Die Kanzlei AdvoAdvice hat einen bedeutenden Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in einem komplexen Fall zu einer Frage des internationalen Zivilprozessrechts erzielt. Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. II ZR 112/24) hat der BGH eine wichtige Entscheidung zur Anwendung des Verbrauchergerichtsstands bei Klagen gegen Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich nach dem Brexit getroffen.
Die Entscheidung wurde für eine Mandantin der Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin erstritten und bejaht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Die Kernfrage: Zuständigkeit nach dem Austrittsabkommen
Der Sachverhalt betraf die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Genussrechtsbeteiligung gegenüber einer Gesellschaft, die nach einer Verschmelzung ihren Sitz im Vereinigten Königreich (Großbritannien) hatte.
In der ersten Instanz wurde die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zunächst angenommen und danach vom OLG München als Berufungsinstanz verneint. Mit seiner Entscheidung hatte sich das OLG München gegen eine Reihe von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt, die die Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nach dem Brexit angenommen hatten. Es wurde daher die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um die strittige Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.
Der BGH hat dieser Ansicht widersprochen und klargestellt:
- Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU steht der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) nicht entgegen.
- Die spezielle Zuständigkeitsregelung zugunsten des Verbrauchers, die Klagen am Wohnsitz des Verbrauchers erlaubt, bleibt damit auch in Prozessen gegen britische Unternehmen nach dem Brexit anwendbar, obwohl die Übergangsfrist abgelaufen ist.
- Das Urteil des Oberlandesgerichts München, welches die Zuständigkeit noch verneint hatte, wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
- Eine Vorlage der Sache an den EuGH wurde mit der Begründung, dass die Auslegungsfrage offenkundig sei „acte clair“ abgelehnt.
Bedeutung für den Verbraucherschutz und das Europarecht
Dieses höchstrichterliche Urteil stärkt den Verbraucherschutz. Es verhindert, dass Verbraucher aus der EU nach dem Brexit gezwungen werden, ihre Rechte in aufwändigen und kostenintensiven Verfahren vor britischen Gerichten geltend zu machen. Die Entscheidung gewährleistet damit Rechtssicherheit und den effektiven Zugang zum Recht für deutsche Verbraucher in Vertragsbeziehungen mit britischen Unternehmen.
Besondere juristische Anerkennung: Zitat in den Urteilsgründen
Als zusätzliche Bestätigung der fundierten juristischen Arbeit der Kanzlei AdvoAdvice ist hervorzuheben, dass der BGH in den Urteilsgründen auf eine wissenschaftliche Veröffentlichung aus der Kanzlei Bezug genommen hat.
Der BGH zitierte zur Stützung seiner Rechtsauffassung den Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und seinem Mitarbeiter Umair Ali in der Fachzeitschrift Verbraucher und Recht (VuR 2022, 336). In diesem Aufsatz wurde bereits 2022 die nunmehr bestätigte Rechtsansicht vertreten, dass eine Klage von Verbrauchern auch nach dem Brexit am Verbrauchergerichtsstand zulässig ist.
Dieses Zitat im Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestätigt die wissenschaftliche Relevanz und die hohe juristische Expertise von AdvoAdvice im Bereich des internationalen Prozessrechts und des Verbraucherschutzes.
Das Urteil des BGH zum Az. II ZR 112/24 im Volltext finden Sie hier.
Den Artikel von Tintemann/Ali in der VuR 2022, 336 finden Sie hier.
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