Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit einem Urteil vom 31.03.2021 ein Entscheidung des Landgerichts Stuttgart aufgehoben und auf die Berufung der klagenden Anlegerin die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Zahlung von 8.229,50 Euro verurteilt.
Zum Hintergrund der Entscheidung
Geklagte hatte eine Anlegerin, die ihr Geld bei der Thomas Lloyd Investments GmbH in eine Anlage vom Typ Global High Yield Fund 450 investiert hatte.
Nach Kenntnis von der Umwandlung der Anlage hatte die Anlegerin die Beteiligung außerordentlich und fristlos gekündigt.
Nachdem die CT Infrastructure Holding Ltd. einer Aufforderung zur Zahlung nicht Folge leistete, reichte die Anlegerin Klage auf Zahlung vor dem LG Stuttgart ein. Dieses wies die Klage erstinstanzlich ab.
Gegen diese Klage wandte sich die Klägerin mit der Berufung zum OLG Stuttgart.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart
Das OLG Stuttgart erteilte zunächst einen langen richterlichen Hinweis und nahm sich danach in der mündlichen Verhandlung, die im Rahmen einer Videokonferenz nach § 128 a ZPO durchgeführt wurde, viel Zeit, um die Angelegenheit zu erörtern und Rückfragen zu klären.
In der Entscheidung vom 31.03.2021 führt das Gericht auf insgesamt 29 Seiten aus, warum die Berufung der Klägerin zum Großteil Erfolg hatte und setzt sich mit vielen wichtigen Fragen zur Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beteiligung nach deren Umwandlung in Aktien der beklagten englischen Limited auseinander.
Das OLG Stuttgart hat die Revision zum Bundesgerichtshof für die Beklagte nicht zugelassen. Die Entscheidung ist für die Klägerin daher nunmehr auch ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Kommentar von AdvoAdvice
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der die Entscheidung für die klagende Anlegerin erstritten hat, zeigt sich über die Entscheidung des OLG Stuttgart sehr erfreut und kommentiert diese wie folgt: „Diese Entscheidung stellt einen weiteren wichtigen Baustein für die Anlegergemeinschaft Thomas Lloyd dar. Nun ist auch obergerichtlich geklärt, dass Anleger auch nach dem 31.12.2018 außerordentlich kündigen und danach ihre Anlagesumme zurückfordern konnten.“
Entscheidung nur noch theoretisch angreifbar
„Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist nur noch sehr theoretisch angreifbar“, erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Tintemann. „Die Nichtzulassungsbeschwerde kann zwar eingelegt werden, würde aber an dem nicht ausreichenden Streitwert scheitern, der vorliegend nicht die Grenze von mehr als 20.000 Euro erreicht. Auch ein anderes Rechtsmittel wie z.B. die Verfassungsbeschwerde scheint eher fernliegend zu sein.“
Die Anlegergemeinschaft Thomas Lloyd kann somit eine weitere positive Entscheidung eines Oberlandesgerichts für sich verbuchen. In der zweiten Instanz hat die Kanzlei AdvoAdvice in Verfahren gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. bisher mit Stand 31.03.2021 noch nie verloren und sieht daher auch für weitere Anleger sehr gute Erfolgschancen auf Rückzahlung ihrer eingezahlten Gelder gegen die Gesellschaft zu klagen.
Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier.