Im Juli 2020 musste ein Betroffener aus Nordrhein-Westfalen knapp drei Wochen, um einen schon fast abgeschlossenen Immobilienkauf in Berlin bangen. Der Betroffene hat für sich und seine Familie bereits eine gute Immobilie gefunden. Der Umzug in die Hauptstadt war bereits geplant. Die Verträge waren so gut wie abgeschlossen, als die Hausbank des Betroffenen diesem mitteilte, dass eine Immobilienfinanzierung aufgrund eines Negativeintrages bei der Schufa Holding AG nicht möglich sei. Der bereits vereinbarte Notartermin drohte daher zu platzen. Ein Notfall, der dringende anwaltliche Hilfe erforderte.
Mehr Fragen als Antworten
Der Betroffene wusste mit dieser Information zunächst nicht viel anzufangen. Eine Nachforschung ergab aber, dass die BNP Paribas S. A. einen negativen Schufa-Eintrag veranlasst hat. Hintergrund des Eintrags war wohl die Finanzierung eines Laptops über den zur Verfügung gestellten Dispositionsrahmen des Betroffenen. Kritisch daran war, dass der Betroffene bereits selbst seit März 2020 versuchte, bei der BNP Paribas S. A. in Erfahrung zu bringen, welche genauen Beträge noch offen waren. Eine inhaltliche Antwort erhielt der Kläger nur insofern, dass etwas über 400,00 Euro offen seien. Einen angeforderten Kontoauszug als Nachweis erhielt der Betroffen ebenso wenig wie Mahn- oder Kündigungsschreiben.
Aus dem Negativeintrag ergab sich sodann, dass die BNP Paribas S. A. einen Betrag von über 600,00 Euro vom Betroffenen forderte. Diesen Betrag konnte sich der Kläger nicht erklären. Er beauftragte daher die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin mit der Klärung der Angelegenheit.
Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice haben Erfahrung mit solchen Sachverhalten und kontaktierten daher die BNP Paribas S. A. zeitnah. Nach etwas mehr als einer Woche widerrief die BNP den Negativeintrag gegenüber der Schufa Holding AG schriftlich. Durch die lange Postlaufzeit kam das Schreiben jedoch erst eine knappe weitere Woche dort an.
Der Negativeintrag wurde danach gelöscht und der Finanzierung der Immobilie in Berlin stand nun nichts mehr im Weg. Rettung in letzter Sekunde, wie der betroffene Mandant der Kanzlei AdvoAdvice bestätigte, sonst wäre der Traum von bereits ausgesuchten Eigenheim wohl geplatzt.
Rechtlicher Hintergrund
Nicht jede offene Forderung darf in den Datenbestand der Schufa Holding AG übermittelt werden. Vielmehr muss aus dem Gesamtverhalten der betroffenen Person ein Rückschluss auf eine Zahlungsunwilligkeit oder eine Zahlungsunfähigkeit gezogen werden können.
Zumeist orientieren sich Unternehmen an dem Katalog des § 31 Abs. 2 BDSG, in welchem fünf verschiedene Alternativen aufgeführt sind, wann dies möglich ist. Eine der fünf Alternativen setzt zwei Mahnungen im Abstand von mindestens vier Wochen und einen Hinweis auf die Datenübermittlung voraus (Nr. 4). Dies wäre vorliegend wohl die einzig denkbare Alternative gewesen, welche letztlich aber nicht eingegriffen hat.
Da der Betroffene gar keine Schreiben erhielt, konnte ein Widerruf und folglich auch eine Löschung des Eintrages sehr zügig durchgesetzt werden. Einem Umzug nach Berlin ins Eigenheim steht nun nichts mehr im Weg.
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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