Widerruf von Immobiliendarlehen – Ende der Widerrufsmöglichkeit – Was tun?

Am 21.06.2016 ist es soweit. Die Banken und Immobilienfinanzierer haben endlich, was sie schon seit Jahren vorbereitet und dem Gesetzgeber, wohl in mühevoller Lobbyarbeit, abgetrotzt haben, die VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN AUS WIDERRUFSBELEHRUNGEN!

Bisher galt, dass bei Fehlern in Widerrufsbelehrungen die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit des Widerrufs bestand. Dies deshalb, da es sich bei der Widerrufsmöglichkeit nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz oder ähnliches handelt, der der regelmäßigen Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegt, sondern um ein sog. Gestaltungsrecht.

Dieses grenzelose Gestaltungsrecht stellte aus Sicht der Banken und nun auch aus Sicht des Gesetzgeber einen regelungsbedürftigen, nicht hinnehmbaren Zustand dar. Daher ist nun für Verträge, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, mit Ablauf des 21.06.2016 Schluss mit dem ewigen Recht zum Widerruf.

Was also sollten betroffene Bankkunden, die heute noch auf das Ende der Widerrufsfrist aufmerksam werden, nunmehr tun?

Wir raten den betroffenen Bankkunden, wenn diese nicht genau wissen, dass die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung korrekt ist (dies kann eigentlich nur durch qualifizierten anwaltichen Rechtsrat festgestellt werden, den sie wahrscheinlich nicht mehr rechtzeitig erhalten), den Vertrag vorsorglich bei ihrer Bank zu widerrufen. Hierfür kann ein Formular der Verbraucherzentralen genutzt werden. Es genug aber auch die Angabe der Vertragsnummern der betroffenen Verträge sowie die Angabe, dass der Vertrag aufgrund von Fehlern bei der verwendeten Widerrufsbelehrung widerrufen werden soll.

Der Widerruf muss per Email, Fax oder auf dem Postweg (Hauptsache, es wurde das Erfordernis der Textform gewahrt) bei der Bank bis zum Ablauf des 21.06.2016 eingehen. Nur dann ist der Widerruf noch rechtzeitig erfolgt. Zur Not muss der betroffene Kunden den Widerruf unter Zeugen in einer Filiale seiner Bank einwerfen oder dort abgeben, was aber auch rechtlich schwierige Fragen mit sich bringt, da die Filiale nicht die Stelle ist, die in der Widerrufsbelehrung als Empfänger des Widerrufs angegeben ist.

Die Bank wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Widerruf nicht akzeptieren, so dass die betroffenen Kunden dann mit dem Ablehnungsschreiben der Bank zu einem spezialisierten Rechtsanwalt gehen und sich anwaltlich zum Thema der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung beraten lassen können.

„Da die Zeit nunmehr drängt, muss der Zugang des Widerrufs bei der Bank in jedem Fall gewährleistet werden. Eine Klage gegen die Bank muss nicht bis zum 21.06.2016 erhoben werden“, erläutert Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Partner der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht.

Fakt ist, dass ein Widerruf, der nach dem 21.06.2016 ausgeübt wird, für Verträge, die vor dem 10.06.2010 geschlossen wurden, dann verjährt und wahrscheinlich nicht mehr durchsetzbar sein wird. Zwar kann ein Bankkunde versuchen, die neue Gesetzgebung durch das Bundesverfassungsgericht oder den EuGH kippen zu lassen. Ob dies jedoch Erfolg hat, ist nach Ansicht vieler Experten fraglich. Außerdem würde dies einen viel höheren juristischen und zeitlichen Aufwand verursachen, also jetzt einen Widerruf einzureichen und danach die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Belehrung überprüfen zu lassen.

Inhaltsverzeichnis

Kennen Sie schon diese Beiträge?