Eurotreuhand Inkasso: Negativeinträge bei Schufa Holding AG und anderer Auskunftei widerrufen

Die Kanzlei AdvoAdvice konnte erneut einem Mandanten zum Widerruf von Negativeinträgen in Auskunfteien verhelfen. So wurde erreicht, dass die Eurotreuhand Inkasso GmbH Negativeinträge über eine durch AdvoAdvice vertretene Berliner Mandantin bei der Schufa Holding AG und einer weiteren Auskunftei, der I. GmbH, kurzfristig widerrufen hat.

# Zum Hintergrund:

Die Berlinerin wurde durch die Eurotreuhand Inkasso GmbH im Jahr 2015 zur Zahlung eines Betrages aufgefordert. Ob und welche Schreiben die Mandantin erhalten hat, konnte nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden. Dies ist auch insofern nicht nötig, als dass sowohl das alte Bundesdatenschutzgesetz als auch die Datenschutzgrundverordnung von einem sogenannten „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ ausgehen. Das bedeutet, dass eine Datenverarbeitung solange verboten ist, bis in die Datenverarbeitung eingewilligt wurde oder eine gesetzliche Rechtfertigung vorliegt. Das Vorliegen einer solchen Rechtsfertigung ist aber regelmäßig von der verantwortlichen Stelle zu beweisen.

Im konkreten Fall wurde im November 2015 ein negativer SCHUFA-Eintrag vorgenommen. Die Forderung wurde im weiteren Inkassoverlauf durch verschiedene Stellen geltend gemacht und im März 2016 ausgeglichen. Auch hier war nicht klar, welche Schreiben zugegangen sind.

Sowohl die Eurotreuhand Inkasso GmbH als auch die SCHUFA Holding AG wurden durch die Rechtsanwälte der Kanzlei Advoadvice zur Löschung der Einträge aufgefordert. Die SCHUFA Holding AG hielt dafür nach eigenen Angaben eine Rücksprache mit der Eurotreuhand Inkasso GmbH und lehnte eine Löschung zunächst ab. Nach erneuter Intervention bestätigte die Eurotreuhand Inkasso GmbH gegenüber AdvoAdvice, dass die Einträge widerrufen wurden.

# Unser Rechtstipp:

Falls Sie Kenntnis davon haben, dass ein negativer SCHUFA-Eintrag vorgenommen wurde oder womöglich kurzfristig ansteht, sollten Sie die dazugehörigen Unterlagen unbedingt aufheben. Es ist sehr erfreulich, dass in diesem Fall eine erfolgreiche Löschung möglich war. Oftmals wird sich eine solche Löschung aber nur mit Kenntnis der tatsächlichen Unterlagen durchsetzen lassen. 

Darüber hinaus sollte schnell gehandelt werden, wenn ein negativer SCHUFA-Eintrag erfolgt ist. Zunächst kann man eine kostenlose Datenkopie bei der SCHUFA anfordern. Darin ist der Negativeintrag aufgeführt.

Sodann sollte die Angelegenheit schnellstmöglich einem Experten übergeben werden, damit dieser zielführende Handlungsoptionen aufzeigen und eine effektive Hilfe gewährleisten kann. Dies ist nötig, da negative SCHUFA-Eintrag erst drei Jahre nach dem Ausgleich der Forderung gelöscht werden. In dieser Zeit können Verträge mit Banken, Mobilfunkanbietern, Versorgungsunternehmen, etc. nur in wenigen Fällen abgeschlossen werden.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

Weitere Informationen zum Thema Schufa und Datenschutz finden Sie hier. 

Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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