Das LG Ravensburg setzt ein Ausrufezeichen in Sachen ThomasLloyd-Gruppe und verurteilt einen Anlageberater zur Rückabwicklung einer Anlage vom Typ CTI 9 D.
Die Begründung ist einfach. Der verurteilte Berater hätte seine Kundin über negative Berichte in der Fachpresse aufklären müssen. Dies hatte er versäumt.
Anlage Ende 2019 über 330.000 Euro abgeschlossen
Eine Betroffene aus Augsburg hatte sich nach einer Beratung durch den Finanzberater Uwe H. aus Grünkraut an der bei der Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG vom Typ CTI 9 D beteiligt. In diese Anlage investierte sie insgesamt 330.000,00 Euro zzgl. 13.200,00 Euro Agio.
Besonders wichtig war es der Anlegerin dabei, eine regelmäßige Einnahmequelle zu erhalten, um im Falle eines krankheitsbedingten Arbeitskraftausfalls abgesichert zu sein. Insgesamt fanden zwei Beratungsgespräche statt, wobei die Betroffene erst beim zweiten Beratungsgespräch die Anlage zeichnete.
Zwar übergab der Berater der Anlegerin ein Verkaufsprospekt, den sie auch gelesen hatte, jedoch wurde sie in den Beratungsgesprächen nicht gesondert auf negative Presseberichte hingewiesen, obwohl sowohl im Handelsblatt als auch in der Zeitschrift Finanztest negativ über die gezeichnete Anlage vom Typ CTI 9 D und auch über die ThomasLloyd-Gruppe im Allgemeinen berichtet worden war.
Ein Detail das auf den ersten Blick belanglos erscheint, für das Landgericht Ravensburg aber den Kern der Argumentation seiner nun verkündeten Entscheidung bildete.
Landgericht Ravensburg verurteilt Anlageberater zur Rückabwicklung
Als die Betroffene von den negativen Presseberichten in Bezug auf die ThomasLloyd-Gruppe erfuhr, war die Anlage schon längst gezeichnet. Bereits zuvor waren die ihr in Aussicht gestellten monatlichen Ausschüttungen aus der Anlage ausgeblieben. Für die Betroffen ein Schock. Daher meldete sie sich in der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte, um dort ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann reichte vor dem Landgericht Ravensburg eine Klage gegen den Berater ein, mit der Argumentation, dass dieser die Anlegerin weder anleger- noch anlagegerecht beraten hatte.
Konkret beantragte Anwalt Dr. Tintemann eine Schadensersatzzahlung des Beraters in Höhe des gesamten Anlagebetrags, abzüglich der bereits an die Betroffene geleisteten Ausschüttungen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen auf den Berater.
Das Gericht folgte dem Antrag der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 307.097,57 Euro zzgl. Zinsen. Außerdem wurde der Berater dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits und die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu tragen.
Sein Urteil auf Rückabwicklung begründete das mit drei Berufsrichtern besetzte Gericht vor allem damit, dass zum Zeitpunkt der Zeichnung in mehreren Quellen negativ über die Anlagen der ThomasLloyd-Gruppe berichtet worden war.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus:
„Die Berichte waren auch inhaltlich stark negativ und damit vom Beklagten zu erwähnen. Dies ergibt
sich insbesondere daraus, dass in den Berichten von „hohen Risiken“ die Rede ist, dass von
„eigenwilligen, kaum nachvollziehbaren Darstellungen der Ergebnisse“, einer „schallenden Ohrfeige
für den Emittenten“, einer „roten Ampel“ sowie von „dubiosen, unseriösen oder sehr riskanten
Geldangeboten“ berichtet wird. Weiter wird insoweit darauf hingewiesen, dass lediglich drei
Biomassekraftwerke auf den Philippinen hätten identifiziert werden können, was „angesichts dreistelliger
Millionnebeträge von Anlegern“ wenig erscheine.
