Die Thomas Lloyd Gruppe gerät immer mehr unter Beschuss von Presse und Medien. Zuletzt berichtete das Handelsblatt in einem Beitrag vom 09.07.2019 über die Thomas Lloyd Gruppe und Anlagen bei der DKM GOF 1 GmbH und der Thomas Lloyd Investments GmbH (Österreich). Nun legt die Zeitschrift Finanztest in der aktuellen Ausgabe von Oktober 2019 nach und setzt drei Produkte der Thomas Lloyd Gruppe auf die Warnliste Geldanlage.
# Warnungen vor CTI 5 D, CTI 9 D und CTI Vario D
Konkret setzte die Finanztest drei Fonds der Thomas Lloyd Gruppe auf ihre Warnliste und warnt nunmehr vor Thomas Lloyd CTI 5 D – einem Infrastrukturfonds, der seit dem Jahr 2012 verfügbar gewesen ist und nach Angaben im Internet spätestens seit dem 31.08.2019 geschlossen sein sollte (Angabe auf www.opc-fonds.de und www.beteiligungsfinder.de). Emittentin ist hier die Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG.
Ebenfalls gewarnt wird vor dem Thomas Lloyd CTI 9 D, der ebenfalls ein Infrastrukturfonds ist und seit dem 05.03.2013 verfügbar sein soll (Angabe aus www.beteiligungsfinder.de). Emittentin ist hier die Fünfe Cleantech Infrastukturgesellschaft mbH & Co. KG.
Die dritte Warnung gilt dem Thomas Lloyd CTI Vario D, einer Stillen Beteiligung, welche durch die Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG angeboten wird.
Finanztest warnt davor, dass Anleger mit etlichen Angeboten von Thomas Lloyd unternehmerische Risiken eingehen, bis hin zum Totalverlust. Zudem wurden die Fonds aufgelegt, bevor das strenge Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft trat, so die Finanztest in der Ausgabe 10/2019.
Bei dem Fonds CTI Vario D rät die Finanztest von einer monatlichen Ratenzahlung ab und bewertet diese als ungeeignet für solche Anlageprodukte.
Für die Anlagegesellschaften, die sich nunmehr auf der Warnliste befinden, und für deren Vermittler dürfte der Vertrieb der Anlageprodukte nunmehr ungleich schwieriger werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben nämlich Anlageberater und auch Anlagevermittler die Pflicht, den Kunden über die angebotene bzw. gewünschte Anlage unaufgefordert aufzuklären. Zu diesem Zweck müssen dem Anleger alle für die Anlageentscheidung relevanten Informationen erteilt werden.
Deshalb müssen Brancheninformationsdienste für den Berater oder Vermittler die einschlägige Fach- und Tagespresse auszuwerten sowie Warnlisten zur Kenntnis zu nehmen, damit diese dann den Anleger entsprechend informieren können. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen Beratungspflichten vor, welcher schnell zu Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers führen kann.
# Bericht über Genussrechte und stille Beteiligung
Die Finanztest berichtet auch über Probleme von Anlegern, die Gelder bei der Thomas Lloyd Investments in Wien oder der DKM Global Opportunities Fonds 01 in Deutschland investiert haben. Hier erhielten die Anleger die Information über eine Umwandlung des Investments in Aktien einer in London gegründeten Firma namens CT Infrastructure Holding Ltd.
Diese will Anlegern die bereits gekündigt haben, kein Geld auszahlen und bietet Anlegern nach entsprechender Verschmelzung der Anlagefirmen auf die CT Infrastructure Holding Ltd. nunmehr Aktien mit einem Nennwert von 0,001 Euro je 1 Euro Anlegerinvestment an.
In diesem Bereich vertritt AdvoAdvice bereits mehr als 140 Anleger und hat bereits 42 Klagen gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. eingereicht.
# Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag
Die Thomas Lloyd Gruppe war auch von Interesse bei einer kleinen Anfrage einiger Abgeordneter und der Fraktion der FDP (Drucksache 19/12080). Auf die eingereichten Fragen hat die Bundesregierung nunmehr in der Drucksache 19/12693 geantwortet.
Hierbei wurde die Bundesregierung unter anderem dazu befragt, ob eine Gesetzeslücke in Bezug auf die weitere Verwendung von Verkaufsprospekten der Cleantech Infrastrukturegesellschaften, die aus den Jahren 2011 bis 2013 stammen, besteht.
Dieses wurde seitens der Bundesregierung mit Verweis auf die unterschiedlichen Vorschriften nach Verkaufsprosepektgesetz, Vermögensanlagegesetz und Kapitalanlagegesetzbuch verneint. Es gelte hier Bestandsschutz nach § 353 Abs. 1 KAGB.
Es wurde mitgeteilt, dass in den Jahren 2008 bis 2013 durch die BaFin 15 Wertpapierprospekte sowie acht Nachträge von Unternehmen geprüft wurden, die der Gruppe Thomas Lloyd zuzurechnen seien. Es handle sich um sieben Aktien-, sechs Genussscheine – und zwei Anleiheneprospekte.
Bei der BaFin seien zudem 21 Verkaufsprospekte hinterlegt, die nach dem VerkProspG bzw. in zwei Fällen nach dem VermAnlG geprüft wurden. Es handelt sich dabei um sechs Unternehmensbeteiligungen, drei Namensschuldverschreibungen und zwei Genussrechtsbeteiligungen. Insgesamt sind zu diesen Verkaufsprospekten 38 Nachträge hinterlegt worden.
Auf die Frage, wie die Bundesregierung die vor einigen Monaten vorgenommene Verschmelzung der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH auf die in London neu gegründete CT Infrastructure Holding Ltd. bewertet, wurde mitgeteilt, dass es sich aus Sicht der Bundesregierung um einen rein gesellschaftsrechtlichen Vorgang handeln würde, der von der Bundesregierung nicht bewertet werde.
# Unsere Empfehlung
Anleger, die eine Kapitalanlage der Thomas Lloyd Gruppe abgeschlossen haben und sich nun über deren Funktionsweise oder die seinerzeit erfolgte Beratungsleistung informieren wollen, sollten sich hierzu an einen Experten bzw. Fachanwalt im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts wenden.
Die Kanzlei AdvoAdvice ist auf die Vertretung von Anlegerinteressen interessiert und hat bereits für Anleger der Thomas Lloyd Investments in Wien und der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH eine Anlegergemeinschaft ins Leben gerufen, um Interessen der Anleger zu bündeln und gegenseitige Informationen auszutauschen. Wenden Sie sich bei Interesse an info@advoadvice.de oder rufen Sie unter 030 921 000 40 an, um weitere Unterlagen zu erhalten oder einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier.