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Schufa verkürzt Speicherfrist für Restschuldbefreiung
Am 28.03.2023 hat die Schufa Holding AG angekündigt, die Speicherfrist für das Merkmal der Restschuldbefreiung von bisher drei Jahren auf nunmehr sechs Monate zu verkürzen.
Die Bild-Zeitung spricht hierbei von einer Schufa-Revolution.
Die Kanzlei AdvoAdvice hat mit mehreren Verfahren von Betroffenen, die u.a. am 26.01.2023 vor dem EuGH und 14.02.2023 vor dem BGH verhandelt wurden, maßgeblich zu dieser Veränderung der Geschäftspolitik beigetragen.
Negativeintrag löschen
Die meisten in Deutschland lebenden Menschen registrieren früher oder später, dass es die Schufa Holding AG (auch bekannt als Schutzgemeinschaft für die allgemeine Kreditsicherung, oder wie hier fortan: SCHUFA) und andere Wirtschaftsauskunfteien wie z.B. die infoscore Consumer Data GmbH oder die Creditreform Boniversum GmbH gibt. Das dahinterstehende Konzept dieser Unternehmen ist so simpel wie weitreichend:
Was machen eigentlich Auskunfteien?
Das entsprechende Unternehmen (auch Auskunftei genannt) sammelt zahlungsrelevante Daten über eine Person und errechnet anhand dieser Daten, wie wahrscheinlich es ist, dass die Person ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt (sog. Score, Scorewert oder auch Scoring). Dabei besteht die Schufa Holding AG als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft. Die Kunden und Mitglieder der Schufa Holding AG sind vor allem Unternehmen der Wirtschaft, die ihren Kunden Darlehen oder Verträge mit langen Laufzeiten gewähren und daher auf deren Bonität wesentlichen Wert legen.
Was ist ein Score?
Eine Abfrage dieser Daten und eines bereichsspezifischen Scores findet z.B. immer dann statt, wenn man ein neues Konto eröffnen, ein Darlehen aufnehmen oder eine Bestellung auf Rechnung bezahlen möchte. Auch im Telekommunikationssektor und in anderen Bereichen wird der Score berücksichtigt. Mittlerweile verlangen auch viele Vermieter eine Schufa-Auskunft, welche in der Vorgabe von Mietwohnungen und dem Abschluss von Mietverträgen berücksichtigt wird.
Negativeintrag und schlechter Score
Ins Bewusstsein der meisten Verbraucher rückt die Tätigkeit der Schufa Holding AG dann, wenn ein Negativeintrag oder ein schlechter Scorewert das angestrebte Ergebnis verhindert und man beispielsweise kein Darlehen bekommt. Im Folgenden soll ein Überblick rund um alle Fragen zu sog. Negativeinträgen gegeben werden.
Was ist ein Schufa-Eintrag? Was sind die Folgen?
Die Schufa Holding AG erhält als Auskunftei von unterschiedlichen Vertragspartnern umfassende Informationen über das Zahlungsverhalten von Kunden. Dabei werden sowohl positive Merkmale (z.B. wenn ein Kredit pünktlich zurückgezahlt wurde) als auch neutrale Merkmale (z.B. Alters- und Adressabfragen) gespeichert. Nicht berücksichtigt werden dabei Daten wie z.B. das Gehalt einer Person oder ob diese einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Negativeinträge sind oft entscheidend
Die entscheidende Komponente bildet für viele Betroffene jedoch das Stichwort „Negativeintrag“. Dabei handelt es sich um Informationen darüber, dass eine Person ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, also beispielsweise ein Kredit nicht zurückbezahlt oder eine Rechnung nicht ausgeglichen wurde. Auch diese Informationen über offene Forderungen werden von den Gläubigern in der jeweiligen Auskunftei gespeichert.
Berechnung des Score ist geheim
Anhand aller gespeicherten Informationen berechnet die Schufa Holding AG jedes Quartal einen Score für die betroffene Person. Dieser Wahrscheinlichkeitswert wird sowohl allgemein als auch branchenspezifisch berechnet. Wie genau die einzelnen Merkmale berücksichtigt werden, ist und bleibt aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ein Geheimnis. Fakt ist jedoch, dass die einzelnen Scores über Vergleichsgruppen ermittelt und durch einen Negativeintrag massiv beeinflusst werden.
