Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung. Das ist bekannt und gilt natürlich auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa Holding AG und die dort erfolgende Speicherung und Verarbeitung von Daten.
Bislang entspricht es im nationalen Kontext der einhelligen Rechtsprechung, dass die Schufa Holding AG Daten über eine erteilte Restschuldbefreiung speichern darf. An der Richtigkeit dieser Rechtsprechung bestanden bislang schon vielfältige Zweifel in Bezug auf europäische Rechtsvorschriften.
# Neue Möglichkeiten der DSGVO
Unter dem Geltungsbereich der DSGVO könnten die Karten nun neu gemischt werden, da die tatsächliche Aussagekraft der erteilten Restschuldbefreiung für die Kreditwürdigkeit einer betroffenen Person in Frage steht. Somit können trotz der bislang ergangen Urteile wieder Prozesse mit einer gewissen Erfolgsaussicht gegen die Speicherung des Merkmals „Restschuldbefreiung erteilt“ geführt werden.
Problematisch wird es, sollte die Schufa Holding AG Informationen über Verbraucherinsolvenzverfahren als sog. harte Negativmerkmale berücksichtigen (siehe zu den Negativmerkmalen hier auf S. 19 des Schufa-Kreditkompass). Negativmerkmale beeinflussen die Kreditwürdigkeit einer Person massiv.
Die DSGVO sieht für die Tätigkeit der Schufa Holding AG ebenso wie für viele andere Bereiche sehr allgemeine Tatbestände vor. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO müssen die Interessen der Schufa Holding AG bzw. der Kreditwirtschaft die Interessen des Betroffenen überwiegen, damit die Daten verarbeitet werden dürfen.
Genau dies ist beim Merkmal der Restschuldbefreiung problematisch. Zum einen haben die Betroffenen bereits seit geraumer Zeit nachgewiesen, dass sie nunmehr keine Schulden mehr anhäufen. Das Merkmal der Restschuldbefreiung sagt deshalb nichts über die gegenwärtige Leistungsfähigkeit einer Person aus.
Zum anderen ist das Insolvenzverfahren in anderen Ländern deutlich kürzer als in Deutschland. Die DSGVO hat aber zum Ziel, ein europaweit einheitliches Schutzniveau zu schaffen. Dies ist aber schlichtweg nicht möglich, wenn die fraglichen Zeiträume von Eintragungen zu Restschuldbefreiungen innerhalb der EU weit auseinander gehen.
Die DSGVO regelt darüber hinaus neue Betroffenenrechte, die in diesem Kontext geltend gemacht werden können. Diese finden sich in den Art. 12 ff. DSGVO.
# Ist eine schnelle Lösung in Sicht?
Mit einer schnellen Lösung lässt sich hier sicherlich nicht rechnen. Es wäre doch überraschend, wenn Auskunfteien ihre bisherige Arbeitspraxis ohne größeren Kampf aufgeben würden, nur weil jetzt die DSGVO direkt gilt.
Vielmehr werden wahrscheinlich etliche neue Gerichtsverfahren nötig sein, um endgültige Sicherheit über die Frage zu erhalten, ob das Merkmal der Restschuldbefreiung weiterhin von Auskunfteien eingetragen werden kann. Dabei können die Verfahren über mehrere Instanzen gehen.
Sollten mitsamt der Restschuldbefreiung noch weitere Negativmerkmale eingetragen sein, dürfte die Löschung dieses Merkmals nur bedingt etwas bringen. Solange weitere Merkmale gespeichert sind, werden diese die berechneten Scorewerte ebenfalls massiv beeinflussen. Hier muss dann für eine Erledigtmeldung durch den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung gesorgt werden.
Sollten Sie ein Merkmal zur Restschuldbefreiung in Ihrem Schufa-Datenbestand vorfinden, empfiehlt es sich dennoch, einen Experten zu kontaktieren und die Angelegenheit prüfen zu lassen.
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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