Der Bundesgerichtshof stärkt Verbraucher: Wer eine Forderung bestritten hat, darf deswegen nicht bei der SCHUFA eingemeldet werden. Betroffene haben Anspruch auf Entfernung des Negativeintrags (BGH, Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 375/24).
Ihr SCHUFA-Eintrag auf dem Prüfstand – wir übernehmen das für Sie
Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte vertritt bundesweit Betroffene gegen unberechtigte SCHUFA-Einträge – gegenüber Inkassounternehmen, Banken, Telekommunikationsanbietern und der SCHUFA selbst. Nach der neuen BGH-Rechtsprechung prüfen wir für Sie insbesondere,
- ob Ihr Negativeintrag überhaupt rechtmäßig zustande gekommen ist,
- ob Sie die zugrunde liegende Forderung wirksam bestritten haben oder sie unklar bzw. nicht tituliert war,
- ob Ihnen ein Anspruch auf Widerruf und Löschung des Eintrags zusteht und
- welche weiteren Ansprüche sich daraus ergeben.
So einfach geht es: Senden Sie uns Ihre SCHUFA-Datenkopie (kann kostenlos nach Art. 15 DSGVO beantragt werden) sowie die Unterlagen zur eingemeldeten Forderung. Wir melden uns kurzfristig mit einer ersten Einschätzung zurück – klären Sie mit uns, ob sich eine inhaltliche Überprüfung Ihres Eintrags lohnt.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Verbraucher hatte im Jahr 2014 eine Schlussrechnung seines Stromanbieters über 529,16 € erhalten – und diese umgehend schriftlich als „überhöht und überzogen“ zurückgewiesen sowie um eine korrigierte Rechnung gebeten. Der Anbieter verschickte erneut lediglich die unveränderte Rechnung.
Jahre später übernahm ein Inkassounternehmen die Forderung und meldete sie 2021 und 2022 als Negativeintrag an die Schufa Holding AG, wobei der Betrag inzwischen auf 795 € bzw. 817 € angewachsen war. Die Folge: Der SCHUFA-Score des Betroffenen verschlechterte sich, mehrere Vertragsanbahnungen (u. a. mit Telefonanbietern und Versicherungen) scheiterten.
Der Betroffene klagte auf Widerruf der Einmeldungen. Das Oberlandesgericht Schleswig gab ihm recht, der Bundesgerichtshof hat dies nunmehr bestätigt.
Die Kernaussagen des BGH im Überblick
1. Bestrittene, nicht titulierte Forderungen gehören nicht in die SCHUFA
Der BGH stellt klar: Die Übermittlung von Daten an eine Wirtschaftsauskunftei ist nur dann nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt, wenn die Daten überhaupt geeignet sind, aussagekräftige Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit oder den Zahlungswillen des Betroffenen zu erlauben.
Genau daran fehlt es, wenn eine Forderung
- nicht tituliert ist (also kein Urteil, kein Vollstreckungsbescheid vorliegt),
- vom Verbraucher mit sachlichem Grund bestritten wurde und
- vom Gläubiger bzw. Inkassounternehmen nicht einmal plausibel dargelegt werden kann.
Wer eine Rechnung nachvollziehbar beanstandet, ist eben nicht automatisch zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig – er macht schlicht von seinem guten Recht Gebrauch. Eine dann folgende Einmeldung ist rechtswidrig.
Wichtig: Das Bestreiten sollte zeitlich vor der Einmeldung erfolgt sein und einen sachlichen Grund erkennen lassen. Im entschiedenen Fall genügte bereits das Schreiben aus dem Jahr 2014, in dem die Rechnung als überhöht zurückgewiesen und eine Korrektur verlangt wurde. Die Konstellation eines nachträglichen Bestreitens ist noch nicht abschließend geklärt.
2. Inkassounternehmen müssen vor der Einmeldung prüfen
Bemerkenswert ist auch, was der BGH unbeanstandet gelassen hat: Das Inkassounternehmen konnte sich nicht damit entlasten, es habe vom Bestreiten der Forderung nichts gewusst. Wer bei der SCHUFA einmeldet, ohne sich zuvor Kenntnis über Fälligkeit, Bestreiten und die weiteren Einmeldevoraussetzungen zu verschaffen, handelt fahrlässig. Das „Durchreichen“ alter Forderungen ohne inhaltliche Prüfung ist damit ein erhebliches Risiko für die Inkassobranche.
3. Anspruch auf Widerruf und Löschung des SCHUFA-Eintrags
Der BGH bestätigt ausdrücklich: Wurden Daten rechtswidrig an die SCHUFA übermittelt, kann der Betroffene vom Einmeldenden den Widerruf der Einmeldung verlangen. Ob sich dieser Anspruch unmittelbar aus der DSGVO (Art. 19 Satz 1 i. V. m. Art. 17 DSGVO) oder aus nationalem Recht (§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB analog wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung) ergibt, ließ der Senat offen – im Ergebnis besteht er in jedem Fall.
