Nach abgewickelten Ebay Transaktionen stellt sich für die Beteiligten immer die Frage, ob und welche Bewertung man für das erfolgte Geschäft vergeben möchte. In vielen Fällen erfolgt die Abwicklung überwiegend problemlos. Sollte man jedoch mit dem Geschäft nicht zufrieden sein, ist dies ein einfacher Weg, um seine Missgunst auszudrücken. Oftmals ist dieser Weg auch etwas zu einfach, denn man ist vielleicht geneigt, etwas als Bewertung aufzuschreiben, was man dem Verkäufer niemals oder zumindest nicht in der im Internet an den Tag gelegten Härte, ins Gesicht sagen würde.
Dass bei Verkäuferbewertungen im Internet dennoch Vorsicht geboten ist, zeigt nun ein Urteil des AG München. Das Amtsgericht München entschied nun mit Urteil vom 23.09.2016 zum Az. 142 C 12436 /16, dass bei einer falschen Bewertung durch den Käufer gegen diesen ein Löschungsanspruch zu Gunsten des Verkäufers gegeben ist. In dem Streit ging es darum, ob der Verkäufer tatsächlich die Originalverpackung nutzte, oder ob diese ersetzt und die negative Bewertung dadurch gerechtfertigt wurde. Der Käufer bemängelte den unsicheren Versand aufgrund der fehlerhaften Verpackung. Als Resultat gab er eine Negativbewertung ab, welche die Gesamtbewertungen des Verkäufers von 100 % auf 97,1 % senkte.
Dagegen ging der Verkäufer und spätere Kläger sodann erfolgreich vor.
Zunächst versuchte er den Käufer mehrfach zur Rücknahme der Bewertung zu bewegen. Der Käufer weigerte sich jedoch, weshalb die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden musste.
Das zuständige Gericht urteilte, dass der Verkäufer die Originalverpackung nutzte und die Bewertung somit inhaltlich falsch sei. Durch die Negativbewertung wird das „Aushängeschild für sein Gewerbe“ negativ beeinflusst, worin bereits ein Schaden zu sehen sei. Dies begründet sich damit, dass potentielle Käufer von negativen Bewertungen abgeschreckt werden und Verkäufer mit besseren Bewertungen bevorzugen. Die richtige Bewertung ist somit eine vertragliche Nebenpflicht zwischen den Parteien, welche im Gesetz durch § 280 BGB geregelt ist.
Mit andere Worten legt das Amtsgericht München fest, dass es eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bewertung gibt.
Dies überrascht auch nicht wirklich, denn zum einen ist das Internet auch für Online-Käufer kein rechtsfreier Raum. Zum anderen gibt es immer noch das strafrechtliche Verbot der üblen Nachrede oder Verleumdung. Auch presserechtlich sind nur die Verbreitung von Werturteilen und wahren Tatsachenbehauptungen zulässig.
Wer also in seiner Bewertung etwas nachweislich Falsches schreibt (z.B. keine Originalverpackung verwendet, obwohl dies der Fall gewesen ist), der muss damit rechnen, dass der Verkäufer einen Anspruch auf Berichtigung dieser unwahren Tatsachenbehauptung geltend machen und diesen auch gerichtlich durchsetzen kann.
Folglich sollte jeder Ebay-Nutzer, aber insbesondere die gewerblichen Nutzer und PowerSeller von Ebay, ihre negativen Bewertungen inhaltlich überprüfen, da man die Bewertungen bei falschem Inhalt zur Löschung bringen kann.
Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Partner bei AdvoAdvice in Berlin ist seit Jahren im Bereich des Datenschutzrechts aktiv und hat bereits mehrfach erfolgreich Betroffenen auch bei schlechten Bewertungen auf Bewertungsportalen helfen können.
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