Negativeintrag hat Folgen für Verbraucher
Ein negativer Schufa-Eintrag wird auch als sog. Negativmerkmal beschrieben. Dabei wird dieser Eintrag von der Schufa Holding AG nicht nur gespeichert, sondern es werden auch die zu ihr gehörenden Vertragspartner darüber informiert, dass dieses negative Merkmal besteht. Ein negativer Schufa-Eintrag kann deshalb dazu führen, dass Kreditkarten und Kredite gekündigt werden.
Auch wenn eine solche Kündigung nicht immer der Fall ist, bestehen ab der Eintragung eines Negativmerkmals wahrscheinlich für den Betroffenen Probleme in der Zukunft. Unternehmen stellen in vielen Kontexten eine Anfrage bei der Schufa Holding AG, um sich Informationen aus einer Auskunftei zu beschaffen. Dies gilt sowohl beim Kauf auf Rechnung in einem Onlinehandel, als auch bei der Eröffnung eines Kontos, der Anfrage von Krediten, der Finanzierung von Autos, usw. Das bedeutet konkret, dass die zukünftige wirtschaftliche Handlungsfähigkeit massiv eingeschränkt ist.
Letztlich entscheidet die Schufa Holding AG selbst nicht über die Gewährung von Krediten o.ä., jedoch verlassen sich viele Unternehmen auf die Informationen der Schufa Holding AG. Die Folge ist daher meistens, dass in den soeben benannten Bereichen kein Vertragsabschluss bzw. keine Zahlung auf Rechnung o.ä. mehr möglich sein wird.
Wann bekommt man einen Schufa-Eintrag?
Ob und wann man einen negativen Schufa-Eintrag bekommt hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Wo ist Datenschutz gesetzlich geregelt?
Die Rechtsgrundlage für einen Eintrag bei einer Auskunftei findet sich in der Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO). Dort ist in Art. 6 Abs. 1 DSGVO geregelt, wann eine Datenverarbeitung erfolgen darf. Zumeist muss dafür eine sog. Interessenabwägung durchgeführt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Das heißt, dass Ihre Interessen (z.B. Geschichte vor dem Eintrag, Rückzahlungsmodalitäten, Interesse an Geheimhaltung, etc.) mit den Interessen der Kreditwirtschaft abgewogen werden.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass es zu einer Vertragsstörung gekommen sein muss. Das bedeutet im Normalfall, dass eine offene Forderung trotz Fälligkeit nicht bezahlt wurde.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Bevor man einen Schufa-Eintrag bekommt, müssen aber weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Bis zur Einführung der DSGVO im Jahr 2018, bestand in § 28a Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG a.F.) ein fester Katalog an Voraussetzungen, wann eine Datenübermittlung erfolgen darf. Obgleich die Voraussetzungen für die Datenübermittlung in der neuen Norm im BDSG (§ 31 Abs. 2 BDSG) nicht mehr explizit geregelt werden, orientiert sich die Praxis bislang auch weiterhin an dem alten „Fünferkatalog“.
Nach dem „Fünferkatalog“ des Bundesdatenschutzgesetzes galten folgende Voraussetzungen, von denen nur eine Voraussetzung vorliegen muss. In einfachen Worten reichen folgende Merkmale aus:
Es muss ein rechtskräftiger Titel, wie z.B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil vorliegen. (§ 28 a Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. / jetzt § 31 Abs. 2 Nr. 1 BDSG)
Die Forderung ist Bestandteil eines Insolvenzverfahrens und dort zur Tabelle eingetragen worden. (§ 28 a Abs. 1 Nr. 2 BDSG a.F. / jetzt § 31 Abs. 2 Nr. 2 BDSG)
Der Betroffene hat die Forderung ausdrücklich anerkannt. (§ 28 a Abs. 1 Nr. 3 BDSG a.F. / jetzt § 31 Abs. 2 Nr. 3 BDSG)
Wegen der Zahlungsausfälle wurde der Betroffene mindestens zwei Mal gemahnt, wobei er auf die bevorstehende Datenübermittlung hingewiesen wurde und der Forderung nicht widersprochen hat. (§ 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG a.F. / jetzt § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG)
Das Vertragsverhältnis kann fristlos gekündigt werden und der Betroffene wurde auf den möglichen Eintrag hingewiesen. (§ 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG / jetzt § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG)
Es kommt jedoch vor, dass Unternehmen diese Voraussetzungen nicht beachten, bevor sie eine Forderung an eine Auskunftei melden. Unter der DSGVO gibt es nunmehr auch Raum für die Einmeldung besonderer Einzelfälle. Gleichzeitig führt das Erfüllen des „Fünferkatalogs“ nicht automatisch zu einer berechtigten Einmeldung. Hier hilft oft die konkrete Prüfung durch einen Rechtsanwalt mit einer Spezialisierung auf Datenschutz, um die Vorraussetzungen für einen Widerruf prüfen zu lassen.