Nachdem es auf der Hand liegt, dass ein verständiger Interessent hierauf, insbesondere auf die
Signalwörter „rote Ampel“ und „unseriös“, zurückhaltend reagiert hätte und hellhörig geworden
wäre, waren die Berichte vom Beklagten gegenüber der Klägerin zu offenbaren.“
Klare Worte also von drei Richtern des LG Ravensburg. Mit seiner Entscheidung hebt sich das Gericht deutlich von der bisherigen Rechtsprechung anderer Landgerichte ab und setzt ein weiteres Ausrufezeichen in Sachen Aufklärungspflichten bei Beratern und Vermittlern der ThomasLloyd-Gruppe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Beklagte noch das Rechtsmittel der Berufung einlegen kann. Wir werden über den weiteren Verlauf der Angelegenheiten weiter berichten..
Kommentar von AdvoAdvice
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann kommentiert die Entscheidung wie folgt: „Das Gericht hat sich hier sehr intensiv mit den Pflichten des Beraters zur Aufklärung über negative Presseberichte auseinandergesetzt. Es macht klar, dass Berater sich hierüber selbst im Handelsblatt informieren müssen. Das sagt auch der Bundesgerichtshof (BGH). Besonders bei stark negativer Berichterstattung in der Fachpresse mit der Anleger hierüber informiert werden. Unterlässt der Berater eine derartige Aufklärung oder hat diese nicht hinreichend dokumentiert, ist der nach Ansicht des LG Ravensburg klar in der Haftung. Anlegern, die ihren Anlagen bei der ThomasLloyd-Gruppe ab Oktober 2019 abgeschlossen haben, wird somit ein weiteres Argument für eine erfolgreiche Rückabwicklung ihrer Anlage verschafft.“
Mehr als sechs Jahre Erfahrung und Erfolge in Sachen ThomasLloyd
Die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB vertritt bereits seit 6 Jahren Anleger der ThomasLloyd Gruppe und kann daher auf eine sehr breite Erfahrung mit den Kapitalanlagen der einzelnen Anlagegesellschaften zurückblicken. Wir haben bereits mehr als 1.000 Anleger beraten und viele von Ihnen sogar rechtlich vertreten.
Betroffene Anleger können ihre Angelegenheit gerne per Post oder per Email übersenden. Eine Kontaktaufnahme ist über die Emailadresse info@advoadvice.de oder unter der Telefonnummer 030 921 000 40 möglich.
Bisher wurden die Anleger durch die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice u.a. zu folgenden Anlagen / Themen beraten:
- ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
- DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
- CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
- Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
- Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Klage gegen Cleantech Management GmbH als Komplementärin der Fondsbeteiligungen bei der Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech
- Klage gegen ThomasLloyd Global Asset Management (Schweiz) AG als Kommanditistin der Fondsbeteiligungen bei der Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech
- Klage gegen ThomasLloyd Global Asset Management GmbH als Beratungsfirma (nunmehr firmierend unter ThomasLloyd Climate Solutions GmbH)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement/Direktbeteiligung von Typ 04/2014, Typ 02/2015, Typ 20/2016, Typ 04/2018, Typ 02/2020, Typ 01/2024)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg (Namensaktien)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Anleihe TL 3,075 /31 EUR)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Schuldverschreibungen 3,075/29 EUR und TL 5,175/29 EUR)
- Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
- Cleantech Infrastruktur GmbH – (Teilschuld-Verschreibungen vom Typ ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24)
- Cleantech Infrastrukur GmbH (Duo-Zins Anleihe)
- Vermögensverwaltung ImpactPlus by ThomasLloyd
- Klage gegen Cleantech Management GmbH als Kommanditistin der Fondsbeteiligungen
- ThomasLloyd Datenleck
- Klagen gegen Berater / Vermittler wegen Falschberatung
https://advoadvice.de/leistungen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/
Über unsere Erfolgs, auch in Sachen ThomasLloyd berichten wir regelmäßig in unserem Blog unter https://advoadvice.de/blog.