Das Landgericht Traunstein hat einer Klage eines Anlegers der ehemaligen DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH zum Großteil stattgegeben und deren Rechtsnachfolgerin zum Schadensersatz in Höhe von 26.868,37 Euro verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe von 26.868 Stammaktien B mit einem Nennwert von 0,001 Euro zur Registernummer SHRBGOF01082034.
Zum Sachverhalt
Geklagt hatte ein Anleger, der sich als atypisch stiller Gesellschafter im Jahr 2005 an der DKM Global Opportunities Fonds O1 GmbH beteiligt hatte. Es bestand eine Rateneinlage in Höhe von 48.000,00 Euro, zu leisten in 240 Raten zu jeweils 200,00 Euro.
Der Kläger hatte seine Anlage mit Schreiben vom 14.11.2015 zum nächstmöglichen Termin gekündigt.
Die DKM erkannte die Kündigung zum 31.12.2020 an, mit der Bedingung, dass bis dahin die noch offenen Raten eingezahlt würden.
Mit Schreiben vom Februar 2019 teilte die CT Infrastructure Holding Ltd. als Rechtsnachfolgerin der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH mit, dass diese mit ihr verschmolzen worden sei.
Der Kläger kündigte daher seine Beteiligung außerordentlich und fristlos. Diese Kündigung wies die Beklagte zurück.
Der Kläger reichte daher Klage zum LG Traunstein ein und verlangte die Abrechnung der Anlage nach erfolgter Kündigung sowie Schadensersatz.
Die Entscheidung des LG Traunstein
Der Klage des Anlegers gab das Landgericht Traunstein nunmehr in Höhe von 26.868,37 Euro statt. Dies allerdings nur Zug um Zug gegen Übertragung der geschaffenen B-Aktien der Beklagten an diese.
Begründet wurde dies damit, dass die DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt habe, da sie bei der Verschmelzung nicht die Zustimmung des Klägers als Anleger eingeholt habe.
Die Umwandlung sei zwar wirksam, so das Landgericht Traunstein. Die Nichteinholung der Zustimmung des Klägers stelle eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag dar. Ein Schadensersatzanspruch gegen in erster Linie auf Naturalrestitution. Der Anleger sei als Gesellschafter also so zu stellen, als sei die schädigende Handlung nicht geschehen.
Da die Rückgängigmachung der Umwandlung jedoch nicht verlangt werden könne, müsse im Innenverhältnis ein Schadensersatzanspruch des Anlegers bestehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann gegen diese das Rechtsmittel der Berufung einlegen.
Kommentar von AdvoAdvice
Die Entscheidung ist juristisch interessant, da das Landgericht Traunstein erstmals einem Anleger der DKM GOF 01 einen Anspruch auf Schadensersatz und nicht auf Rückzahlung der Einlage zubilligt.
Das Gericht ist hier der Argumentation der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte gefolgt, indem es bestätigt hat, dass der atypisch stille Beteiligte als Anleger vor der Umwandlung zu dieser gehört und um Zustimmung nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages gehört werden musste. Da dies vor Umwandlung nicht erfolgt ist, hat das Gericht dem Anleger nun einen Schadensersatzanspruch zugebilligt.
Die Kanzlei AdvoAdvice wird weiter über den Verlauf der Angelegenheit berichten.
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