Erfolg für einen Anleger gegen die CT Infrastructure Holding Limited. Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Brandenburg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Hintergründe des Verfahrens
Der Kläger hatte sich an der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Anlagesumme von 18.000 Euro beteiligt. Zudem hatte der Kläger Genussrechte bei der ThomasLloyd Investments AG (später ThomasLloyd Investments GmbH) in Höhe von 10.000 Euro gezeichnet.
Kurz vor dem Brexit wurden beide Anlagegesellschaften auf die spätere Beklagte, die CT Infrastructure Holding Limited verschmolzen, ohne dass der Kläger hierzu befragt worden war oder seine Zustimmung erteilt hätte.
Der Kläger kündigte daher seine Anlage außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 19.08.2020 und reichte am 18.11.2020, also noch vor der endgültigen Wirksamkeit des Brexit, eine Klage beim Landgericht Neuruppin auf Rückzahlung von insgesamt 28.000,00 Euro ein.
Erfolg am Landgericht Neuruppin
Die Klage hatte in der ersten Instanz vor dem Landgericht Neuruppin Erfolg. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 28.000 Euro verurteilt zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020.
Klageabweisung am Brandenburgischen Oberlandesgericht
Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung ein. Dieses hatte überraschenderweise beim 7. Zivilsenat des OLG Brandenburg Erfolg.
Das Gericht wies die Klage des Klägers ab und stellt sich mit seiner Entscheidung gegen zahlreiche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die die Beklagte bereits mehrfach verurteilt bzw. deren Berufungen zurückgewiesen hatten. Selbst gegen die Rechtsprechung des eigenen 12. Zivilsenats des OLG Brandenburg stellte sich der 7. Zivilsenat mit seinem Ausreißerurteil.
Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das Brandenburgische OLG nicht zu, auch wenn es hierzu aus der Sicht von Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der den Kläger vor dem OLG Brandenburg vertrat, hierzu nach § 543 ZPO zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre.
Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich
Da der betroffene Kläger rechtsschutzversichert war, legte dieser gegen die Entscheidung des 7. Zivilsenats des OLG Brandenburg die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, vertreten durch den Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Dr. Peter Wessels, ein.
Der BGH ließ daraufhin die Revision gegen die Entscheidung des 7. Zivilsenats am OLG Brandenburg mit Beschluss vom 11.03.2025 zu.
Revision am BGH ebenfalls erfolgreich
Mit der Revision war der Kläger dann ebenfalls erfolgreich. Der BGH hob die Entscheidung des OLG Brandenburg auf und verwies die Angelegenheit zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Brandenburgische OLG.
Der BGH entschied, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt habe. Es sei anerkannt, dass bei einem pflichtwidrigen Dauerverhalten die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor Beendigung des geschaffenen Zustands zu laufen beginne. Ausgehend hiervon sei die Kündigung des Klägers aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 und 2 BGB nicht verfristet gewesen. Die Beklagte habe dauerhaft die Anlagen des Klägers in Genussrechte und als atypisch stiller Gesellschafter in Abrede gestellt und behauptet, diese seien in B-Aktien umgewandelt worden. In einem solchen Fall könne eine Anleger nicht auf eine ordentliche Kündigung verwiesen werden.
Der BGH führt in seiner Entscheidung zudem weiter aus: „Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, dem Kläger sei zuzumuten, vor Geltendmachung seines Abfindungsanspruchs durch eine Auskunftsklage gegen die Beklagte zusätzliche Informationen einzuholen, überspannt es die Darlegungsanforderungen an den Kläger. Vielmehr ist sein Vortrag aufgrund der vorgelegten Informationen der ThomasLloyd Anlegerverwaltung vom Februar 2019 hinreichend substantiiert und der Vortrag der Beklagten hinsichtlich eingetretener Verluste angesichts dessen Widersprüchlichkeit unbeachtlich.“
OLG Brandenburg muss erneut entscheiden
Das OLG Brandenburg muss nun also erneut ran, um die Sache zu entscheiden. Dabei muss es sich allerdings an den Vorgaben aus der Entscheidung des BGH orientieren.
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann von der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB erwartet nunmehr eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, in welchem die Beklagte zur Zahlung von 28.000 Euro verurteilt worden war.
Da die CT Infrastructure Holding Limited nach dem erstinstanzlichen Prozesserfolg bereits zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung einen Betrag in Höhe von 28.000,00 Euro beim Amtsgericht Zehdenick hinterlegt hatte, kann der Anleger daher weiterhin auf die Rückzahlung seiner Anlagesumme hoffe, auch wenn der Prozess nunmehr schon fast fünf Jahre andauert und nunmehr in die „vierte“ Instanz gehen wird.
Mehr als sechs Jahre Erfahrung und Erfolge in Sachen ThomasLloyd
Die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB vertritt bereits seit 6 Jahren Anleger der ThomasLloyd Gruppe und kann daher auf eine sehr breite Erfahrung mit den Kapitalanlagen der einzelnen Anlagegesellschaften zurückblicken. Wir haben bereits mehr als 1.000 Anleger beraten und viele von Ihnen sogar rechtlich vertreten.
Betroffene Anleger können ihre Angelegenheit gerne per Post oder per Email übersenden. Eine Kontaktaufnahme ist über die Emailadresse info@advoadvice.de oder unter der Telefonnummer 030 921 000 40 möglich.
Bisher wurden die Anleger durch die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice u.a. zu folgenden Anlagen / Themen beraten:
- ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
- DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
- CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
- Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
- Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Klage gegen Cleantech Management GmbH als Komplementärin der Fondsbeteiligungen bei der Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech
- Klage gegen ThomasLloyd Global Asset Management (Schweiz) AG als Kommanditistin der Fondsbeteiligungen bei der Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech
- Klage gegen ThomasLloyd Global Asset Management GmbH als Beratungsfirma (nunmehr firmierend unter ThomasLloyd Climate Solutions GmbH)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement/Direktbeteiligung von Typ 04/2014, Typ 02/2015, Typ 20/2016, Typ 04/2018, Typ 02/2020, Typ 01/2024)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg (Namensaktien)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Anleihe TL 3,075 /31 EUR)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Schuldverschreibungen 3,075/29 EUR und TL 5,175/29 EUR)
- Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
- Cleantech Infrastruktur GmbH – (Teilschuld-Verschreibungen vom Typ ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24)
- Cleantech Infrastrukur GmbH (Duo-Zins Anleihe)
- Vermögensverwaltung ImpactPlus by ThomasLloyd
- Klage gegen Cleantech Management GmbH als Kommanditistin der Fondsbeteiligungen
- ThomasLloyd Datenleck
- Klagen gegen Berater / Vermittler wegen Falschberatung
Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:
https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/
Über unsere Erfolgs, auch in Sachen ThomasLloyd berichten wir regelmäßig in unserem Blog unter https://advoadvice.de/blog