Nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung aus dem Juli 2020 sollte es für alle natürlichen Personen ab dem 01.10.2020 die Möglichkeit geben, nach Ablauf von bereits 3 Jahren eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Leider ist das Gesetz jedoch nicht, wie geplant, ab dem 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.
Grund für die Gesetzesänderung ist die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz der Europäischen Union (EU-Richtlinie 2019/1023). Diese Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.
**Keine Rückwirkung**
Nach neuen Informationen ist mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahren aber nicht mehr in diesem Jahr zu rechnen. Äußerst fraglich ist daher, ob die ursprünglich geplante Rückwirkung auf den 01.10.2020 auch wirklich eintritt.
Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat daher am 10.11.2020 bekannt gegeben, dass von einem rückwirkenden Inkrafttreten zum 01.10.2020 nicht mehr auszugehen sei.
Daraus folgt, dass alle Anträge ab 01.10.2020 bis zum Tag des Inkrafttretens nicht von der auf drei Jahre verkürzten Laufzeit erfasst sein würden. Weiterhin teilt die AG SBV mit, dass von einem Inkrafttreten aktuell – aufgrund des laufenden parlamentarischen Verfahrens – nicht vor dem 01.01.2021 zu rechnen sei.
**Handlungsempfehlung**
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann aus der Kanzlei AdvoAdvice in Berlin hat seinen Mandanten bisher schon vor dieser Information immer dazu geraten, mit dem Einreichen eines Insolvenzantrags abzuwarten, bis das neue Gesetz verabschiedet wird, damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller auch von der neuen Regelung der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren profitieren.
Dieses zahlt sich nun aus. Die Kanzlei AdvoAdvice rät weiterhin dazu, den Insolvenzantrag zurzeit noch nicht zu stellen und abzuwarten, bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
Untätig sein muss man dennoch nicht. Es kann bei dem Verbraucherinsolvenzverfahren bereits jetzt mit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung begonnen werden, da diese eine Grundvoraussetzung für den Antrag auf Insolvenzeröffnung darstellt. Dies führt dazu, dass dann gleich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften Insolvenzantrag beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden kann.
Da die EU-Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen ist, wird das Gesetz nächstes Jahr mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnah verabschiedet werden.
Haben Sie Fragen zu den Themen Schuldenbereinigung, Restschuldbefreiung und Insolvenz, dann melden Sie sich gerne bei der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin unter 030 921 000 40 oder schreiben Sie eine Email an info@advoadvice.de.