Mit Beschluss vom 13.09.2018 hat das Landgericht Würzburg (Az.: 11 O 1741/18 UWG) einer Rechtsanwältin den Betrieb einer nicht-datenschutzkonformen Website untersagt. Diese hatte statt einer ausführlichen und eigenständigen Datenschutzerklärung lediglich sieben Zeilen zum Thema „Datenschutz“ in ihr Impressum aufgenommen. Dem Landgericht fehlten Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, zur Weitergabe von Daten, Cookies, Analysetools und vor allem eine Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Ferner wurde ein Kontaktformular angeboten, bei welchem man die Daten jedoch nicht verschlüsselt übermitteln konnte.
# Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen möglich?
In hiesigem Rechtsstreit dürfte die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO und dabei vor allem gegen Art. 13 DSGVO (Informationspflichten) vorliegen, unstrittig sein. Spannender ist dagegen die Frage, ob ein solcher Verstoß durch einen Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden darf. Das Landgericht Würzburg bejahte diese Möglichkeit unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg (Az.: 3 U 26/12) und des OLG Köln (Az.: 8 U 121/15). Die Rechtsgrundlage dafür ergebe sich aus § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 3a UWG. Der Antragsteller war ebenfalls Rechtsanwalt und deshalb nach Ansicht des Gerichts auch dazu berechtigt, eine solche Abmahnung vorzunehmen.
Die erste Entscheidung hinsichtlich der Möglichkeit von Abmahnungen nach DSGVO-Verstößen könnte richtungweisend werden, obgleich natürlich noch nicht endgültig höchstricherlich geklärt wurde, ob derartige Verstöße abgemahnt werden können. Teils wird diese Möglichkeit jedoch auch durch die DSGVO bzw. durch die Erwägungsgründe bejaht, woraus deutlich wird, dass der Gesetzgeber auch den Wettbewerb im Blick hatte, als die DSGVO geschaffen wurde.
# Was tun bei einer Abmahnung?
Zunächst gilt bei Abmahnungen immer das Gleiche: Es sollten keine vorschnellen Unterschriften unter vorgefertigte Erklärungen gesetzt und keine vorschnellen Zahlungen getätigt werden. Vielmehr hilft es aufgrund der unübersichtlichen Rechtslage, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um drohende Konsequenzen aus einem derartigen Verstoß möglichst gering zu halten. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Frage, ob und wie eine abgemahnte Website weiter betrieben werden darf, sondern auch mit Blick auf die Möglichkeit sog. immaterieller Schadensersatzansprüche. Diese stellt ein bislang unkalkulierbares Risiko dar.
Zudem muss nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch klar sein, dass kein zu unterlassender Inhalt und kein Verstoß gegen die DSGVO mehr vorhanden sind. Hier ist man als Betroffener auch selten sein eigener guter Berater.
Unter Mithilfe eines Experten im Bereich des Datenschutzes und der DSGVO kann sodann geprüft werden, welche Verstöße tatsächlich vorliegen und wie diese zu beheben sind. Ferner muss natürlich die Abmahnung als solche in Angriff genommen werden. Dabei muss zunächst geprüft werde, ob der Abmahnende überhaupt zu einer solchen Handlung berechtigt war.
Wie man sieht, sind eine Vielzahl von Details zu beachten, bevor man sich zu einem Unterlassen verpflichtet oder eine Zahlung leistet.
Wenn auch Sie Probleme mit Abmahnungen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB wenden und uns per Telefon unter 030 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de kontaktieren.