Widerrufsjoker und kein Ende – Das neue Urteil des OLG Köln eröffnet weitere Möglichkeiten

Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Rahmen eines Darlehenswiderrufs mit den notwendigen Pflichtangaben auseinandergesetzt, die bei einem Verbraucherdarlehensvertrag von den Banken mitgeteilt werden müssen. Unter dem Aktenzeichen I-4 U 102/18  wurde dann am 26.03.2019 ein für Verbraucher sehr vorteilhaftes Urteil erlassen, welches dem Kunden einer Sparkasse eine weitere Möglichkeit eines Widerrufsjokers bei Darlehensverträgen bestätigt hat.

# Bestehen eines Widerrufsrechts

Bei einem Darlehen hat der Kunde nach § 495 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 2 Wochen Zeit sein Darlehen zu widerrufen. Dies werden wohl die meisten Fälle des Widerrufs sein. Zudem hat der Kunde bei einem Fernabsatzgeschäft gemäß § 312g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch  (BGB) ebenfalls 2 Wochen Zeit sein Darlehen zu widerrufen.

Für ein Widerrufsrecht muss die Bank aber über bestimmte Rechte und Pflichten korrekt aufklären und notwendige Angaben machen. Tut sie dies ordnungsgemäß, hat der Kunde 2 Wochen Zeit für den Widerruf. Klärt die Bank den Kunden nicht ordnungsgemäß auf, beginnt diese Zwei-Wochen-Frist erst, wenn die Bank später ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Daher lassen sich viele Verträge auch noch Monate oder gar Jahre später widerrufen, denn mangels korrekter Aufklärung besteht das zweiwöchige Widerrufsrecht noch immer.

# Die Besonderheit in dem Fall – der Effektivzins muss korrekt angegeben werden

Die Frist zum Widerruf beginnt regelmäßig mit dem Erhalt der Vertragsunterlagen von der Bank. Sehr oft werden diese Unterlagen postalisch geschickt.

Wenn nun in den von der Bank dem Darlehensnehmer zugesandten Vertragsunterlagen der Effektivzins nicht richtig angegeben wurde, kann der Darlehensvertrag auch nach Ablauf der  Zwei-Wochen-Frist noch widerrufen werden.

Im konkreten Fall ging es um einen Darlehensvertrag der Sparkasse Leverkusen zur Finanzierung einer Immobilie aus dem Jahr 2011, die aufgrund eines Berechnungsfehlers einen falschen Effektivzins in den Darlehensunterlagen angegeben hatte. Der Bankkunde hatte dann Ende des Jahres 2016 den Darlehensvertrag widerrufen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen der Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice aus Berlin begrüßt das Urteil des OLG Köln: „Für Kunden sind vor allem die langen Verträge und kleingedruckten Bedingungen und AGB von Banken oft nur schwer verständlich. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Pflichtangaben klar, verständlich und vor allem korrekt dargestellt werden. Nur so kann der Bankkunde die langfristigen wirtschaftlich Folgen des Darlehensvertrages erkennen und für sich beurteilen.“

„Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind können also weiter überprüft werden.“, sagt RA Klevenhagen, der mit seinem Team bereits eine Vielzahl von Darlehensverträgen auf mögliche rechtliche Ansatzpunkte überprüft hat.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass sich in Widerrufsstreitigkeiten das genaue Hinsehen bei der konkreten Widerrufsbelehrung rechtlich lohnen kann.

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB beraten Sie gerne bei Rechtsfragen zu Ihrem Darlehen und zur Möglichkeit eines Widerufs.

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