Erfolg gegen Hessischen Datenschutzbeauftragten vor Verwaltungsgericht Wiesbaden

Gerichtlicher Erfolg der Kanzlei AdvoAdvice gegen das Land Hessen und den dortigen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Das Verwaltungsgericht entschied als Kammer in voller Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, dass ein Bescheid des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aus März 2021 aufgehoben werden muss und dieser die Schufa Holding AG (Beigeladene zu 1) verpflichten muss, einen Negativeintrag der Advanzia Bank S. A. zur Löschung zu bringen.

**Schufa Holding AG löscht nicht – Hessische Datenschutzbehörde hilft nicht**

Der Kläger verfügte über ein Kreditkartenkonto bei der Advanzia Bank. Mitte 2017 kam es auf diesem Konto zu Zahlungsschwierigkeiten, sodass die Advanzia Bank in der Folge das Konto anmahnte und schließlich kündigte. Anfang 2018 forderte ein beauftragtes Inkassounternehmen die Forderungssumme für die Advanzia Bank ein.

In der Folge telefonierte der Kläger mit dem Inkasso-Unternehmen und vereinbarte aus seiner Sicht eindeutig, dass die offene Schuld in Raten gezahlt werden dürfe. Dieser Zahlungsverpflichtung kam der Kläger sodann nach und überzahlte die Forderung sogar. Parallel dazu erfolgte ein negativer Eintrag bei der Schufa Holding AG.

Am 31. Mai 2020 wurden sowohl die Schufa Holding AG als auch die Advanzia Bank S. A. zur Beseitigung des Negativeintrages durch die Kanzlei AdvoAdvice aufgefordert. Die Schufa Holding AG weigerte sich jedoch, den Eintrag zu löschen.

Im Februar 2021 trat der Kläger über seine Rechtsanwälte aus der Kanzlei AdvoAdvice an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit heran, damit dieser die Schufa Holding AG verpflichte, den Eintrag zur Löschung zu bringen. Im Urteil heißt es sodann:

*„Mit Bescheid vom 19.03.2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er teilte dem Vertreter des Klägers mit, dass entscheidend für die Frage, ob die Eintragung zu löschen sei, nicht die individuelle Befassung mit dem Vorgang, sondern vielmehr die materielle Rechtmäßigkeit und Berechtigung zur Speicherung für den jeweiligen Eintrag gemäß DS-GVO entscheidend sei. Beides sei offenbar nicht gegeben. Man sehe keine Möglichkeit, die Beigeladene zu 1. zur Löschung des Eintrages zu verpflichten. Man gehe davon aus, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht abgeschlossen worden sei, auch wenn sich der Kläger so verhalten habe.“*

Gegen diesen Bescheid reichte der Kläger eine Klage zum Verwaltungsgericht ein. Mit Erfolg, wie sich nunmehr herausstellte.

**Erfolgreiche Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden**

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab dem Kläger recht und verurteilte die hessische Datenschutzbehörde zum Handeln.

Zunächst stellte das Verwaltungsgericht klar, dass es sich bei der Entscheidung nicht gegen die Schufa Holding AG einzuschreiten, um einen Verwaltungsakt handle. Sodann heißt es:

*„Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des Einschreitermessens des Beklagten besteht in Konstellationen wie der vorliegenden, wenn die Datenverarbeitung rechtswidrig ist und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen sind (Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO).“*

Das Verwaltungsgericht verdeutlicht also zunächst, dass auch gegenüber der Behörde ein Anspruch auf eine konkrete Maßnahme bestehen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Das Gericht führt sodann aus, dass die Frage einer rechtmäßigen Meldung an § 28a Abs. 1 BDSG a.F. zu messen sei, da der Eintrag noch vor Einführung der DSGVO erfolgte. Inhaltlich entscheidend war sodann, dass auch nach Auffassung des Gerichts eine Ratenzahlungsvereinbarung bestanden hatte:

*„Beide Varianten sind indes nicht erfüllt, denn es fehlt bereits an der nach § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG erforderlichen Fälligkeit der geschuldeten Leistung im Zeitpunkt der Eintragung. Durch die Kündigung wurde zwar zunächst der Rückzahlungsanspruch der Advanzia Bank S.A. fällig.*

Durch Stundungsvereinbarung haben der Kläger und die Advanzia Bank S.A. allerdings die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung beseitigt. Ein bloßer unverbindlicher Zahlungsaufschub (pactum de non petendo) liegt hingegen nicht vor. 