Wie verhindert man einen Negativeintrag?
Der beste Schutz gegen einen Negativeintrag ist natürlich, seine Rechnungen rechtzeitig und vollständig zu begleichen. Wenn dies aus irgendwelchen Gründen mal nicht möglich sein sollte, gibt es dennoch einige Maßnahmen, die dabei helfen können, sich gegen einen Negativeintrag zu schützen.
Bestreiten einer offenen Forderung
Zunächst sollten eine Forderung, wenn Sie in der konkreten Form nicht nachvollziehbar ist, immer bei der Gegenseite bestritten werden. Sollte die Gegenseite einen Mahnbescheid beantragt haben, ist hiergegen unbedingt Widerspruch einzulegen bzw. die Forderung auszugleichen um einen Eintrag bei der Schufa Holding AG zu verhindern. Schufa-Einträge zu titulierten Forderungen sind am schwierigsten zur Löschung zu bringen, da ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil ein enorm hohes Beweispotenzial haben.
Ratenzahlungsvereinbarung sinnvoll
In jedem Stadium ist es sinnvoll eine Ratenzahlungsvereinbarung mit ihrem Gläubiger abzuschließen. Nach der Rechtsprechung des LG Braunschweig (Urt. v. 28.06.2013, Az.: 9 O 2394/12) und weiterer Gerichte führt eine solche Vereinbarung dazu, dass nur die konkrete Rate und nicht die gesamte Forderung fällig ist. Das bedeutet, dass eine Bank oder ein anderer Gläubiger (wie z.B. ein Inkassounternehmen, eine Telekommunikationsanbieter oder ein anderer Vertragspartner) ab diesem Zeitpunkt keinen Negativeintrag über die gesamte Forderung vornehmen darf. Das kann auch dann helfen, wenn zwar vorher ein Eintrag vorgenommen wurde, dieser aber unter einem Fehler leidet, weil der Betroffene beispielsweise nicht auf die bevorstehende Datenübermittlung (und damit in der Konsequenz über den negativen Eintrag) informiert wurde.
Anwalt einschalten und Beratung zu Datenschutz und DSGVO einholen
Auch hier ist oftmals die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu empfehlen, der sich mit seiner Kanzlei auf das Datenschutzrecht spezialisiert hat. Dieser kann meist schnell nach Durchsicht Ihrer Selbstauskunft, die jetzt nach der DSGVO auch Datenkopie heißt, Hilfe leisten, Fehler erkennen und eine fachkundige Beratung durchführen.
Wie lange besteht ein Schufa-Eintrag?
Viele Betroffene wissen nicht, dass ein Schufa-Eintrag nicht sofort mit dem Ausgleich, also der Bezahlung einer offenen Forderung an den Gläubiger zur Löschung gebracht wird. Dies liegt daran, dass der Eintrag von dem einmeldenden Unternehmen gegenüber der Schufa Holding AG lediglich für erledigt, also bezahlt, erklärt wird.
Löschung drei Jahren nach Erledigung
Um die anderen Vertragspartner ausreichend zu schützen, werden die Informationen auch nach dem Ausgleich der Forderung bei der Scorewertberechnung berücksichtigt. Eine Löschung des Negativeintrages erfolgt in der Regel taggenau nach Ablauf von 3 Jahren nach Zahlung. Dies geschieht automatisch ohne Zutun des Kunden. Detaillierte Löschfristen wurden für alle Wirtschaftsauskunfteien in Deutschland anhand eines freiwilligen Verhaltenskodex vereinbart, welcher die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 DSGVO konkretisiert. Dieses Vorgehen ist vom europäischen Gesetzgeber explizit gewollt (vgl. Art. 40 DSGVO).
