ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG unterliegt vor Pfälzischem Oberlandesgericht Zweibrücken

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts (LG) Zweibrücken der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit Beschluss vom 27.07.2016 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der Streitwert von dem Gericht auf 9.000 Euro festgelegt und die Revision nicht zugelassen wurde.

Geklagt hatte die ALAG hier auf Zahlung von 4.800 Euro aus nicht gezahlten Sprintraten sowie auf Weiterzahlung von 36 Raten zu je 100 Euro und einer Schlussrate i.H.v. 80 Euro. Diese Klage der Anlagegesellschaft gegen eine Anlegerin aus dem Saarland war bereits von dem LG Zweibrücken mit Urteil vom 16.01.2015 abgewiesen worden. Die Entscheidung wurde auch in der II. Instanz von dem Oberlandesgericht (OG) Zweibrücken gehalten und insofern bestätigt. Der 8. Zivilsenat des OLG Zweibrücken folgte damit seiner bisherigen Rechtsauffassung, die er bereits in einem anderen parallel geführten Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.02.2015 zu dem Az. 8 U 53/13 geäußert hatte.

In seiner Rechtsauffassung sah sich der Senat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.12.2015 zum dortigen Az. II ZR 333/14 bestätigt. Hier hatte der BGH entschieden, dass die ALAG zunächst die Unternehmensbeteiligung auf den Liquidationszeitpunkt Dezember 2009 abzurechnen habe.

Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, der die Entscheidung für die beklagte Anlegerin erstritten hat, kommentiert: „Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist eine richtige Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ähnlich entschieden haben auch zuvor andere Oberlandesgerichte, wie z.B. das OLG München. Anleger, die Sprintverträge mit der ALAG abgeschlossen haben, sollten daher Klagen der ALAG nicht nachgeben, sondern eine Rechtsverteidigung unter Berufung auf die o.g. Urteile vornehmen. Diese hat mittlerweile gute Erfolgsaussichten.“

Da auch in weiteren Prozessen, in denen die ALAG eine Klage gegen Anleger erhoben hatte, erstinstanzliche Erfolge erzielt werden konnten, ist zu erwarten, dass auch in den Berufungsverfahren, in denen die ALAG die erstinstanzlichen Urteile angegriffen hat, keine Erfolge mehr zu erzielen sein werden. Anleger der ALAG, die Verträge vom Typ Sprint abgeschlossen haben, dürften daher vor Verurteilungen zur Zahlung sicher sein. Dies war lange Zeit bei den Oberlandesgerichten schwer umstritten.

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