Der Widerruf führt in der Praxis in aller Regel zur Löschung des Negativeintrags im Datenbestand der SCHUFA. Für Betroffene ist das der entscheidende Hebel: Der belastende Eintrag verschwindet, der Score kann sich erholen.
Es ist dennoch Vorsicht geboten: Die Schufa Holding AG nimmt für sich selbst ein eigenes Prüfrecht in Anspruch. Das bedeutet, dass sie selbst die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung prüft und ggf. eine im Einzelfall abweichende Entscheidung trifft. Auch in diesen Konstellationen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
4. Auch ein finanzieller Ausgleich kommt in Betracht
Über den Widerruf hinaus hat der BGH klargestellt, dass Betroffenen bei einer rechtswidrigen Einmeldung grundsätzlich auch ein Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO zustehen kann – und zwar bereits wegen der Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des Kontrollverlusts über die eigenen Daten. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass gerade dieser eine Eintrag die Kreditwürdigkeit maßgeblich verschlechtert hat; das spielt allenfalls für die Höhe eine Rolle. Ein solcher Anspruch tritt neben den Widerruf, ersetzt ihn aber nicht.
Einordnung: Wie passt das Urteil zur BGH-Entscheidung vom 18.12.2025?
Nur wenige Monate zuvor hatte der I. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25) grundlegende Fragen zur SCHUFA-Datenspeicherung aufgeworfen – aber bewusst nicht abschließend beantwortet. In jenem Verfahren ging es um unbestrittene, teils titulierte und später beglichene Forderungen und die Frage, wie lange die SCHUFA erledigte Zahlungsstörungen speichern darf.
Der BGH stellte dort klar, dass sich die Speicherdauer nicht automatisch an den Löschungsfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses orientiert, und billigte die Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien (grundsätzlich drei Jahre Speicherung nach Erledigung, unter bestimmten Voraussetzungen nur 18 Monate) als Orientierungswert – sofern die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Offen blieb dabei ausdrücklich, wann im Einzelfall eine noch kürzere Speicherfrist geboten ist und ob sich die SCHUFA durch die Einhaltung der Verhaltensregeln entlasten kann. Die Sache wurde an das OLG Köln zurückverwiesen.
Das neue Urteil vom 12.05.2026 setzt an einem anderen, für Verbraucher noch wichtigeren Punkt an: Es betrifft nicht die Frage, wie lange ein berechtigter Eintrag gespeichert werden darf, sondern ob der Eintrag überhaupt jemals hätte erfolgen dürfen. Beide Entscheidungen zusammen zeigen: Die inhaltliche Überprüfung von SCHUFA-Einträgen lohnt sich mehr denn je – sowohl bei bestrittenen Forderungen als auch bei längst erledigten Alteinträgen.
Was bedeutet das Urteil konkret für Sie als Verbraucher?
Wenn Sie einen negativen SCHUFA-Eintrag haben, sollten Sie prüfen (lassen), ob dieser überhaupt rechtmäßig zustande gekommen ist. Nach der neuen BGH-Rechtsprechung ist ein Eintrag insbesondere dann angreifbar, wenn
- Sie die Forderung vor der Einmeldung bestritten haben – etwa weil die Rechnung überhöht, unverständlich oder fehlerhaft war,
- die Forderung nicht tituliert war, also weder ein Urteil noch ein Vollstreckungsbescheid o.ä. vorlag,
- die Forderung aus intransparenten Positionen besteht (z. B. pauschale „Verzugskosten“, Mahngebühren, Schadenspositionen), die der Gläubiger nicht nachvollziehbar erklären kann,
- Sie vor der Einmeldung nicht ordnungsgemäß informiert wurden, oder
- die Forderung bei Einmeldung möglicherweise bereits verjährt
In diesen Fällen bestehen gute Chancen auf Widerruf und Löschung des Eintrags.
Jetzt Ihren SCHUFA-Eintrag prüfen lassen
Lassen Sie einen belastenden Eintrag nicht unkommentiert stehen. Wir prüfen für Sie, ob Ihr Negativeintrag den strengen Anforderungen der aktuellen BGH-Rechtsprechung standhält, und setzen den Widerruf sowie die Löschung für Sie durch. Kontaktieren Sie uns – die erste Einschätzung erhalten Sie unkompliziert und zeitnah.
Fundstellen: BGH, Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 375/24 (Vorinstanzen: OLG Schleswig, 22.11.2024 – 17 U 2/24; LG Kiel, 09.01.2024 – 17 O 130/23); BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25, NJW 2026, 845 (Vorinstanzen: OLG Köln, 10.04.2025 – 15 U 249/24; LG Bonn, 21.06.2024 – 20 O 10/24).