Entscheidungen zu den verschiedenen Formulierungen in Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen haben Hochkonjunktur, nachdem der Gesetzgeber viele Kunden gezwungen hatte, bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobiliar-Darlehensverträge bis zum 21. Juni 2016 zu widerrufen; in Folge der Widerrufsflut sind zahlreiche Klagen anhängig. Kürzlich hat der Bundesgerichtshof sich mal wieder zu einer umstrittenen Formulierung geäußert, die sich in zahlreichen Widerrufsbelehrungen findet:
In der maßgeblichen Widerrufsbelehrung hieß es zum Beginn der Widerrufsfrist: „Die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Das Oberlandesgericht München (Endurteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15) hatte diese Formulierung noch kritisiert und die entsprechende Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erachtet: „Das bedeutet, dass dort lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschreiben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft.“
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.11.2016 (Aktenzeichen XI ZR 434/15) entschieden, dass die genannte Formulierung den Verbraucher für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiere.
Die zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB im Klammerzusatz beigefügten Beispiele entsprächen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, da diese für Immobiliardarlehensverträge nicht einschlägig seien, in der Angabe der beiden zusätzlichen Pflichtangaben liege jedoch ein von der Bank an den Kunden gemachtes und von diesem durch Vertragsunterzeichnung angenommenes vertragliche Angebot, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Darlehensvertrag abhängig zu machen.
Die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde habe dann jedoch im Vertrag gefehlt, so dass nicht sämtliche Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist vorgelägen hätten und der vom Kunden erklärte Widerruf daher grundsätzlich wirksam gewesen sei. Ein Punktsieg für den Kunden und seine anwaltlichen Vertreter, die mit ihren Argumenten zur Möglichkeit des Widerrufs nun doch durchgedrungen sind.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass sich in Widerrufsstreitigkeiten das genaue Hinsehen bei der konkreten Widerrufsbelehrung rechtlich lohnen kann.
Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB beraten Sie gerne bei Rechtsfragen zu Ihrem Darlehen und zur Möglichkeit eines Widerufs.
Informationen und Kontaktformulare finden Sie im Bereich“Download Formulare“. Rufen Sie gerne unter 030 921 000 40 an oder schicken Sie eine Email an info@advoadvice.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.