Ob eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Advanzia Bank S.A. im Sinne zwei übereinstimmender Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen zustande gekommen ist, ist durch Betrachtung der Gesamtumstände und Auslegung von Erklärungen der Beteiligten zu ermitteln. 

*“Die Beigeladene zu 2. als Vertreterin der Advanzia Bank S.A. im Rahmen der Abwicklung der streitigen Forderung hat dem Kläger am 14.02.2018 das Angebot einer Ratenzahlung gemacht, das erkennbar auf den Abschluss eines Vertrages ausgerichtet war und nicht nur ein einseitiger Verzicht auf die weitere Verfolgung der Gesamtsumme darstellt. So heißt es in Ziff. 3 des Antrags (Bl. 22R der Gerichtsakte): „Die jeweilige noch verbleibende Gesamtrestforderung ist zur Zahlung sofort fällig, wenn der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 5 Tage in Rückstand ist“. Diese Regelung ergibt nur Sinn, wenn die Fälligkeit ansonsten aufgehoben ist. Im Falle eines einseitigen Verzichts auf Geltendmachung im Sinne eines pactum de non petendo ohne Einfluss auf die weiterhin bestehende Fälligkeit bedarf es nämlich gerade keiner Regelung der Fälligkeit der Restforderung bei erneutem Verzug des Schuldners.*

*Mit der in der Folge zunächst unstreitig vertragsgemäßen Leistung bis zur Schwelle der Überzahlung hat der Kläger den Antrag der Beigeladenen zu 2. jedenfalls konkludent angenommen und zwar deutlich vor der Einmeldung durch die Beigeladene zu 2. Dem entspricht die Formulierung im Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 12.12.2018, in dem auf die „geschlossene Vereinbarung/Teilzahlungsvergleich“ Bezug genommen wird.“*

Nach diesen Ausführungen stand für das Gericht bereits fest, dass der ursprüngliche Eintrag nicht rechtmäßig erfolgte. In der Folge konnte auch die weitere Speicherung unter der Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO iVm § 31 BDSG n.F sowie dem Verhaltenskodex der Auskunfteien nicht rechtmäßig erfolgen.

Das Gericht schloss seine Ausführungen mit den Worten:

*„Hätte der Beklagte sein Ermessen im Sinne der DS-GVO selbst ausgeführt, wäre er zu keinem anderen Ergebnis gekommen.“*

**Schallende Ohrfeige für die Aufsichtsbehörde**

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann aus der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte ist erfreut über das klar formulierte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Er kommentiert dies wie folgt: „Die Entscheidung ist eine schallende Ohrfeige ins Gesicht der Hessischen Datenschutzbehörde. Dieser wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nunmehr klar bescheinigt, dass sie ihr Ermessen falsch ausgeübt hat und selbst hätte erkenne müssen, dass der Eintrag durch die Schufa Holding AG gelöscht werden musste. Es ist sehr erfreulich, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden als Kontrollinstanz des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hier eine klare und DSGVO-konforme Entscheidung getroffen hat. Für Betroffene bedeutet dies, dass neben dem zivilrechtlichen Klageweg auch der Verwaltungsrechtsweg neue Möglichkeiten für ein Vorgehen gegen unberechtigte Negativeinträge schafft. Je nach Sachverhalt kann es sich rentieren, auch diesen Weg einzuschlagen, um den bestmöglichen Erfolg und effektiven sowie schnellen Rechtsschutz zu erlangen.“

**Hinweise zum Urteil – Update vom 05.08.2022**

Der Rechtsstreit ist in der Rechtsmittelinstanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. Das Urteil des VG Wiesbaden ist somit nicht in Rechtskraft erwachsen.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier. 

Unsere Experten in Sachen Datenschutz und Schufa-Recht Dr. Sven Tintemann und Dr. Raphael Rohrmoser erreichen Sie auch unter 030 921 000 40.

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