Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Urteil vom 09.06.2021 ein Urteil des Landgerichts Neubrandenburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückgewiesen. Das Urteil ist ein erneuter Erfolg von Anlegern der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten.
Erstinstanzliche Klage abgewiesen
Geklagt hatte eine Anlegerin, die sich an der DKM Global Opportunities Fonds GmbH als atypisch stille Gesellschafterin mit 24.480 EUR beteiligt hatte sowie Genussrechte bei der DKM Vermögensanlagen AG in Höhe von zweimal 5.000 EUR und einmal 3.000 EUR erworben hatte.
Die atypisch stille Beteiligung hatte sie ordentlich zum 31.12.2018 gekündigt. Auch die Genussrechtsbeteiligungen hatte die Anlegerin ordentlich gekündigt und zwar zum 13.12.2017.
Eine Auszahlung erhielt die Anlegerin jedoch nicht, sondern nur mehrere Schreiben im Februar 2019, in denen sie teils lediglich über die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited und ihrer angeblich neuen Stellung als Aktionärin informiert worden war und teils darüber hinaus vor die Wahl gestellt wurde, an der Kündigung festzuhalten und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 EUR entgegenzunehmen oder aber diese zurückzunehmen und dadurch Aktien an der neu entstandenen Beklagten zu erhalten.
Die betroffene Anlegerin wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung auf. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob die Anlegerin Klage beim Landgericht Neubrandenburg.
Dieses wies die Klage erstinstanzlich jedoch als unzulässig ab. Es nahm an, dass das Gericht nicht örtlich und international zuständig sei, da in allen streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung abgeschlossen worden sei, die sich jeweils auf den Sitz der Gesellschaft beziehe.
Berufung der Klägerin erfolgreich
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Rostock ein. Dieses hob nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 09.06.2021 auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Neubrandenburg zurück.
Das Berufungsgericht machte deutlich, dass die Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte.
Es ist zu erwarten, dass das Landgericht Neubrandenburg nunmehr den Anspruch als begründet ansehen und die Beklagte zur Zahlung verurteilen wird – entsprechend der Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte.
Erfolgsserie vor Oberlandesgerichten setzt sich fort
Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock setzt sich eine Serie von Erfolgen der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten fort.
So haben bereits die Oberlandesgerichte Naumburg (zweifach), Dresden, Zweibrücken (zweifach), Celle, Stuttgart, Düsseldorf , Frankfurt am Main und zuletzt München zu Gunsten von klagenden Anlegern entschieden.
Weitere Entscheidung zu Gunsten von Anlegern des Oberlandesgerichts Bremen wird in Kürze erwartet.
Anleger, die noch auf eine Auszahlung der CT Infrastructure Holding Ltd. oder deren für das Jahr 2021 angekündigten Börsengang warten, sollten sich daher möglichst bald an einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche auf Rückzahlung prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann steht betroffenen Anlegern hierzu gerne mit seinem Team aus der Kanzlei AdvoAdvice bei Rückfragen mit fairem Rechtsrat und einer kostenfreien Ersteinschätzung zur Verfügung.
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