Beispiel für Löschung eines Eintrags
Im konkreten Beispiel könnte das so aussehen: Herr A. hat ein Darlehen bei der B-Bank nicht zurückbezahlt. Deshalb hat die B-Bank im Mai 2016 einen Vollstreckungsbescheid über 4.937,00 Euro gegen den Herrn A beantragt und zu dieser Forderung einen Schufa-Eintrag veranlasst. Als Herr A im Dezember 2016 keinen neuen Kredit bekommt, zahlt er die offene Forderung über 4.937,00 Euro im Januar 2017 vollständig zurück. Daraufhin wird die B-Bank die Forderung bei der Schufa Holding AG als erledigt vermerken, sodass der negative Eintrag nicht mehr „offen“ ist. Aufgrund der gesetzlichen Speicherfristen bleibt der Eintrag aber bis Januar 2020 bestehen. Solange wird er auch bei der Berechnung des Scores berücksichtigt und wirkt sich somit auch auf die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit aus.
Hilfe vom Anwalt oft ratsam
Hilfe zum Thema Datenschutz, auch in Bezug auf die Fristen für die Löschung eines Eintrags, finden Sie bei der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin. Hier kann meist nach kurzer Prüfung Ihrer Selbstauskunft beurteilt werden, ob Fehler bei der Meldung an die Auskunftei passiert sind und wann Einträge regulär zu löschen sind.
Schufa-Eintrag löschen lassen
Nach alledem stellt sich für viele Betroffene die Frage, ob man einen negativen Eintrag bei oder von der Schufa Holding AG vorzeitig löschen lassen kann.
Widerruf und Löschung von Negativeinträgen
Dabei gilt es eine juristische Spitzfindigkeit zu berücksichtigen: Die einzelnen Gläubiger, denen Sie als Kunde etwas schulden, können einen negativen Eintrag gar nicht selbst löschen. Diese können den Eintrag nur widerrufen, also die Schufa Holding AG zur Löschung auffordern, indem sie einen Widerruf der ursprünglich erfolgen Datenverarbeitung erklären.
Die Schufa Holding AG selbst geht davon aus, dass sie nicht verpflichtet ist, die Daten im Anschluss an einen Widerruf zu löschen. Vielmehr kann die Speicherung bestehen bleiben, wenn die Schufa Holding AG gesicherte Kenntnis über den Hintergrund des negativen Eintrages erlangt hat und davon ausgeht, dass kein Grund zum Widerruf besteht.
Ob und inwiefern die Schufa Holding AG eine eigene Prüfungskompetenz (in dem Fachartikel unter dem Stichwort „berechtigtes Interesse“ auf Seite 4 abgehandelt) hat, ist eine Frage, zu der sich aus unserer Sicht keine direkte Antwort im Bundesdatenschutzgesetz oder in der Datenschutzgrundverordnung DSGVO findet und zu der es deshalb durchaus unterschiedliche rechtliche Ansichten gibt.
a) Löschung durch die Schufa Holding AG selbst
Aufgrund der soeben beschriebenen Frage der Prüfungskompetenz, kommt es aber auch immer wieder zu dem gegenteiligen Ergebnis durch die Schufa Holding AG. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen negative Einträge von der Schufa Holding AG selbst gelöscht wurden. Dies passiert in der Regel dann, wenn die einmeldende Stelle die Einmeldevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO (§ 28a Abs. 1 BDSG a.F. / § 31 Abs. 2 BDSG) nicht nachweisen kann. Erfahrungsgemäß betrifft dies aber nur eine geringe Anzahl von Fällen.
Tipp vom Rechtsanwalt
Wenn Sie die Schufa Holding AG selbst kontaktieren, dann ist nahezulegen, auf eine angemessene Formulierung und einen höflichen Grundton zurückzugreifen. Hass-Tiraden haben quasi noch nie zum Erfolg geführt und lassen womöglich die Bereitschaft beim zuständigen Sachbearbeiter zu einer vorzeitigen Löschung massiv sinken. Damit festigen Sie den aktuellen schlechten Zustand und machen einem möglicherweise später tätigen Rechtsanwalt das Leben schwerer.
b) Löschung durch Musterbrief
Im Internet sind viele Angebote vorhanden, welche einen Musterbrief zur Löschung eines Schufa-Eintrages anbieten. Für einen solchen Musterbrief sollten Sie grundsätzlich niemals Geld ausgeben.
Viele dieser Briefe beinhalten zwar richtige Hinweise und zitieren Urteile. Sie gaukeln dem Laien jedoch auch vor, dass ein negativer Eintrag immer zu löschen ist. Dies ist allerdings leider nicht der Fall!
Sicherlich kann man den freundlichen aber bestimmten Kontakt zu dem eintragenden Unternehmen suchen. Wenn man dabei auf Granit beißt, ist es aber empfehlenswert, sich Hilfe von einem Anwalt zu holen.
