BGH: Feststellungsklage nach Widerruf eines Immobiliendarlehens nun unter bestimmten Voraussetzungen doch möglich

**Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 stellt keine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 dar. Dies sei einmal für den verwunderten Leser vorweggenommen. Es gilt weiterhin der Vorrang der Leistungsklage.**

Noch im Februar 2017 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach erfolgtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages am Vorrang der Leistungsklage scheitert. Mit anderen Worten: hatte man ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen und wünschte die Feststellung, dass aufgrund des Widerrufs des Verbraucherdarlehens dieser rückabzuwickeln ist, ist dies mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus Februar 2017  zum Az. XI ZR 467/15 nicht mehr möglich. Vielmehr muss der den Widerruf erklärende Verbraucher seinen Anspruch gegenüber der Bank genau beziffern und zwar in der Höhe in welcher er zu viele Zahlungen an die Bank geleistet hat.

Nun wiederum entscheidet der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.05.2017 zum Az.: XI ZR 586/15 das Feststellungsklagen doch zulässig sind. Dies allerdings nur unter besondern und engen Voraussetzungen. Die Einzelheiten:

**Was hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden?**

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen der Verbraucher in Widerrufsfällen eine negative Feststellungsklage erheben kann.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien des Rechtsstreits um die Wirksamkeit dreier Verbraucherdarlehensverträge. Alle drei Verträge wiesen eine gleichlautende Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt auf:

*„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen*

* *ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,*
* *die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags*

*zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“*

Das erstinstanzliche Gericht hatte seinerzeit dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung des Landgerichts gefolgt und hat die Berufung der beklagten Bank zurückgewiesen. Es hat jedoch die Revision zugelassen.

Welche Bank will sich schon damit zufrieden geben, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung falsch ist und der Darlehensnehmer damit Zahlungsansprüche gegenüber der Bank haben könnte? Also legte die Bank Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Am 16.05.2017 hat der Bundesgerichtshof sein Urteil gesprochen und die vom Kläger erhobene Feststellungsklage für zulässig erklärt. Er hat also die Revision der Bank zurückgewiesen.

**Warum hat der Bundesgerichtshof die Feststellungsklage für zulässig erachtet?**

Der Bundesgerichtshof hat den Feststellungsantrag des Klägers ausgelegt. Er hat den Antrag des Klägers dahin verstanden, dass dieser leugnet, dass der Bank noch vertragliche Erfüllungsansprüche, also Zahlungsansprüche, nach dem Zugang des Widerrufs der Verbraucherdarlehensverträge zustehen.

Er hat damit der Argumentation der Bank eine Absage erteilt, dass diese weiterhin Zahlungsansprüche gegen den Kläger habe, weil dessen Widerruf ins Leere gegangen sei.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist in diesem besonderen Fall zulässig, weil der Kläger gerade nicht von der Bank verlangte, dass diese die Verbraucherdarlehensverträge  rückabwickelt und ihm aus diesem Grund Zahlungsansprüche zustehen würden. Vielmehr war das Begehren des Klägers, dass die Bank von ihm keine weiteren Zahlungen seit Zugang des Widerrufs verlangen kann, nicht im Wege einer Leistungsklage darstellbar.

In einem solchen Fall ist der Sachverhalt anders gelagert, da hier nicht die Feststellung begehrt werde, dass sich der Verbraucherdarlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und sich daraus Zahlungsansprüche ergeben können.

Insofern stellt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 auch keine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vom 21.02.2017 zum Az. XI ZR 467/15 dar, über die wir bereits berichtet hatten.

**Fazit:**

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof gleich zwei Fragen geklärt.

Zum einen hat er entschieden, dass die Widerrufsbelehrung der Bank falsch ist und zum anderen, dass nach Zugang des Widerrufs die Erfüllungsansprüche der Bank, welche in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt sind, nicht mehr bestehen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice prüfen gern, ob die in Ihrem Verbraucherdarlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist oder Ihnen nach wie vor ein Widerrufsrecht zusteht und ob Sie gegebenenfalls schon Ihre Zahlungsansprüche gegenüber der Bank erfüllt haben, so dass dieser keine Erfüllungsansprüche mehr zur Seite stehen.

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