Kündigung vom Sparkassen-Sparvertrag häufig unwirksam

Viele Sparkassen-Kunden haben zum Teil schon in den neunziger Jahren bei ihren Sparkassen sogenannte Prämiensparverträge abgeschlossen. Diese haben sich in den letzten Jahren zu einer überaus renditeträchtigen Kapitalanlage entwickelt, da abgesehen von der vertraglich vereinbarten Verzinsung des Guthabens auch sogenannte Prämienstufen vereinbart wurden, die zum Teil bis zu 50 % des Betrages umfassten, welcher der Sparer im Jahr einzahlte.

Durch das sich seit Jahren entwickelnde niedrige Zinsniveau stellen diese Verträge eine der letzten lukrativen Geldanlagen dar. Kunden von Sparkassen mit bestehenden Sparverträgen konnten sich also glücklich schätzen, noch solche, jetzt von den Sparkassen nicht mehr angebotene, Verträge abgeschlossen zu haben.

Ab Ende 2018, Anfang 2019 realisierten nun viele Sparkassen, dass eine Fortführung dieser sogenannten Altverträge mit dem jetzt betriebenen Geschäftsmodell nicht in Einklang zu bringen waren, da sie für die Sparkassen erheblich wirtschaftlich Nachteilhaft waren. Die Sparkassen „zahlen also drauf“.

## Kündigung der Sparkassen aus „wirtschaftlichen Gründen“

Viele Sparkassen gingen dann plötzlich und unerwartet dazu über, im Rahmen von Massenkündigungen diese bestehenden Prämien-Sparverträge mit Ihren Kunden aufzuheben. Begründet wurde dies mit dem aktuellen niedrigen Zinsniveau und zum Teil auch mit der Argumentation, dass betreffende Sparkassen-Kunden die höchste Prämien-Stufe erreicht hätten und deshalb der Vertragszweck ohnehin erreicht worden sei. Man möge als Kunde doch bitte Verständnis haben.

Den Sparkassen half dabei ein Urteil des BGH vom 14. Mai 2019, Aktenzeichen XI ZR 345/18. In diesem entschied der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Gericht, dass die dort beklagte Sparkasse Stendal die Sparverträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, im dortigen Fall nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen dürfe. Betroffen waren dabei Prämiensparverträge, die in den 1990er Jahren und frühen 2000er Jahren von Sparkassen häufig mit der Bezeichnung „S-Vorsorgesparen flexibel“ oder „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen wurden. AdvoAdvice Rechtsanwälte berichteten hier ebenfalls.

Neben einer variablen Verzinsung war es insbesondere die unbestimmte Laufzeit, im Rahmen derer die Gutschrift der vereinbarten Prämienstufen vertraglich festgelegt wurde.

Dieses Urteil des BGH namen verschiedenste Sparkassen in Deutschland zum willkommenen Anlass, hier Tausende von Sparverträgen vermeintlich rechtssicher zu kündigen. Häufig sind die Kündigungen der Sparkassen aber trotzdem unwirksam und verletzen die Rechte der Sparkassen-Kunden. Grund ist, dass die gekündigten Sparverträge von der Rechtsprechung des BGH überhaupt gar nicht betroffen sind. Denn häufig sind eben doch feste Laufzeiten vereinbart, die teilweise sogar bis zu 99 Jahre bzw. 1188 Monate betragen können.

## Sparer sollten Kündigungen nicht einfach hinnehmen

Verschiedene Gerichte in Deutschland haben bereits festgestellt, dass das BGH Urteil aus dem Jahre 2019 nicht auf alle Sparverträge der Sparkassen anwendbar ist und deshalb Kündigungen von Sparkassen unwirksam sind.

Während manche Sparkassen nach einem rechtlich gut begründeten Widerspruch bereit sind, hier die Kündigung zurückzunehmen, bleiben andere Sparkassen zunächst hart und weisen den Widerspruch der Sparer gegen eine rechtswidrige Kündigung zurück. Dies mit der Begründung, dass an der Rechtsauffassung festgehalten werde.

Auch wenn in Einzelfällen eine rechtliche Auseinandersetzung zur Durchsetzung der Rechte von Sparkassenkunden notwendig sein sollte ist doch durch eine anwaltliche Betreuung des Widerspruchs die gute Chance gegeben, dass Banken in einschlägigen Fällen hier vor dem Übergang in ein Klageverfahren nach entsprechender anwaltlicher Rechtsbelehrung außergerichtlich bestätigen, dass Sparverträge zu den von den Kunden damalig vereinbarten Vertragsbedingungen fortgeführt werden und die Kündigung als gegenstandslos bezeichnet wird.

So kann es möglich sein, auch weiterhin die attraktiven Zinsen oder sogar noch nicht ausgezahlte Prämien zu erhalten. Hier gilt der Grundsatz, dass sich auch eine Sparkasse an vereinbarte Verträge halten muss bis zum vereinbarten Laufzeitende.

## Zum Teil auch Zinsberechnungen falsch

Davon abgesehen lohnt eine anwaltliche Überprüfung des Sparvertrages auch deshalb, weil manche Sparkassen über Jahre hinweg eine falsche Berechnung der Zinsen vorgenommen haben. Die Zinsanpassungen waren zum Teil nicht korrekt und auch die Zinsvereinbarungen in den Sparverträgen sind zum Teil angreifbar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der Berliner Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB rät dazu, im Zweifel die Rechtslage umfänglich überprüfen zu lassen: „Zwar ist es verständlich, dass Sparkassen auch wirtschaftlich denken, dies darf aber nicht auf Kosten regulär vereinbarter Verträge mit ihren Kunden gehen. Sparkassen sollten erkennen, dass ihre Kunden nicht mehr traditionell längerfristig bei einer Hausbank bleiben sondern die vielfältigen Marktangebote, auch im Onlinebereich nutzen. Ein verärgerter Kunde kommt meist nicht wieder.“

„Bei uns melden sich viele Kunden von Sparkassen, die durch die aus dem Nichts kommenden Kündigungen mehr als verwundert und verärgert sind, da Geschäftsbeziehungen zum Teil bereits auch mit anderen Verträgen und Darlehen zum wirtschaftlichen Vorteil der Sparkassen über Jahre laufen. Wir prüfen jeden Einzelfall und Kämpfen gemeinsam mit unseren Mandanten dafür, dass Verträge auch eingehalten werden. Wenn sich dann auch noch im Rahmen einer Prüfung des Vertrages ergibt, dass die Zinsen nicht korrekt angepasst wurden, dann entscheiden sich Sparkassen meist dafür, mit dem Kunden eine einvernehmliche Regelung zu finden.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team bereits eine Vielzahl von Sparverträgen geprüft und mit Sparkassen erfolgreich verhandelt hat.

Die Fachanwälte der Kanzlei AdvoAdvice mbB aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht und beraten Anleger im Rahmen von Verträgen mit Banken und Sparkassen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und geben Ihnen gerne eine kostenfreie, verständliche und für Sie nachvollziehbare realistische Ersteinschätzung, damit Sie wissen, wo Sie rechtlich stehen. Dann können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie eine anwaltliche Begleitung erfolgversprechend und vor allem für Sie wirtschaftlich sinnvoll wäre.

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