Erste Negativeinträge bei Auskunfteien nach Inkrafttreten der DSGVO gelöscht

Kurz vor Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung am 25.05.2018, trat ein Rechtsanwaltskollege aus Berlin an die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB heran und bat um Hilfe bei der Löschung von Negativeinträgen bei der CRIF Bürgel GmbH und einer weiteren bekannten Auskunftei in Deutschland.
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# Vom HD-Fernsehen zum Negativeintrag

Der betroffene Rechtsanwalt nutzte einen Vertrag über HD-Fernsehen bei der HD Plus GmbH. In der Abwicklung dieses Vertrages kam es zu fehlerhaften Zuordnungen von Zahlungen. Letztlich wurde die Angelgeenheit zu Beginn des Jahres an die A. GmbH weitergegeben. Diese mahnte einen Betrag in Höhe von insgesamt 7,95 Euro zzgl. einer Mahngebühr über 4,50 Euro an und addierte eine Inkassovergütung sowie eine Auslagenpauschale von insgesamt 70,20 Euro zu der bestehenden Kleinforderung hinzu.
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Vor Auftragserteilung hatte der  betroffene Rechtsanwaltskollege noch versucht, die Angelegenheit selbst zu klären. Die Hauptforderung wurde auch frühzeitig ausgeglichen.
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Da der Fehler nicht in seiner Sphähre lag, verweigerte der betroffene Anwaltskollege zurecht den Ausgleich von Mahn- und Inkassogebühren. Dies hinderte die A. GmbH letztlich aber nicht daran, negative Einträge über den betroffenen Rechtsanwalt bei der CRIF Bürgel GmbH und der I.  GmbH zu veranlassen.
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# Ansprüche nach der DSGVO

Im Zeitpunkt der Mandatsberabeitung war die Datenschutz-Grundverordnung bereits gültig. Diese gilt nun unmittelbar für alle Datenverarbeitungsfälle, wozu auch Meldungen an Auskunfteien wie die CRIF Bürgel GmbH und die I. GmbH gehören.
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In diesem Kontext wurde dargelegt, wieso dem Betroffenen ein Korrektur- bzw. Löschungsanspruch zusteht. Interessant sind im Kontext der Datenverarbeitungen nunmehr die Betroffenenrechte in den Art. 13 ff.  DSGVO woraus sich auch Ansprüche auf Berichtigung und Löschung ergeben.
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Jeder Übermittlung von Negativdaten an eine Auskfuntei muss nunmehr eine Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorausgehen. Wenn danach die Interessen der verantwortlichen Stelle überwiegen, kann eine Datenübermittlung an eine Auskunftei erfolgen. Dies war in vorliegendem Fall schon von vornherein offensichtlich nicht der Fall, da der Betroffene die Entstehung der weiteren Kosten nicht zu verantworten hatte.
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Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier.

Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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