Gerade in diesem Kontext gelten die Sprichwörter „Man sieht nur was man weiß“ und „Man sollte nicht alles glauben, was im Internet steht“.
Gerade bei den vielfältigen unterschiedlichen Sachverhalten, welche zu einem Negativeintrag führen können, ist es wichtig, eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen. Hier ist über einen Musterbrief effektive und passgenaue Hilfe gerade nicht möglich.
Zudem fehlt es Anbietern von Musterbriefen meist an der notwendigen Erlaubnis zur Rechtsberatung, weshalb Sie dort eben auch nicht beraten, sondern nur mit Mustern ohne Beratung und Hilfe zur konkreten Anpassung auf Ihren Fall abgespeist werden.
c) Löschung nach Erledigung
Wie zuvor bereits erwähnt, muss ein Negativeintrag nicht unmittelbar nach der Erledigung gelöscht werden. Die Grundregel ist, dass der negative Eintrag noch weitere drei Jahre nach der Erledigung bei der Auskunftei bestehen bleibt (z.B. Erledigung im März 2017 – Automatische Löschung zum März 2020).
Die Schufa Holding AG hatte bist zur Einführung der DSGVO eine interne Richtlinie, wonach sie sich verbindlich dazu bereit erklärte, Forderungen unmittelbar nach der Erledigung zur Löschung zu bringen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren. Diese interne Richtlinie existiert in dieser Form seit dem 25.05.2018 nicht mehr. Vielmehr kann jetzt nur eine Prüfung im Einzelfall zu einer vorzeitigen Löschung führen.
Tipp aus der Praxis
Sollten Sie Kenntnis von einem negativen Schufa-Eintrag erlangen, dann sollte die dazugehörige Forderung schnellstmöglich bezahlt werden. Dies kann auch „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geschehen, wenn die konkrete Forderung der Höhe nach nicht stimmt oder andere Rechtsfragen rund um die Forderung im Raum stehen.
d) Löschung durch Rechtsanwalt
Ein sicherer Weg um herauszufinden, ob ein Eintrag bei der Schufa Holding AG gelöscht oder widerrufen werden muss, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Expertise in Rechtsfragen im Bereich Schufa-Recht und Datenschutz.
Gerade aufgrund der Masse an scheinbar kostengünstigen Angeboten und Vorschlägen, welche häufig nicht zum Erfolg führen, kann ein Anwalt häufig schon nach Durchsicht der wichtigsten Unterlagen eine zuverlässige Einschätzung abgeben, ob ein Eintrag gelöscht werden kann und muss.
Kernpunkt der Problematik ist, dass häufig jede Information eine Einzelbewertung benötigt, um eine Löschung eines Schufa-Eintrages zu erreichen. Hierbei geht es oft um das Aufdecken von Fehlern und eine konkrete Beratung zum Einzelfall.
Im Folgenden stellt Ihnen unsere Kanzlei ausgesuchte Verfahren vor, in welchen es zu einer Löschung eines negativen Eintrages bei der Schufa Holding AG gekommen ist, um aufzuzeigen, wie vielfältig und verschachtelt die Gesamtthematik ist:
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Anerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung – Advanzia Bank S.A.: In diesem Fall wurde gleichzeitig mit dem angeblich „ausdrücklichen“ Anerkenntnis auch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Dadurch war die entsprechende Forderung nicht mehr fällig und der negative Eintrag wurde bei der Schufa Holding AG widerrufen.
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Vollstreckungsbescheid mit falscher Adresse – Mobilfunkanbieter: Hier hatte ein Mobilfunkanbieter eine Forderung über 441,00 Euro titulieren lassen und als Negativeintrag bei der Schufa Holding AG eingemeldet. Nachdem die Rechtsanwälte den ständigen Aufenthalt des Betroffenen in Italien nachweisen konnte, war klar, dass der Betroffene keine Kenntnis vom formell rechtmäßig erlassenen Vollstreckungsbescheid haben konnte. Bei der buchstäblichen Anwendung des Gesetzeswortlautes wäre der Mobilfunkanbieter im Recht gewesen, aber dies war nicht mit Sinn und Zweck der Regelung vereinbar.
