Aufklärungspflicht des Anlageberaters über seine Provision

Jedem Anleger dürfte klar sein, dass ein Anlageberater seine Beratung nicht aus Selbstlosigkeit vornimmt, sondern von dieser lebt. Der Berater verdient also an den getätigten Kapitalanlagen seines Kunden teilweise kräftig mit. Die Provisionen berechnen sich in der Regel prozentual an der Anlagesumme, weshalb die Anleger oft motiviert werden, möglichst viel zu investieren. Gleichzeitig vermeidet der Anlageberater gerne, seinen Mitverdienst offenzulegen. Schließlich könnte dies offenbaren, dass der Berater eben nicht nur zum Wohle und im Interesse seines Kunden berät, sondern sein eigener Verdienst den eigentlichen Antrieb darstellt. Dies kann natürlich zu einem fatalen Interessenskonflikt führen – denn wenn der Vertragsabschluss das Ziel ist, dann kann darunter die ehrliche und ordnungsgemäße Beratung leiden. Wie viele Anleger würden sich wirklich zur Investition ihres hart erarbeiteten oder ersparten Geldes entscheiden, wenn ihr persönliche Berater deutlich betont, welche wirklichen und vielseitigen Risiken bestehen.

Um diesem Interessenskonflikt entgegen zu treten oder um zumindest dem Anleger bewusst zu machen, dass der so vertraute Berater auch ein ganz eigenes, konkretes Interesse hat, kann der Anlageberater wegen fehlerhafter Aufklärung über seine Provisionen haften.

**Aktuelle Entscheidung- OLG Frankfurt, Urteil vom 17.10.2016, Az. 17 U 120/16**

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat zu diesem Thema am 17. Oktober 2016 ein aktuelles Urteil gefällt (Az. 17 U 120/16).

In dem dort zu entscheidenden Fall hat die Klägerin mehrere Schiffsfondsbeteiligungen gezeichnet. Die beklagte Vermittlungsgesellschaft erhielt zwischen 9-12 % der Einlagesumme als Provision. Die Klägerin machte einen Schadenersatzanspruch nach § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend, da sie sich in mehreren Punkten fehlerhaft beraten sah.

Das OLG bestätigte die Ansicht des erstinstanzlichen Landgerichts und sah jedenfalls eine Aufklärungspflichtverletzung darin, dass die Klägerin nicht über die vereinnahmten Provisionen aufgeklärt wurde.

**Wann liegen aufklärungspflichte Rückvergütungen vor?**

Bei den seitens der Vermittlungsgesellschaft erhaltenen Provisionen handelt es sich um solche aufklärungspflichtigen Rückvergütungen, welche üblicherweise seitens der Fondsgesellschaft oder des Emittenten des Finanzproduktes gezahlt werden. Solche Rückvergütungen  werden auch Kick-Back Zahlungen genannt.

In dem zu entscheidenden Fall waren die Vergütungen im Fondsprospekt offen ausgewiesen, aber der Berater hat weder über die konkrete Höhe aufgeklärt noch den Prospekt rechtzeitig ausgehändigt.

Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2014, Az. III ZR 389/12) kann ein Emissionsprospekt zwar grundsätzlich als Mittel der Aufklärung genügen, allerdings muss der Prospekt dem Anlageinteressenten rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überreicht werden und der Prospekt muss die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich vermitteln.

Wichtig ist hier vor allem der Aspekt der Rechtzeitigkeit. Denn der Anleger muss die Möglichkeit haben, den Prospekt sorgfältig und eingehend lesen zu können. Dies kann er nicht, wenn er den Emissionsprospekt etwa zeitgleich mit der Zeichnung überreicht bekommt, so wie es in der Praxis leider häufig der Fall ist.

**Achtung Anleger – bei rechtzeitiger Übergabe des Emissionsprospekts besteht Pflicht zur Lektüre**

Von Bedeutung für den Anleger ist in diesem Zusammenhang allerdings: Wird der Prospekt rechtzeitig übergeben (meist vierzehn Tage vor Zeichnung der Anlage), muss der Anleger diesen auch im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend lesen. Erfolgte die Aufklärung auf diese Weise durch einen fehlerfreien Prospekt, nimmt der Anleger die darin enthaltenen Informationen jedoch nicht zur Kenntnis – weil er selber etwa gar keine Lust oder Interesse an der Lektüre hat – so geht dies zu seinem Lasten. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 345/10).

Anleger, die sich ebenfalls falsch beraten sehen, sollten sich in einer kostenlosen Erstberatung durch die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter 030-921 000 40 über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.

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