Zum Jahresabschluss ist es immer schön, über Erfolge zu berichten. Daher berichten wir zum Ende des Jahres 2020 über zwei weitere positive Urteile, die für Anleger der Thomas Lloyd Anlegergemeinschaft vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart erstritten werden konnten.
CT Infrastructure Holding Ltd. zu Abrechnung verurteilt
In einer Entscheidung der Kammer für Handelssachen, der eine atypisch stille Beteiligung an der DKM Global Opportunities vorausgegangen war, verurteilte das LG Stuttgart die CT Infrastructure Holding Ltd. als deren Rechtsnachfolgerin zur Abrechnung der Beteiligung auf den 31.12.2018.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung wie folgt aus:
*1.) Die Verschmelzung der ursprünglichen Beteiligungsgesellschaft, der DKM 01, auf die Beklagte hätte nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 asGV der Zustimmung der Klägerin als atypisch stiller Gesellschafterin bedurft. Die vorliegend unstreitig fehlende Zustimmung der Klägerin führt dazu, dass sie die Beteiligung außerordentlich kündigen durfte. […]*
*2.) Die Klägerin hat nach wirksamer Kündigung daher nach § 5 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 15 asGV einen Anspruch auf Auszahlung ihres Abfindungsguthabens. Dieses ist nach § 5 Abs. 4 S. 4 asGV ohne Berücksichtigung der zustimmungspflichtigen Maßnahme zu ermitteln, also mit Stichtag 31.12.2018. Die DKM 01 ist zwar zu diesem Stichtag verschmolzen worden und existiert als solche ab 31.12.2018 24:00 Uhr nicht mehr; dies ist aber für die Ermittlung des Werts Abfindungsguthabens unerheblich.*
Die Beklagte kann gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Ob und ggf. wann eine Auskunftserteilung erfolgen wird, bleibt daher mit Spannung abzuwarten.
CT Infrastructure Holding Ltd. zu Zahlung verurteilt
In einer weiteren Entscheidung verurteilte die gleiche Kammer für Handelssachen die CT Infrastructure Holding Ltd. als Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd Investments GmbH (Wien) zur Zahlung von 14.320,80 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2020.
Das Landgericht Stuttgart billigte dem Kläger in seiner Entscheidung ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 17.02.2020 zu. Das Gericht begründete dies damit, dass der Kläger hinreichend dargelegt hätte, dass ihm bei der Umwandlung der Anlagegesellschaft keine gleichwertigen Rechte eingeräumt worden seien.
Das Gericht sah daher einen Anspruch auf Rückzahlung der Anlagesumme in Höhe von 14.320,80 Euro als gegeben an. Der Anspruch ergebe sich entweder aus § 6 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen oder aus Schadensersatzgesichtspunkten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte gegen diese das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat.
Bewertung der Urteile durch die Kanzlei AdvoAdvice
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der die Urteile für die klagenden Anleger erstritten hat, zeigte sich erfreut über den Ausgang der Verfahren. Sein Kommentar zu den erstinstanzlichen Erfolgen: „Das Landgericht Stuttgart hat sich schon in der Verhandlung, die per Videokonferenz nach § 128 a ZPO stattfand, viel Mühe gegeben, die Sachverhalte zu erfassen und sich sämtliche Argumente der Parteien umfassend anzuhören. Die Entscheidungen sind gut begründet und sollten daher aus meiner Sicht auch in der Berufungsinstanz bestand haben.“
Die Kanzlei AdvoAdvice vertritt zahlreiche Anleger in Gerichtsverfahren gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. Die Urteile des LG Stuttgart reihen sich in eine Reihe anderer positiver Urteile ein, in denen Anlegern Rückzahlungsansprüche durch die Gerichte zugesprochen wurden.
AdvoAdvice steht mit Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann auch im Jahr 2021 allen Ratsuchenden weiterhin gerne mit fairem Rechtsrat zur Seite.
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