Reservierungsvereinbarungen sind typisch im Maklerwesen. In einer derartigen Vereinbarung verpflichtet sich der Makler, das Kaufobjekt ohne Vorbehalt zu reservieren und das Objekt keinem anderen Interessenten anzubieten.
Der Makler versucht mit einer derartigen Vereinbarung, sich gegen das „Abspringen“ des Kunden etwa vor der Beurkundung des Kaufvertrages abzusichern, während der Kaufinteressent die Tätigkeit des Maklers mit anderen Interessenten zu Unterbrechen sucht, um in der Reservierungszeit seine eigene Kaufentscheidung in Ruhe zu überdenken und die Finanzierung auf die Beine zu stellen.
Seit langem wird die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen kritisch diskutiert. So hält der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. 9. 2010 – III ZR 21/10) eine Reservierungsvereinbarung etwa dann für sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), wenn sie zeitlich unbegrenzt gilt oder in einem früheren Urteil (Urteil vom 10.02.1988 – IVa ZR 268/86) wenn ein Makler den Interessenten im Maklervertrag hierzu zwingend verpflichtet, anstatt ihm die freie Wahl zu lassen.
Verlangt der Makler für die Reservierung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sog. Reservierungsgebühr, so benachteiligt dies nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.11.2016 (Aktenzeichen 15 O 152/16) den Kaufinteressenten unangemessen.
Der Makler erhalte hiermit eine zusätzliche, erfolgsunabhängige Vergütung, sei doch nicht sichergestellt, dass der Kaufinteressent das reservierte Objekt tatsächlich wird kaufen können. Das Landgericht Berlin untersagte einem Berliner Maklerunternehmen auf die Klage der Verbraucherzentrale Berlin daher die entsprechende Klausel.
Sollten auch Sie sich als Kunden einer Forderung eines Makler aufgrund einer Reservierungsvereinbarung ausgesetzt sehen oder deren Wirksamkeit nach Abschluss prüfen lassen wollen, stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei gerne beratend zur Seite.