OLG Hamburg: 2.500 Euro Schadensersatz nach Schufa-Eintrag

OLG Hamburg entscheidet erneut für Verbraucher

In einem weiteren Urteil vom 12. Februar 2025 (Az.: 13 U 11/24) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die eigene Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüche nach Schufa-Einträgen konkretisiert. Dabei wurde ein weiteres klares Zeichen im Bereich des Datenschutzes gesetzt. Unsere Kanzlei AdvoAdvice vertrat die Klägerseite wegen eines Schufa-Eintrags der Barclays Bank Ireland PLC Hamburg Branch. Der Eintrag wurde seinerzeit nach einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung zur Löschung gebracht. Die Konsequenzen waren damit aber noch nicht beseitigt.

Die Entscheidung des Gerichts prüft mustergültig welche Umstände zu einem höheren Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führen können. Im vorliegenden Fall meldete die Barclays Bank eine Forderung rechtswidrig an die Schufa. Dies führte nach Auffassung des Gerichts zu einer Bloßstellung und zu weiteren finanziellen Nachteilen. Das Gericht erkannte zudem an, dass sich auch psychische Belastungen sowie zeitliche Aufwände im immateriellen Schaden berücksichtigen lassen.

Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Erfolg dar, da das OLG Hamburg wesentliche Aspekte zu Schufa-Einträgen und der Schadensberechnung klarstellt. Zudem verdeutlicht das Urteil, dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen erhebliche finanzielle Konsequenzen für Unternehmen nach sich ziehen können.

Urteil im Volltext:

OLG Hamburg – Urt. v. 12.02.2025 – 13 U 11/24

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