AdvoAdvice erfolgreich gegen negativen Schufa Eintrag der advomedic GmbH für die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH

Nicht jedes Urteil und nicht jeder Vollstreckungsbescheid rechtfertigen einen negativen Schufa Eintrag. So gibt es immer wieder auch titulierte Forderungen, welche fälschlicherweise in den Datenbestand der Schufa Holding AG eingetragen werden. Es lohnt sich deshalb immer, genau zu kontrollieren, ob der Eintrag auch tatsächlich gerechtfertigt ist.

**Welcher Sachverhalt lag dem Schufa Eintrag zugrunde?**

Die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH machte eine Forderung gegen einen 43-Jährigen Mann geltend. Diese Forderung wurde sodann im September 2015 durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert. Da sich der Betroffene aber ungerecht behandelt fühlte, legte dieser einen Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.

Der Widerspruch wurde durch das zuständige Gericht als Einspruch bewertet und führte zu einem Hauptsacheverfahren. Noch bevor ein Endurteil erlassen wurde, konnten sich die Beteiligten noch einigen und die Rechtsanwälte der Verrechnungsstelle nahmen die Klage vor dem AG Friedberg zurück. Da dieses Schreiben jedoch nicht rechtzeitig bei Gericht eintraf, wurde ein sog. Versäumnisurteil erlassen und die Forderung mithin endgültig tituliert.

Die Forderung wurde nach Erlass des Vollstreckungsbescheides durch die advomedic GmbH für die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zur Eintragung bei der Schufa Holding AG gebracht. Der Eintrag wurde durch den Vollstreckungsbescheid gerechtfertigt und dadurch, dass der Schufa Holding AG alle wesentlichen Informationen gemeldet wurden.

**Wie kam es zur Löschung des Eintrages?**

Über den Schriftverkehr und die tatsächlichen Begebenheiten wurde auch die Schufa Holding AG informiert. Diese lehnte eine Löschung des Eintrages jedoch unter Verweis auf die erfolgte Titulierung ab.

In der weiteren Kommunikation wurde die Rechtsgrundlage nach allen Regeln des juristischen Handwerks ausgelegt, bis die Schufa Holding AG dazu überzeugt werden konnte, dass eine Speicherung der Daten doch nicht gerechtfertigt war. Dies begründet sich vor allem damit, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der Betroffene von der berechtigten Geltendmachung der Forderung weiß, die Forderung nicht ausgleicht und es deshalb zu einer Titulierung kommt.

Im vorliegenden Fall war genau dies nicht gegeben. Der Betroffene wehrte sich nämlich gegen die Forderung.

Letztlich wurde die Klage, warum auch immer, gegen den Betroffenen zurückgenommen, sodass eine Speicherung der Daten mit Blick auf den Sinn und Zweck der Norm nicht mehr gerechtfertigt war.

**Fazit**

Selbst bei titulierten Forderungen rentiert es sich, eine genaue Prüfung des Negativeintrages vornehmen zu lassen. Auch wenn die Löschung des Eintrages in unerreichbarer Ferne scheint, bedeutet dies nicht, dass es auch wirklich unmöglich ist, diese zu erreichen.

Sollte der Sachverhalt einen Argumentationsspielraum liefern, wird dies ein Experte auf diesem Gebiet auch erkennen und für seinen Mandanten günstig darstellen.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

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