Landgericht Berlin verurteilt Inkassofirma zu 1.000 Euro Schmerzensgeld nach Schufa-Eintrag

Die Collectia GmbH wurde in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro verurteilt, nachdem diese einen unberechtigten Eintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst hat.

Hintergrund des Falles

Wir berichteten bereits im Januar 2020 von einer einstweiligen Verfügung, welche das Landgericht Berlin gegen die Collectia GmbH erlassen hatte. Hintergrund des Eintrages war, dass der Betroffene im Juli 2017 einen Fitnessstudiobeitrag in Höhe von 15,00 Euro gegenüber der FitX Deutschland GmbH nicht ausglich bzw. dieser nicht abgebucht werden konnte. Im Oktober veranlasste die zwischenzeitlich zuständige Collectia GmbH einen negativen SCHUFA-Eintrag. Die Forderung wurde sodann im Dezember 2017 vollumfänglich ausgeglichen.

Im Dezember 2019 erließ das Landgericht Berlin sodann eine einstweilige Verfügung und verpflichtete die Collectia GmbH dazu, den Negativeintrag gegenüber der Schufa Holding AG zu widerrufen. In der Folge bestand zwischen den Parteien Unklarheit darüber, ob die Collectia GmbH dies umsetzte oder ob die Erklärung nicht ausreichend war. Neben einer gerichtlichen Klärung dieser Frage (das LG Berlin ging davon aus, dass ein ausreichender Widerruf erfolgt sei) wurde in der Hauptsache auch um Schmerzensgeldansprüche gestritten.

Entscheidung des LG Berlin

Das Landgericht Berlin stellte seine Entscheidung noch auf die Grundlage der alten Rechtslage (§ 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und urteilte ein Schmerzensgeld über 1.000,00 Euro aus.

Zunächst führte das Gericht dezidiert aus, dass die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG a.F. nicht vorlagen. Dabei betonte das Gericht einmal mehr, dass die meldende Stelle für den Zugang von Mahnschreiben in der Beweislast steht. Ein Beweis kann nicht dadurch erbracht werden, dass man behauptet, die Schreiben versandt und keine Postrückläufer erhalten zu haben.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes wird zunächst auf den Schutzzweck des BDSG abgestellt. Sodann heißt es wörtlich:

*“Die Nachlässigkeit, mit der die Beklagte diese Regelungen — hier des BDSG — handhabt, zeigt, dass ihr die tatsächlichen und rechtlichen Wirkungen ihrer ungeprüften Einmeldungen bei der Schufa Holding AG für den Einzelnen entweder gleichgültig sind oder von ihr vollkommen unterschätzt werden. Sie bauscht den Verzug mit dem Ausgleich von zwei Forderungen in Höhe von jeweils 15 € im Sommer 2017 in einer Weise auf, der in keinem Verhältnis zur Tragweite ihrer
unter Verstoß gegen § 28a BDSG vorgenommenen Weitergabe personenbezogener Daten für den Einzelnen steht.*

*Sie zeigt sich bezüglich des Gewichtes ihres Verstoßes gegen geltendes Recht und des rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte des Klägers auch nicht einsichtig, was im Rahmen der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes unter den Gesichtspunkten der Genugtuungs- und Präventionsfunktion zu berücksichtigen ist.“*

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte hiergegen das Rechtsmittel der Berufung einlegen kann.

Einschätzung des Urteils von AdvoAdvice

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice sehen in dem Urteil des LG Berlin einen großen Erfolg. Da sich das Verfahren nun über eine lange Zeit hingezogen hat, wäre eine Löschung des Negativeintrages nur noch minimal vor Ablauf der Löschfrist erfolgt.

Viel wichtiger ist, dass nun auch das Landgericht Berlin eine Verurteilung zu Schmerzensgeld nach einem Schufa-Eintrag ausgesprochen hat. Bei der Begründung und den deutlichen Worten des Gerichts hätte man jedoch eigentlich erwarten können, dass das Schmerzensgeld noch höher ausfällt. 

Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist es besonders erfreulich, dass das Schmerzensgeld ein zigfaches über der ursprünglichen Forderung liegt. Den Betroffenen wird damit ein scharfes Schwert an die Hand gegeben, welches in Zukunft auch bei geringen Inkassoforderungen über die ein unberechtigter Negativeintrag erfolgt ist, eingesetzt werden kann.

Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.

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Zusätzliche Informationen zu unserem Schufa-Experten Dr. Sven Tintemann finde Sie auch unter https://tintemann.de.

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