ThomasLloyd – Klage vor LG Osnabrück wegen CTI 2 D Anleihe

Klage CTI 2 D eingereicht

Erste Klage gegen Cleantech Infrastruktur GmbH wegen CTI 2 Anleihe für Anleger durch Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann vor dem Landgericht Osnabrück eingereicht.

Hintergrund der CTI 2 Anleihe

Die Cleantech Infrastruktur GmbH bot mit der Bezeichnung CTI 2 D Anlegern eine Anleihe an.

Hierbei handelt es sich um eine nachrangige Namensanleihe. Die Namenschuldverschreibungen sind nach einem festen Zinssatz zu verzinsen. Als Investitionsfeld wurden Infrastruktur und Energiegewinnung angegeben.

Rückzahlung trotz Kündigung verweigert

Ein Anleger, der bei der Cleantech Infrastruktur GmbH eine nachrangige Namensanleihe vom Typ CTI 2 D vorschriftsgemäß kündigte und ein Bestätigungsschreiben erhielt, erhielt überraschenderweise keine Auszahlung.

Nach verstreichen der gesetzten Frist, teilte die Cleantech Infrastruktur mit, dass die Liquidität nicht gegeben sei um benannte Anleihe tilgen zu können. Die Cleantech Infrastruktur beruft sich auf § 7 der Anleihebedingungen und teilt mit, dass eine Rückzahlung nicht möglich sei, wenn durch die Tilgung bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt wird. Dies soll im aktuellen Zeitpunkt der Fall sein.

Patronatserklärung liegt jedoch vor

Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass eine Patronatserklärung für die Konzernmuttergesellschaft ThomasLloyd Group PLC vorliegt, sehr stark zu hinterfragen. Mit eben genannter Patronatserklärung wurde im Verkaufsprospekt im Voraus auch stark geworben.

Erste Klage auf Rückzahlung eingereicht

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB hat nun eine erste Klage auf Rückzahlung der Anlagesumme für einen Anleger beim Landgericht Osnabrück eingereicht. Dort hat die Cleantech Infrastruktur GmbH ihren Sitz.

Vor dem Landgericht Osnabrück wurden bereits Erfolge für Anleger der Vierten Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH erzielt. Dieses hatte in den ähnlich gelagerten Fallen das Argument der mangelnden Liquidität ebenfalls nicht gelten lassen.

Anwaltliche Ersteinschätzung notwendig

Anlegern, die ihr Geld in eine Namenschuldverschreibung bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist daher nunmehr zu raten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt einzuholen, der sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat.

Unsere Fälle gegen ThomasLloyd

  • ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
  • DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung) 
  • CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
  • Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
  • FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
  • Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
  • ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24 (Teilschuldverschreibungen)

Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:

https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/

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