Bundesgerichtshof entscheidet zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2016 – Az. XI ZR 564/15 und mit Urteil zum Az. XI ZR 501/15 entschieden, dass Verbraucherdarlehensverträge auch noch nach Jahren widerrufen werden können.

Konkret wurde im bei dem Fall zum Az. XI ZR 564/15 Jahr 2008 ein Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen. Dabei benutzte der Darlehensgeber eine Widerrufsbelehrung, welche nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Der Darlehensnehmer übte sein Widerrufsrecht erst im Jahr 2013, also über fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages aus. Bei korrekter Belehrung über das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen, um sich von dem Vertrag zu lösen.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes heißt es zu dem rechtlichen Aspekt:

*„Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend: Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, belehrte die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt.“*

Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann das Widerrufsrecht also auch noch Jahre später ausgeübt werden. Erfahrungsgemäß wird bei den meisten Belehrungen auf wichtige Informationen verzichtet oder sich nicht an den gesetzlichen Regelungen orientiert. Gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase kann es sich empfehlen, sich von einem älteren Finanzprodukt zu lösen.

Im zweiten Fall zum Az. XI ZR 501/15 war der Vertrag sogar bereits im Jahr 2001 abgeschlossen und bis zum Jahr 2007 durch den Darlehensnehmer zurückgeführt worden. Dieser widerrief den Vertrag erst weit nach Rückzahlung, nämlich im Jahr 2014. Hier war vorgetragen worden, der Vertrag sei in einer Haustürsituation abgeschlossen worden und die Belehrung entspreche nicht dem damals noch geltenden Haustürwiderrufsgesetz (HWiG). Hier wurde die Sache zur Beweisaufnahme und zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da der Bundesgerichtshof die Prüfung der Motive des Klägers für den Widerruf, so wie durch das OLG geschehen, als unzulässig ansah.

Es empfiehlt sich zeitnah einen Rechtsanwalt einzuschalten, da Verbraucher häufig von Banken hingehalten werden. Diese beharren zumeist darauf, dass ihre Widerrufsbelehrung richtig sei und dem Verbraucher keine weiteren Rechte zustehen würden. Sollten Sie eine Widerrufsbelehrung überprüfen lassen wollen, stehen Ihnen für eine Erstberatung die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB unter 030/92100040 zur Verfügung.

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