Thomas Lloyd: Anleger mit Berufung vor OLG Frankfurt am Main erfolgreich

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.05.2021 ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden abgeändert und die Beklagte CT Infrastructure Holding Limited zur Zahlung von 13.532,70 Euro zzgl. Zinsen sowie zur Übernahme von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro verurteilt. Das Urteil ist der neunte Erfolg von Anlegern der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten.

Erstinstanzliche Klage abgewiesen

Geklagt hatte ein Polizeibeamter, der am 12.12.2007 Genussrechte bei der Thomas Lloyd Investments GmbH in Höhe von zweimal 6.000 Euro erworben hatte. Mit Schreiben vom 05.11.20214 hatte er diese zum 31.12.2017 gekündigt und auch eine Kündigungsbestätigung erhalten. Eine Auszahlung erhielt die Anleger jedoch nicht, sondern nur ein Schreiben vom Februar 2019, in welchem er über die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited informiert worden war.

Die betroffene Anleger wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung auf. Da diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob der Anleger als einer der ersten Anleger auf eigene Kosten und eigenes Risiko eine Klage beim Landgericht Wiesbaden.

Nach einer mündlichen Verhandlung, in welches es vor allem um die Frage der internationalen Zuständigkeit ging, wies das Landgericht Wiesbaden die Klage erstinstanzlich ab, ohne vorher überhaupt mit den Parteien inhaltlich über den Auszahlungsanspruch gesprochen oder richterliche Hinweise erteilt zu haben.

Berufung der Klägerin erfolgreich

Ein solches Vorgehen konnte nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann keinen Bestand haben. Dieser legte daher gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

Nach einer per Videokonferenz geführten Verhandlung  änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 13.532,70 Euro.

Das Berufungsgericht macht deutlich, dass die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte.

Der Kläger habe einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte nach § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen in Höhe von 12.000,00 Euro auf 100% des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils. Der Kläger könne aber auch einen Gewinnanteil, die Dividende, in Höhe von jeweils 766,35 Euro für jedes der beiden Genussrechte beanspruchen.

Die Genussrechte seien wirksam zum 31.12.2017 unter Berücksichtigung der Mindestlaufzeit von zehn Jahren gekündigt worden. Durch die eingetretene Beendigung hätten sie auch nicht mehr an der Verschmelzung auf die Beklagte teilgenommen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Erfolgsserie vor Oberlandesgerichten setzt sich fort

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main setzt sich eine Serie von Erfolgen der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten fort.

So haben bereits die Oberlandesgerichte Naumburg (zweifach), Dresden, Zweibrücken (zweifach), Celle, Stuttgart, Düsseldorf und nunmehr Frankfurt am Main zu Gunsten von klagenden Anlegern entschieden.

Anleger, die noch auf eine Auszahlung der CT Infrastructure Holding Ltd. oder deren für 2021 angekündigten Börsengang warten, sollten sich daher möglichst bald an einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche auf Rückzahlung prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann steht mit seinem Team aus der Kanzlei AdvoAdvice bei Rückfragen gerne mit fairem Rechtsrat und tatkräftiger Unterstützung an der Seite der betroffenen Anleger.

Weitere Informationen zur ThomasLloyd Anlegergemeinschaft finden Sie hier.

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