Mit AdvoAdvice schnell und zielsicher zur Restschuldbefreiung.
Durch hohe Schulden und Firmenpleiten werden Selbständige und Verbraucher gleichermassen betroffen. Lagen kurz nach Einführung der neuen Insolvenzordnung im Jahr 2002 noch 20.000 Verbraucherinsolvenzanträge vor, so ist diese Zahl in Deutschland erstmals in 2007 auf 100.000 Anträge gestiegen. Nachdem die Zahl der Insolvenzverfahren in den Folgejahren leicht weiter gestiegen ist, ist eine Tendenz von ca. 100.000 Anträgen pro Jahr auch in Zeiten guter Konjuktur feststellbar.
Als Folge der Corona-Pandemie ist davon auszugehen, dass in den nächsten Monaten und vielleicht auch Jahren verstärkter Bedarf an Beratung im Bereich des Insolvenzrechts besteht.
Um der erdrückenden Schuldenlast zu entkommen, bleibt oftmals nur der Weg in die Insolvenz, um Zwangsvollstreckungen und Besuchen des Gerichtsvollziehers zu entkommen.
Verbraucher haben hierbei die Möglichkeit das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren (oft auch als Privatinsolvenz bezeichnet) zu durchlaufen. Selbständige und Gewerbetreibende müssen das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen.
Am Ende von beiden Verfahren steht für natürliche Personen die Restschuldbefreiung. Diese ist ab dem 01.10.2020 bereits nach 3 Jahren möglich.
Schuldenlast
Hohe Schulden können Ihre finanzielle Freiheit und Lebensqualität erheblich einschränken.
Rechtliche Komplexität
Das Insolvenzverfahren kann kompliziert und zeitaufwändig sein, insbesondere ohne professionelle Unterstützung
Neuanfang
Die Insolvenz bietet die Chance auf einen schnellen und effektiven Neuanfang.
Lassen Sie sich nicht von Schulden überwältigen. Es gibt einen Ausweg!
Wie wir helfen können
Schritt 1
Analyse Ihrer finanziellen Situation und Schuldenstruktur
Schritt 2
Beratung zum Insolvenzverfahren
Schritt 3
Unterstützung bei der Antragstellung und Kommunikation mit Gläubigern
Schritt 4
Begleitung durch das gesamte Insolvenzverfahren
Schritt 5
Zielgerichtete Vorbereitung auf die Zeit nach der Insolvenz
Unsere Expertise in der Löschung von Schufa-Einträgen
Pioniere in der Löschung von Schufa-Einträgen seit dem Jahr 2006.
Persönliche und individuelle Beratung
Für Verbraucher gibt es die Möglichkeit des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Dieses können auch ehemalige Selbständige durchlaufen, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Dieses wird bei bis zu 20 Gläubigern angenommen.
Für alle natürlichen Personen gibt es ab dem 01.10.2020 die Möglichkeit nach Ablauf von bereits 3 Jahren eine Restschuldbefreiung zu erreichen.
Dies wird durch die neuen Vorschriften in der Insolvenzordnung möglich, welche für Verbraucher erst einmal eingeschränkt bis zum 30.06.2025 gelten sollen.
Wenn Sie sich in einer Überschuldungssituation befinden, kommt es zunächst einmal darauf an, zu klären, wie hoch die gesamten Forderungen der Gläubiger an Sie sind.
Meist ist es dann sinnvoll, in Verhandlungen mit den Gläubigern einzutreten, um Ratenzahlungen, Stundungen oder Verzichte auf Forderungen zu erreichen. Dieses kann im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldbereinigungsversuchs geschehen, der durch die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte erarbeitet und den Gläubigern vorgeschlagen wird.
Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch, bestätigt durch eine hierzu berechtigte Stelle (z.B. einen Rechtsanwalt), ist auch Voraussetzung für das Einreichen eines Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz.
Sollte der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch nicht zum Erfolg führen, bleibt als nächster und folgerichtiger Schritt für Verbraucher das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Hier erhalten die Betroffenen durch die Kanzlei AdvoAdvice Hilfe beim Ausfüllen und dem Stellen des Insolvenzantrags. Zudem erstellt die Kanzlei, namentlich Dr. Sven Tintemann, für das Verbraucherinsolvenzverfahren eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs.
Nach Einreichen des Insolvenzantrags steht die Kanzlei AdvoAdvide bei Bedarf mit Rechtsrat weiter an der Seite der vertretenen Mandanten, auch wenn es um die Abstimmung mit einem durch das Gericht eingesetzten Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter geht. Dies bis zur gewünschten Erteilung der Restschuldbefreiung
Für selbständig tätige Personen oder solche deren Vermögensverhältnisse / Schulden nicht mehr überschaubar sind, führt der Weg in die Regelinsolvenz.
Das Regelinsolvenzverfahren ist anders gegliedert und man benötigt hierzu andere Antragsformulare.
Zudem ist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht vorgesehen. Der Antrag kann also schneller bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.
Zuständig wird im Regelinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter (nicht ein Treuhänder wie im Verbraucherinsolvenzverfahren). Zudem ist eine Gläubigerversammlung beim zuständigen Insolvenzgericht möglich.
Ziel der Insolvenz bei natürlichen Personen, egal ob Verbraucher oder nicht, ist die Restschuldbefreiung. Diese ist nach der neuen Gesetzeslage bei Antragstellung ab dem 01.10.2020 bereits nach 3 Jahre möglich.
Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner seine Schulden dann los und kann von seinen Gläubigern dort ggf. vorhandene Titel, die zur Zwangsvollstreckung verwendet werden können, herausverlangen.
Zudem kann eine Erledigung von Eintragungen bei Auskunfteien wie z.B. Schufa Holding AG, Creditreform oder anderen Auskunfteien verlangt werden.
Informieren Sie sich auch gerne über die Möglichkeiten der EU-Insolvenz in Lettland. Hierdurch gelangen Sie unter bestimmten Umständen zu einer schnelleren Restschuldbefreiung und entgehen der Zwangsvollstreckung in Deutschland.
Wir beraten Sie zu den rechtlichen Begebenheiten, unterstützen Sie bei Ihrem Wohnsitzwechsel und der Ansiedlung sowie Jobsuche in Lettland durch unsere lokalen Partner in Riga (Lettland) und bringen Sie sicher bis zur Insolvenzeröffnung und zur Restschuldbefreiung sowie deren Anerkennung und Umsetzung in Deutschland.
AdvoAdvice berät auch bei der Frage, ob eine Unternehmensinsolvenz angezeigt ist. Hier gilt für verantwortliche Geschäftsführer oder Vorstände vor allem zu beachten, dass eine Insolvenzverschleppung ausgeschlossen wird.
Bisher galt, dass innerhalb von drei Wochen, nachdem eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder dessen Überschuldung bekannt ist, Insolvenzantrag gestellt werden musste.
Diese Regelungen sind durch die Gesetzgebung im Rahmen der Corona-Pandemie aufgeweicht und teilweise außer Kraft gesetzt worden.
Vorsicht ist hier dennoch geboten, um sich als Geschäftsführer nicht den Vorwurf ein Straftat (z.B. des Eingehungsbetruges) auszusetzen.
Zudem muss geprüft werden, ob nicht schon vor der Corona-Pandemie eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vorlag.
Hier hilft oft eine Beratung vom Rechtsanwalt, um die Rechtslage abklären zu lassen und eine eigene persönliche Haftung oder eine Strafverfolgung ausschließen zu können.
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