American Express Europe S.A. widerruft Eintrag bei Schufa Holding AG

Anfang Juni 2020 konnten durch die AdvoAdvice Rechtsanwälte ein neuer Erfolg erzielt werden. Hintergrund war ein negativer SCHUFA-Eintrag, welcher durch die American Express Europe S.A. vorgenommen wurde. Der Eintrag wurde im August 2019 veranlasst und schränkte die Betroffene in der Folge in wirtschaftlicher Sicht massiv ein.

Wie kam es zur Löschung?

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann kontaktierte die American Express Europe S.A. Mitte Mai und forderte diese zum Widerruf der SCHUFA-Meldung auf. Vor dem Eintrag wurde zwar das Kreditkartenkonto der Betroffenen gekündigt, weil diese gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der American Express Europe S.A. verstoßen hatte. Dies alleine reicht aber nicht aus, um einen Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG oder einer anderen Auskunftei zu rechtfertigen.

Die Betroffene hatte eine Zahlung von ihrer Kreditkarte auf ihr PayPal-Konto überwiesen, was nach den Banken-AGB verboten ist. Die ordentliche Kündigung mit einer Zwei-Monats-Frist erfolgte kurze Zeit später. Allerdings ist Sinn und Zweck einer Meldung an eine Auskunftei, den Wirtschaftsverkehr vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu warnen. Erst durch die Kündigung wurde der Betroffenen der Kreditrahmen gekürzt und der Restbetrag zur Zahlung fällig. Jedoch wurde offenbar schon mit Wirksamwerden der Kündigung ein entsprechender SCHUFA-Eintrag vorgenommen.

Nachdem die American Express Europe S.A. durch die Rechtsanwälte AdvoAdvice kontaktiert wurde, gestand diese ein,dass das Mahnverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und daher ein Widerruf der SCHUFA-Meldung erfolgt. Die daraus resultierende Löschung des Eintrages konnte dann auch zeitnah bestätigt werden.

Kann jeder Negativeintrag vorläufig gelöscht werden?

In der Regel gilt, dass SCHUFA-Einträge nur durch den Vertragspartner widerrufen oder durch die Auskunftei gelöscht werden, wenn bei der Einmeldung der Daten ein Fehler unterlaufen ist oder einer Löschung aus anderen Gründen zugestimmt wird. Auskunfteien entscheiden in zweitem Falle letztlich selbst, ob diese eine Löschung vornimmt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist diese Handhabung zumindest umstritten, da der Auskunftei oftmals entscheidende Informationen zu dem Sachverhalt fehlen, um den Vorgang umfassend einschätzen zu können.

Ist der Eintrag jedoch in Folge eines Fehlers rechtswidrig, kann eine frühzeitige Löschung zumeist Fall durchgesetzt werden. Komplizierter ist dabei jedoch, wann eine Einmeldung fehlerhaft ist und wer dies zu beweisen hat. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass die einmeldenden Stellen den Fehler selbst eingestehen und einen Widerruf der Meldung veranlassen.

Fazit

Es rentiert sich bei negativen Einträgen in einer Auskunftei genau hinzusehen. Oftmals sind bei der Einmeldung Fehler passiert, welche dazu führen, dass der Eintrag widerrufen und gelöscht werden kann.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

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Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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