TargoBank: Abbuchung, Umzug, Schufa-Eintrag

Umzüge lassen sich im Leben nicht immer vermeiden. In der Regel stellt es auch kein Problem dar, wenn man umzieht und seine Vertragspartner über die neue Adresse informiert. Manchmal reicht dies aber nicht aus. Dann kann es zu weitreichenden Folgen kommen:

Was ist passiert?

Im Jahr 2015 zog ein junger Mann von Nordrhein-Westfalen aus nach Bayern gezogen und im Jahr 2018 wieder zurück. Dieser Mann war Kunde bei der TargoBank AG, welche im Zeitraum des Umzuges die Abbuchung von Kreditkartenraten bei seiner Hausbank einstellte.

Obwohl sich der Betroffene noch innerhalb seines Verfügungsrahmens bewegte, kündigte die TargoBank AG die Kontoverbindung. Problematisch war nur, dass der betroffene Bankkunde diese Schreiben nicht erhielt.

Erst als der Betroffene wieder zurück nach NRW zog, bekam er von der offenen Forderung Wind und setzte sich selbst proaktiv mit der TargoBank AG in Verbindung. Dort wurde mitgeteilt, dass man die Schreiben nach Landshut versendet habe, der Vertrag nun gekündigt sei und er daher nichts weiter zu befürchten habe, wenn er die restliche Summe in Raten abbezahle.

Erst im Anschluss daran stellte der Betroffene fest, dass er bereits im Jahr 2017 einen negativen Schufa-Eintrag wegen dieser Sache erhalten hatte. Den Forderungsausgleich führte er dann schnell herbei, um die Forderung zumindest aus der Welt zu schaffen.

Wie kam es zur Löschung?

Die Forderung wurde von der TargoBank AG im Anschluss an die letzte Zahlung als „erledigt“ gemeldet. Erledigte Forderungen bleiben bei der Schufa Holding AG und anderen Auskunfteien für weitere drei Jahre gespeichert, da dieses Merkmal einen Hinweis auf die Zahlungsgeschichte einer Person liefert. Die Erledigung wurde im November 2018 hinterlegt.

Erst als sich der Betroffene mit Hilfer der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin um die Sache kümmerte, konnte eine Löschung erzielt werden.

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann kontaktierte die TargoBank und die Schufa Holding AG und forderte diese dazu auf, den Eintrag zu beseitigen.

Die Aufforderung zur Löschung an die Targobank erklärte er wie folgt:

*“Der Betroffene ist in diesem Fall umgezogen. Die TargoBank hat dem Betroffenen gegenüber zwar gesagt, dass die Schreiben an die neue Adresse versandt worden seien. Diese sind dort aber nicht zugegangen. Nach der Rechtsprechung reicht es nicht, wenn die Schreiben bloß abgeschickt wurden. Vielmehr muss die eintragende Stelle auch beweisen, dass die Schreiben zugegangen sind. Dies konnte hier nicht erfolgen. Die Schufa Holding AG hat die Löschung des Eintrags daher umgehend vorgenommen.“*

Bis zur Abfassung dieses Artikels (Stand: 16.10.2020) hat sich die TargoBank AG noch immer nicht auf die anwaltlichen Schreiben der Kanzlei Advoadvice gemeldet. Die Schufa Holding AG hingegen meldet sich bereits nach wenigen Tagen auf das Anspruchsschreiben und teilte mit, dass der strittige Eintrag gelöscht würde.

Fazit

Es ist immer wieder erfreulich, wenn die Experten von AdvoAdvice Betroffenen bei ihren Problemen mit negativen Schufa-Einträgen helfen können. Nicht alle Einträge können vorzeitig gelöscht werden. Erstaunlich oft läuft bei der Einmeldung aber nicht alles so, wie es das Gesetz vorsieht. Gerne prüfen wir dies für Sie in Ihrem Fall und helfen Ihnen, den Eintrag zur Löschung zu bringen.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier.

Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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