Advanzia Bank zum Widerruf eines rechtswidrigen SCHUFA-Eintrages verurteilt

Am 24.01.2020 verkündete das Landgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen 3 O 458/19 ein lang erwartetes Urteil gegen die in Luxemburg ansässige Advanzia Bank S.A. In der Sache ging es um den Widerruf eines negativen Eintrages, welchen die Advanzia Bank bei der SCHUFA Holding AG vorgenommen hatte. Betroffener des Eintrages war ein 25-jähriger Mann aus dem Landgerichtsbezirk Ansbach. 

# Hintergrund des Verfahrens

Der von AdvoAdvice vertretene Mandant führte ein Kreditkartenkonto bei der Advanzia Bank. Das Kreditlimit betrug 3.800,00 Euro. Im Jahr 2017 kam es zu kleineren Rückzahlungsverzögerungen, sodass ein Betrag über 82,29 Euro und sodann über 128,70 Euro angemahnt wurde. Dabei wurde in Aussicht gestellt, dass ein SCHUFA-Eintrag vorgenommen werden könnte.

Im Anschluss wurde ein offener Gesamtbetrag über 1.571,94 Euro zur Rückzahlung gefordert. Knapp sechs Wochen später erfolgte der SCHUFA-Eintrag. Im April 2018 wurde ein Vollstreckungsbescheid für die Advanzia Bank gegen den Kläger erlassen, gegen welchen dieser wegen eines kleinen Teilbetrages Widerspruch einlegte, den restlichen Bescheid jedoch hinnahm. 

Der rechtlich etwas versiertere Leser dürfte den § 28a Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung kennen, welcher bis zur Einführung der DSGVO im Mai 2018 die Grundlage für die Übermittlung von Negativdaten an die SCHUFA und andere Auskunfteien lieferte. Der hier abgeurteilen Sachverhalt bot die Besonderheit, dass gleich vier von fünf Übermittlungstatbeständen in Betracht kamen.

# Rechtliche Einschätzung

Das Gericht prüfte in datenschutzrechtlich vorbildlicher Art und Weise die einzelnen Übermittlungstatbestände durch, ohne das größere Bild aus den Augen zu verlieren. Die rechtlich relevanten Äußerungen lassen sich den folgenden Nummern des § 28a Absatz 1 Satz 1 BDSG a.F. zuordnen:

* Nr. 1 – Titulierte Forderung: Eine Titulierung (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid, etc.) muss im Moment der Forderungsmeldung an die SCHUFA vorliegen. Eine nachträgliche Titulierung führt nicht rückwirkend zur Rechtmäßigkeit eines SCHUFA-Eintrages.
* Nr. 3 – Ausdrückliches Anerkenntnis: In der Hinnahme eines Vollstreckungsbescheides bzw. in der Einlegung eines teilweisen Widerspruchs ist kein *ausdrückliches* Anerkenntnis zu sehen, da der Betroffene keine positive Erklärung hierzu abgegeben hat.
* Nr. 4 – Mahnungen und SCHUFA-Hinweis: Die einmalige Information, dass ein Nichtausgleich der Forderung „einen negativen Schufa Eintrag zur Folge haben kann“ ist lediglich der Hinweis auf eine theoretisch denkbare Übermittlung und keine Information darüber, dass dies auch tatsächlich geschehen wird.
* Nr. 5 – Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen: Eine Einmeldung nach Nr. 5 ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung eines Vertragsverhältnisses auch tatsächlich vorliegen. Dies war hier nicht der Fall.

Abgerundet werden die Erläuterungen des Gerichts durch den Klassiker, dass eine ursprünglich erteilte Einwilligung für die Meldung eines Negativeintrages nicht ausreichend ist, da diese Einwilligung i. d. R. Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften nimmt und diese wie bereits dargelegt nicht vorlagen.

# Fazit

Der zuständige Rechtsanwalt und langjährige SCHUFA-Experte Dr. Sven Tintemann kommentiert das Urteil des Landgerichts Ansbach erfreut: „Das Landgericht Ansbach hat hier absolut vorbildlich geprüft, wann welche konkreten Voraussetzungen nach dem BDSG vorliegen müssen. Obwohl das Datenschutzrecht für viele Richter nicht zum Kernstoff gehört, hat der hier zuständige Einzelrichter das datenschutzrechtliche Gesamtbild im Blick gehabt und realisiert, dass die Übermittlungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen müssen und nicht nachträglich geheilt werden können. Auch die Einzeltatbestände wurden in ihrer Tragweite zutreffend erfasst, sodass ein insgesamt mustergültiges Urteil entstanden ist.“

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es wichtig ist, sich intensiv mit dem Einzelfall zu beschöftigen, um herauszufinden, ob ein SCHUFA-Eintrag vorgenommen werden durfte oder nicht. Diese Arbeitsweise haben sich die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice aus Berlin auf die Fahne geschrieben.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier. 

Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

Inhaltsverzeichnis

Kennen Sie schon diese Beiträge?