Die Nachrichten in Sachen UDI Investments gehen weiter. Die UDI hatte gegen die Abwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezüglich der UDI Energie Festzins VI einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt/Main gestellt.
Diese Abwicklungsanordnung der Aufsichtsbehörde gab der UDI Gesellschaft UDI Energie Festzins VI auf, die von den Anlegern gewährten (Nachrang-) Darlehen an diese zurückzuzahlen, da nach der Rechtsansicht der BaFin ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliege, also ein bankähnliches Geschäft, welches bestimmten Erlaubnisvorbehalten unterliegt: Und eine solche Erlaubnis besaß die UDI Energie Festzins VI nicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die sich naturgemäß im Rahmen ihrer seit langem laufenden Beobachtung des UDI Firmenkonstrukts auch mit den anderen Gesellschaften beschäftigt, hatte zwischenzeitlich auch weitere Abwicklungsanordnungen bezüglich der UDI Festzins Darlehenskonstruktionen ausgesprochen. Diese betreffen die Gesellschaften Festzins II bis V sowie VII und VIII und beschäftigten sich inhaltlich weitgehend mit der identischen Sachverhaltskonstellation. Insoweit war das von der UDI angestrengte Eilverfahren in gewissem Sinne vorentscheidend für die Frage, wie denn die rechtliche Konstruktion der von den Anlegern gezeichneten Nachrangdarlehen von den Gerichten gesehen werden wird.
# Verwaltungsgericht FF/M bestätigt Rechtsansicht der BaFin im Eilverfahren
Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main bewertete nun die Abwicklungsanordnung der BaFin in ihrem Bescheid zum Festzinsprodukt Energie Festzins VI als rechtlich korrekt bzw. überzeugend. Auch wies das VG Frankfurt darauf hin, dass die Abwicklungsanordnung der BaFin auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), dem höchsten deutschen Zivilgericht entspreche.
Dabei findet das Gericht deutliche Worte und bewertet in dem Eilverfahren vorläufig die Aufklärung der Anleger über Risiken im Rahmen der durch die UDI Gesellschaft eingeworbenen Nachrangdarlehen als unzureichend hinsichtlich der Abweichung von des vom Gesetz vorausgesetzten Regelfalls eines Darlehens. Hier mangele es an einer transparenten Verdeutlichung.
Wörtlich teilt das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in seinem Beschluss mit:
„Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann hier keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Gesamtauftritts den Darlehensgebern die mit der Darlehnshingabe verbundenen Risiken, insbesondere aber die Bedeutung der Nachrangigkeit der Darlehen und die dadurch bedingten Abweichungen gegenüber dem vom Gesetz vorausgesetzten Regelfall eines Darlehens hinreichend transparent verdeutlicht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Vereinbarung unter § 9 der Darlehensverträge als transparent erscheinen zu lassen und einen auch insoweit wirksamen und bindenden Vertragsschluss zu ermöglichen.“
# Ein Eilbeschluss ist kein rechtskräftiges Endurteil – Wie geht es weiter?
Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei dem Beschluss des VerwG Frankfurt/Main nicht um ein rechtskräftiges Endurteil handelt und die UDI dagegen Rechtsmittel einlegen kann und es auch getan hat. Hier wird man also abwarten müssen, ob die (vorläufige) Rechtsansicht Bestand haben wird.
Allerdings ist zu erwarten, dass die Formulierungen des VerwG Frankfurt/Main in seinem Beschluss mit Bedacht gewählt worden sind. Insbesondere der Hinweis auf den BGH und seine Rechtsprechung deutet darauf hin, dass es hier für die UDI Gesellschaften wohl nicht leicht werden. wird, gegen die Abwicklungsanordnungen der BaFin erfolgreich vorzugehen.
# Was bedeutet die Entwicklung für UDI Anleger?
Sollte sich die Rechtsansicht des VerwG Frankfurt/Main durchsetzen, wird es für Anleger der UDI einfacher werden, ihr investiertes Geld zurückzufordern. Bekanntlich haben etliche UDI Gesellschaften zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Statt auf eine hohe Quote zur Auszahlung aus einer Insolvenzmasse nach einem möglicherweise jahrelangen Insolvenzverfahren zu hoffen stehen dann auch Möglichkeiten der persönlichen Haftung gegen die frühere und gegenwärtige Geschäftsführung im Raum.
# AdvoAdvice Rechtsanwälte beraten seit Jahren UDI Anleger
Was ist Anlegern betroffener UDI-Gesellschaften zu raten? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Berliner Fachanwaltskanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin rät besorgten Anlegern, sich frühzeitig über mögliche Rechte im Falle von Forderungsausfällen zu informieren und kritisch zu hinterfragen, ob sie selbst durch ihre Berater über die konkreten Risiken solcher Geldanlagen ausreichend informiert worden sind und die schriftlichen Unterlagen korrekt erklärt und verstanden wurden. Möglicherweise bestehen Ansprüche gegen Berater und sonstige Beteiligte
“Wenn in der Investition Nachrangdarlehen eine Rolle spielen, ist stehts eine ausreichende Risikoaufklärung des Anlegers geboten, die die persönliche Situation des Anlegers, aber auch die Anlageform berücksichtigt. Wichtig ist es im Fall der späteren Krise der Investition, dass der Anleger sich möglichst frühzeitig bei einem spezialisierten Rechtsanwalt Rat holt, damit durch diesen gegenüber der Anlagegesellschaft oder Dritten wirkungsvoll kommuniziert werden kann.”, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team bereits viele Fallkomplexe mit Beteiligung von Nachrangdarlehen bearbeitet und außergerichtliche Einigungen und Prozesserfolge erzielt hat.
Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Beratungsfehlern und weiteren Pflichtverletzungen seitens Emittenten von Vermögensanlagen.
Wir berichten seit 2019 über die UDI Gesellschaften und betreuen Anleger der verschiedenen Gesellschaften. In der Presse wurde über die Arbeit von Rechtsanwalt Klevenhagen berichtet. Lesen Sie auch unsere Berichterstattung hier.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für Sie nachvollziehbare Ersteinschätzung damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.