Nach fast drei monatiger Auseinandersetzung mit der Universum Inkasso GmbH und der Schufa Holding AG konnte nun endlich ein weiterer Erfolg in Sachen Widerruf und Löschung von Schufa Einträgen erreicht werden. Letztlich entschied sich die Schufa Holding AG zur Löschung des in Frage stehenden Eintrages, obwohl die Universum Inkasso GmbH von der Rechtmäßigkeit des Eintrages überzeugt war.
**Titulierte Forderung der Quelle AG im Jahr 2010**
Die Betroffene hatte sich erst im Jahr 2017 einen Online-Zugang organisiert, um ihre Schufa-Daten dort überprüfen zu können. Dort musste sie feststellen, dass ein Eintrag zum 16.03.2017 über 1.704,00 Euro erfolgte. Im Anschluss erfuhr sie sodann, dass die Eintragung auf eine Forderung der Quelle AG zurückzuführen ist und diese im Jahr 2010 tituliert wurde. Die dazugehörige Forderung glich sie sodann umgehend aus, in der Hoffnung, dass der Eintrag dann gelöscht wird.
Dieser Versuch scheiterte jedoch, da eine Löschung nach den internen Regelungen der Schufa Holding AG nur dann möglich ist, wenn die Forderung nicht tituliert ist. Das bedeutet, dass es keinen Vollstreckungsbescheid, kein Gerichtsurteil, o.ä. geben darf.
Kernproblem für die Betroffene war, dass sie aufgrund einer Trennung zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr unter der entsprechenden Anschrift anzutreffen war und deshalb auch keine Kenntnis von der Titulierung hatte.
**Kenntnis von der Titulierung notwendig?**
Im Mittelpunkt der rechtlichen Erwägungen stand die Frage, ob die Betroffene gesicherte Kenntnis von der Titulierung haben musste oder ob das alleinige Bestehen des Vollstreckungsbescheides ausreichend ist. Die Universum Inkasso GmbH fand heraus, dass das Schreiben offiziell durch „Niederlegung“ zugestellt und eine dazugehörige Nachricht in den Briefkasten geworfen wurde. Nach den gesetzlichen Vorschriften der ZPO ist damit eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt.
Problematisch dagegen ist, dass die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetztes anders liegen. Hier kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf an, dass eine Titulierung besteht, sondern dass eine Datenübermittlung nur bei Nichtleistung trotz Kenntnis der Titulierung erfolgen darf. Nach ausgiebigen Erörterungen löschte die Schufa Holding AG unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers die Forderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
**Was kann man daraus lernen?**
Immer wieder gilt es, die gleichen Lehren aus dem Bearbeiten von negativen Schufa Einträgen zu ziehen. Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann betont einmal mehr: „Wie nach fast jeder erfolgreichen Löschung kann man auch hier zusammenfassen, dass jeder einzelne Umstand in der Geschichte des Negativeintrages geprüft werden muss, welcher zu dem negativen Schufa Eintrag führt. Die vorliegende Konstellation ist uns trotz jahrelanger Erfahrung so noch nicht unter gekommen, sodass ein prüfender Blick in die Materialien des Gesetzgebers nötig war, um eine Lösung zu finden. Umso erfreulicher ist es, dass die Bonität der Mandantschaft wieder hergestellt werden konnte und dem geplanten Hausbau nun nichts mehr im Wege steht.“
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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