Zum Ende des vergangenen Jahres wandte sich eine Anfang 40-jährige Frau an die Kanzlei AdvoAdvice. Zu Ihrem Schrecken musste Sie feststellen, dass die Barclays Bank PLC (Hamburg), einen Negativeintrag über mehrere tausend Euro veranlasst hatte. Zuvor geschah folgendes:
Im August kündigte die Betroffene einen Kredit bei der Barclays Bank. Für die Rückführung des Kredites wurde ein Zeitfenster bis Mitte September gesetzt. Kurz darauf erhielt die Betroffene auch eine Kündigung vonseiten der Barclays Bank, in welcher auch eine Rückforderung des offenen Kreditbetrages enthalten war. Die Rückzahlungsdaten stimmten in beiden Schreiben überein. In der Folge glich die Frau aus Hessen den Betrag noch vor Fristablauf aus. Dennoch musste sie kurze Zeit später feststellen, dass zum Kündigungsdatum (also dem Datum des Kündigungsschreiben, nicht zur Fälligkeit der eigentlich Forderung) ein negativer Schufa-Eintrag veranlasst worden war.
Auf diesen Umstand machte die Betroffene umgehend aufmerksam und kontaktierte die eintragende Bank mit der Aufforderung den Eintrag zu widerrufen und zu löschen. Anfang Oktober bescheinigte die Bank ihr zwar, dass der Eintrag als erledigt vermerkt wurde (Was bedeutet, dass die Forderung als aus Kündigung weiter im Datenbestand der Schufa existierte, aber als erledigt, also bezahlt galt), ein Widerruf, wie von der Betroffenen gefordert, erfolgte jedoch nicht.
Daraufhin kontaktierte die betroffene Bankkundin die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit der Bitte, sie bei der Problemlösung zu unterstützen. Der hausinterne Schufa-Experte Rechtsanwalt Dr. Tintemann setzte sogleich ein Schreiben auf, in welchem er der Gegenseite die Umstände näher brachte, die für eine Löschung des Eintrags sprachen. Darin wurde die Barclays Bank sodann auch aufgefordert, den Negativeintrag bei der Schufa Holding AG zu widerrufen.
Trotz der Rückmeldung, dass die Barclays Bank den Negativeintrag für berechtigt halte, wurde der Negativeintrag aus Kulanz widerrufen. Sichtlich erfreut bedankte sich die Mandantin für den tollen Erfolg, der durch die Arbeit von Herrn Dr. Tintemann gegen die eintragende Bank erzielt werden konnte.
Aus Sicht des zuständigen Rechtsanwaltes zeigen sich in diesem Fall einige Thematiken aus dem Schufa-Recht nahezu exemplarisch auf:
*„In vielen Fällen kommt es vor, dass die Einmeldevoraussetzungen überhaupt nicht gegeben sind oder deren Vorliegen nach § 28 a Abs. 1 BDSG zumindest zweifelhaft erscheint. Die Betroffene handelte hier erfreulich schnell und kontaktierte selbst die Barclays Bank. Damit erreichte sie zwar einen Erledigungsvermerk, die Forderung blieb aber im Schufa-Datenbestand bestehen. Dies half nicht wirklich dabei, den Scorewert der betroffenen Mandantin entscheidend zu verbessern. Ein Negativeintrag bleibt eben auch denn negativ, wenn die damit verbundene Forderung bereits bezahlt wurde. Erst nach der Intervention durch unser Kanzlei konnte der eigentlich rechtmäßige Zustand wieder hergestellt werden. Es zeigt sich, dass häufig erst die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erfolgversprechend ist und dass es bei Negativeinträgen auch oft darauf ankommt, schnell zu handeln.“*
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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