Viele Menschen machen früher oder später ihre Erfahrungen mit Auskunfteien wie der Schufa Holding AG oder der Creditreform Boniversum GmbH. In vielen Fällen stellt sich nach einer Erstprüfung heraus, dass es negative Einträge gibt und diese oftmals sogar auf eine sog. „Titulierung“ zurückzuführen sind. Ob und wenn ja wann Ihnen bei einer solchen Eintragung geholfen werden kann, klärt Ihnen Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser in diesem Beitrag:
**Was ist eine Titulierung?**
Viele Betroffene werden schon an der Frage scheitern, was genau eine „titulierte Forderung“ ist. Die Grundvoraussetzung ist in der Regel, dass ein Gericht mit der Forderung befasst war. Die Grundidee des Gesetzgebers geht hier von einem „echten“ Gerichtsurteil aus. Dieses Urteil wird den betroffenen Parteien dann förmlich zugestellt.
Es gibt aber auch andere Titulierungen: Dabei reicht es jedoch nicht aus, wenn man einmalig „gelbe Post“ und darin einen Mahnbescheid erhalten hat. Der Mahnbescheid stellt nur die Vorstufe zur Titulierung dar. Gegen den Mahnbescheid kann man sich relativ einfach zur Wehr setzen. Was genau zu tun ist, wird einem in diesem Mahnbescheid mitgeteilt.
Wenn man gegen diesen Mahnbescheid nicht vorgegangen ist, wird auf Antrag des Forderungsinhabers ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser Vollstreckungsbescheid wird erneut förmlich mit gelber Postzustellurkunde zugestellt. Dies ist das Ende des oftmals automatisierten Mahnverfahrens.
Das Gericht überprüft die Forderung hierbei nicht inhaltlich, sondern nur die ordnungsgemäße Antragstellung. Hintergrund ist u. a. die Effektivierung der Durchsetzung unstreitiger Forderungen und dass man sich recht einfach gegen den Mahnbescheid zur Wehr setzen kann.
Der Vollstreckungsbescheid stellt dann eine titulierte Forderung dar. Gerade solche Forderungen werden oftmals als Negativeintrag an Auskunfteien gemeldet.
Letztlich gibt es noch andere „Titulierungen“. Im Rahmen von Negativeinträgen spielt nach der Erfahrung der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte oft noch die freiwillige Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung eine Rolle. Diese Sonderkonstellation findet man vor allem im Kontext von Immobiliengeschäften vor.
**Was ist das Problem an einem titulierten Negativeintrag?**
Bereits unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) war anerkannt, dass eine titulierte Forderung generell an eine Auskunftei gemeldet und von dieser verarbeitet werden darf. Dieser Eintrag wurde lange als sogenanntes „hartes Negativmerkmal“ bezeichnet.
Der Hintergrund für diese Bevorzugung ist relativ einfach: Wenn eine betroffene Person bereits gerichtlich um eine Forderung gestritten hat, soll sie spätestens mit Abschluss des Verfahrens die Forderung auch erfüllen, also bezahlen. Inhaltliche Einwendungen hätten im Gerichtsverfahren berücksichtigt werden müssen.
Diese Wertung hat der deutsche Gesetzgeber dann auch schriftlich umgesetzt in den Regelungen des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG a.F. bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BDSG n.F.). Aufgrund dieser Entscheidung ist die Verarbeitung titulierter Forderungen oftmals zulässig.
**Wie kann ein titulierter Negativeintrag entfernt werden?**
Bei titulierten Forderungen gilt der Grundsatz, dass eine Löschung dann vorzunehmen ist, wenn bei der Einmeldung oder der Titulierung ein tatsächlicher Fehler passiert ist. In einem aktuellen Verfahren hat sich folgendes zugetragen:
Der Betroffene verzog im Jahr 2019 nach Australien zu einem längeren Auslandsaufenthalt. Als er ca. ein Jahr später zurückkehrte musste er feststellen, dass insgesamt drei Negativeinträge in seinem Datenbestand bei der Schufa Holding AG gespeichert waren. Alle drei Forderungen waren als tituliert gekennzeichnet. Die Forderungen stammten aus einem Telefon- und aus zwei Versorgungsverträgen. Letztere wurden von der Sirius Inkasso GmbH sowie von der Bad Homburger Inkasso GmbH beigetrieben.
Im Verfahrensverlauf stellte sich relativ schnell heraus, dass die Forderungen in einem automatisierten Mahnverfahren tituliert und die Vollstreckungsbescheide an einer Adresse zugestellt wurden, die der Betroffene nicht genutzt hatte. Eine Zustellung in Australien erfolgte jedenfalls unstreitig nicht.
Erst durch ein proaktives Nachforschen konnten diese Details in Erfahrung gebracht werden. Insofern war es dann relativ einfach, es gegenüber der eintragenden Stelle nachzuweisen, dass der Betroffene die Titel nicht erhalten hatte, da er im Ausland lebte.
Mangels Zustellung der Titel konnte er jedoch auch nicht mit einer Meldung von Negativdaten an die Schufa Holding AG rechnen. Die eintragenden Stellen reagierten allesamt und beantragten jeweils die Löschung des Eintrages bei der Schufa. Diese hat die Löschung zwischenzeitlich auch vorgenommen.
**Kann jede titulierte Forderung gelöscht werden?**
Aus dem soeben geschilderten Beispielfall kann man lernen, dass auch eine Löschung von Negativeinträgen, die aus titulierten Forderungen stammen, in Ausnahmefällen möglich ist.
Wenn der gerichtliche Titel aber an der von Ihnen bewohnten Adresse zugestellt wurde, ist eine Löschung nur sehr schwer umsetzbar. Der Nachweis wann und wo eine Zustellung stattgefunden hat, lässt sich über eine sog. Postzustellungsurkunde sehr leicht klären.
Wenn der Titel zugestellt wurde, bleiben nur noch sehr wenige Ausnahmefälle, in denen eine Löschung des Eintrages denkbar scheint. Einerseits muss die betroffene Person genug Zeit haben, um auf die Titulierung zu reagieren. Erfolgt die Eintragung bereits in den ersten Tagen nach der Zustellung, gibt es zumindest gute Argumentationsansätze für eine Löschung. Anderenfalls ist es auch möglich und kommt öfter in der Praxis vor, dass die Titulierung schon viele Jahre zurückliegt. Daraus kann ebenfalls ein Löschanspruch entstehen, wie ihn u.a. der AG Magdeburg angenommen hat. Dies ist aber immer eine Frage des Einzelfalls.
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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Unsere Experten in Sachen Datenschutz und Schufa-Recht Dr. Sven Tintemann und Dr. Raphael Rohrmoser erreichen Sie auch unter 030 921 000 40.