Fristloses Kündigungsrecht für Vermieter bei Angebot der Untervermietung über „airbnb“

„airbnb“ ist ein 2008 im kalifornischen Silicon Valley gegründeter Community-Marktplatz für Buchung und Vermietung von Unterkünften. Dies funktioniert ähnlich einem Computerreservierungssystem für Hotelzimmer. „Weltweit Zuhause“ heißt es auf der Webseite, denn in über 34.000 Städten inserieren Menschen über diese Plattform Unterkünfte, insbesondere für Touristen. Die Gesamtzahl der Gäste, die über diese Plattform buchen, soll bei über 60 Millionen liegen. Bietet ein Mieter seine Mietwohnung jedoch über „airbnb“ Touristen zur Nutzung an und vermietet sie auch, ohne zuvor beim Vermieter eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung einzuholen, so verletzt er dadurch in erheblichem Maße die Rechte des Vermieters. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 03.02.2015 zum Az. 67 T 29/15 daher entschieden, dass dies eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertige und damit dem Vermieter einen Räumungsanspruch nach fristloser Kündigung zustehe.

Hierfür reiche es, dass nach abgemahnter erster tatsächlicher Gebrauchsüberlassung an Touristen eine Wohnung über das Portal „airbnb“ weiterhin geschaltet sei. Die Aufrechterhaltung des über „airbnb“ geschalteten Angebots stelle zwar für sich keine unbefugte Gebrauchsüberlassung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 BGB dar. Bei ihr handele es sich gleichwohl um eine gravierende Pflichtverletzung, da der Mieter damit der Öffentlichkeit und gleichzeitig dem Vermieter gegenüber schlüssig, aber gleichzeitig unmissverständlich zum Ausdruck bringe, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen – ungeachtet der vermieterseits ausgesprochenen Abmahnung – auch in Zukunft fortzusetzen.

So vorteilhaft das Portal „airbnb“ für Touristen sein kann, Mieter können hierüber nur Profit schlagen, wenn sie (wie sonst auch bei Untervermietungen) dem Vermieter ausdrücklich um Erlaubnis fragen.

Anders sieht es natürlich dann aus, wenn dem Anbieter die angebotene Unterkunft gehört. Dann kann ein freundliches Zusatzeinkommen winken. Aber nicht vergessen, dass auch hier der Fiskus gerne davon erfahren und ggf. im Rahmen der Steuererklärung mitverdienen möchte.  

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