Regelung des § 7 der Anleihebedingungen berufen, da diese gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 3 BGB verstoße und daher als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB anzusehen sei.

Berufung für die Beklagte noch möglich

Gegen die Entscheidung kann die Beklagte Cleantech Infrastruktur GmbH noch das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg einlegen.

Die Gesellschaft ist ebenfalls Emittentin der Anleihen vom Typ CTI 1 D und CTI 2 D sowie der Anleihen vom Typ Festzins 6 und Festzins 12. Auch hier zahlt die Gesellschaft nach Kündigung der Anleihen nicht an die Anleger aus.

Kommentar zur Entscheidung von AdvoAdvice

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der die Entscheidung vor dem Landgericht Osnabrück erstritten hat, kommentiert die Entscheidung wie folgt:

„Es war damit zu rechnen, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH mit ihrer Argumentation, warum sie momentan angeblich nicht zahlen muss, nicht durchkommen wird. Einer Berufung der Gegenseite hat aus unserer Sicht wenig Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung dürfte auch auf die anderen Anlageprodukte vom Typ CTI 1 D, CTI 2 D, Festzins 6 und Festzins 12 übertragbar sein. Anlegern, die ihre Anlagen ebenfalls gekündigt haben, ist daher nun sehr klar zu einer rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Osnabrück zu raten.“

Kanzlei AdvoAdvice vertritt viele Anleger gegen ThomasLloyd

Die Kanzlei AdvoAdvice berät und vertritt schon seit mehr als fünf Jahren Anleger der ThomasLloyd-Gruppe zu ihren Ansprüchen und deren gerichtlicher Durchsetzung. Konkret haben wir bereits Anleger zu folgenden Anlagen beraten:

  • ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
  • DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
  • CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
  • Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
  • Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement/Direktbeteiligung)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg (Namensaktien)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Anleihe TL 3,075 /31 EUR)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Schuldverschreibungen TL 3,075/29 EUR und TL 5,175/29 EUR)
  • Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
  • ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24 (Teilschuldverschreibungen)
  • Vermögensverwaltung ImpactPlus by ThomasLloyd

Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:

https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/

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