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Kein Anerkenntnis, keine Fälligkeit, kein richtiger Warnhinweis – ING-DiBa: Manche Verfahren können auch erst gerichtlich geklärt werden, obwohl keine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 28a BDSG vorlagen. Insbesondere im Anschluss an das Urteil des BGH wurde nunmehr auch geurteilt, dass ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wird, wenn der SCHUFA-Hinweis nach Nr. 4 keine Möglichkeit des Bestreitens der Forderung aufweist.
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Schufa-Eintrag nach Nichtabnahmeentschädigung – Commerzbank AG: Die Commerzbank AG hatte hier weitere Sicherheiten und Unterlagen für einen Immobiliar-Darlehensvertrag gefordert, obwohl die Vertragsdetails aus Sicht des Kreditnehmers eigentlich schon geklärt waren. Deshalb wollte der Betroffene das Darlehen nicht mehr abnehmen und die Commerzbank AG berechnete dafür eine Nichtabnahme-Entschädigung. Als diese nicht gezahlt wurde, meldete die Bank die Höhe dieser Entschädigung zu der ursprünglich eingerichteten Kontonummer als negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG ein.
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Eintrag nur nach ordnungsgemäßer Mahnung zulässig – PNO Inkasso AG: Wenn ein Schufa-Eintrag nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG vorgenommen wird, dann muss der Betroffene ordnungsgemäß gemahnt werden. Dies geschieht nicht immer. In diesem Fall kannte der Betroffene die PNO Inkasso AG gar nicht, bis er den negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG entdeckte.
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Unbekanntes Urteil führt zu Schufa-Eintrag – Inkasso: Ein öffentlich zugestelltes Urteil aus dem Jahr 2002 stellte die Grundlage für einen negativen Eintrag im Jahr 2017 dar. Der Betroffene wusste aufgrund dieser öffentlichen Zustellung lange Zeit nichts von dem Urteil und konnte die Forderung deshalb auch nicht ausgleichen. Die Schufa Holding AG entschloss sich daher selbst dazu, den Eintrag zur Löschung zu bringen.
Konkrete Rechtsgrundlagen
Oftmals ist für Betroffene unklar, welches Recht überhaupt anwendbar ist.
Bundesdatenschutzgesetz galt bis zum 25.05.2018
Bis zum 25.05.2018 war die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen anhand von § 28a Abs. 1 Nr. 1-5 BDSG a.F. zu beurteilen.
Dabei war klar geregelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (wie z.B. die Schufa Holding AG, Creditreform, CrifBürgel oder andere) über eine Forderung nur zulässig ist, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist.
Ist die Forderung nicht fällig (z.B. weil sich der Schuldner noch nicht im Zahlungsverzug befindet oder eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart hat), liegt kein rechtmäßiger Eintrag vor.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seit dem 25.05.2018
Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung. Diese sieht lediglich sehr allgemeine Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vor. Bei negativen Einträgen ergibt sich die Rechtfertigung nur aus der Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Als grundlegende Orientierung kann die Norm des § 31 Abs. 2 BDSG (§ 28a Abs. 1 BDSG a.F.) helfen, obgleich die Voraussetzung für eine Datenübermittlung nicht mehr explizit festgelegt wird.
Grundsätzlich ist hier die einmeldende Stelle für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO beweisbelastet. Es gilt nämlich die gesetzliche Vermutung, dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wen kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Scoring gesetzlich geregelt
In § 31 Abs. 1 BDSG und in Art. 6 und 22 DSGVO ist nun auch das sog. Scoringverfahren gesetzlich eindeutig geregelt. Danach dürfen die Auskunfteien die gespeicherten Daten im Rahmen eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens verwenden, um hiermit eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppen zu erstellen.
Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Fehlens negativer Einträge der Score einer betroffenen Person so niedrig ist, dass er nicht bzw. nicht mehr als kreditwürdig angesehen wird.
Das Scoring muss daher auch einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können, auch wenn der Bundesgerichtshof meint, dass die Schufa Holding AG ihre Datenformel nicht offen legen muss.
Beratung durch Rechtsanwälte oftmals sinnvoll
Um die konkreten gesetzlichen Grundlagen einschätzen zu können, macht es oftmals Sinn, Hilfe von einem Anwalt in Anspruch zu nehmen, der im Bereich Schufa-Recht und Datenschutz hinreichende Expertise aufweist. Dieser kann schnell erkennen, welche Rechtsgrundlage Anwendung findet und ob ein Fehler bei der Eintragung passiert ist. So kann dann oftmals die Löschung eines Eintrags durch die Auskunftei selbst oder ein Widerruf durch die eintragende Stelle erreicht werden.
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