Die SCHUFA Holding AG hat einen Negativeintrag der Rechtsanwälte Purps, Vogel, Flinder GbR zur Löschung gebracht, obgleich die Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid, ausgestellt durch das Amtsgericht Coburg, tituliert war.
# Wie kam es zu dem Eintrag?
Der Betroffene war bei der Allianz Private Krankenversicherung AG versichert. Im Jahr 2017 wurden einige Beiträge nicht bezahlt, weshalb es zu einem Mahnverfahren gegen den Betroffenen kam. Dieses endete in dem bereits angesprochenen Vollstreckungsbescheid, welcher im Dezember 2018 erlassen wurde.
Der betroffene Mann aus Nordrhein-Westfalen glich bereits während des Mahnverfahrens einen Teil der Forderung aus. Die Zahlungen wurden an die jeweils scheinbar zuständigen Stellen bei der Kanzlei Purps Vogel Flinder bzw. bei der zuvor zuständigen Kanzlei Wagner Pauls Kalb und bei der Allianz Krankenversicherung AG direkt vorgenommen. Dennoch kam es kurze Zeit später zu dem Negativeintrag.
# Löschung einer titulierten Forderung
Bei negativen Schufa-Einträgen galt in den letzten Jahren die Faustregel, dass eine Forderung nach Titulierung fast nicht zu löschen ist. Dennoch kann man auch bei der Einmeldung einer solchen Forderung erhebliche Fehler machen. Für die Einmeldung muss nach der Datenschutz-Grundverordnung (genauer: Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO) ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung vorliegen und dieses Interesse muss den Interessen des Betroffenen überwiegen.
In der hier vorliegenden Fallkonstellation stellt sich die Frage, ob bei einer bereits ausgeglichenen Forderung überhaupt noch ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung bestehen kann. Dies ist immer im Einzelfall zu beurteilen.
Der Betroffene hatte die Forderung jedoch bereits vollumfänglich ausgeglichen, bevor der Vollstreckungsbescheid erlassen und der Negativeintrag vorgenommen wurde. Ein Interesse, diese Person als säumigen Schuldner negativ zu brandmarken, besteht offenkundig nicht.
# Was kann man aus diesem Fall lernen?
Zunächst ist wichtig hervorzuheben, dass eine Titulierung (Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil, etc.) nicht ausnahmslos zu einem berechtigten SCHUFA-Eintrag führt. Auch in diesen Fällen kann es vorkommen, dass eine Löschung möglich ist. Insbesondere die Datenschutzgrundverordnung bietet hier neue Angriffsmöglichkeiten.
Gleichzeitig kann man lernen, dass es sich immer lohnt, die Forderungen frühzeitig auszugleichen, um entsprechende Einträge zu verhindern. Ebenso wichtig ist es, sich schnellstmöglich um rechtliche Vertretung zu kümmern, da ein Vorgehen als Privatperson häufig mehr Schäden anrichtet, als es hilft. Ein Datenschutz- und SCHUFA-Experte kann Ihnen hier häufig sehr schnell helfen.
Damit zusammenhängend ist zuletzt wichtig, dass man nicht nur einen Rechtsanwalt beauftragt, welcher die Gegenseite pauschal zur Löschung auffordert, sondern dass dieser eine intensive Prüfung des Einzelfalls vornimmt. Bei Bestehen entsprechender Angriffspunkte und Erfolgschancen, können oftmals erst mehrere außergerichtliche Schreiben an die Gegenseite zum Erfolg verhelfen.
# Fazit
Bei negativen Schufa-Einträgen ist schnelles Handeln erforderlich. Die gilt sowohl für den Ausgleich der Forderung als auch für dieBeauftragung eines Rechtsanwaltes.
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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