Das Landgericht Mainz (Urt. v. 12.11.2021 – 3 O 12/20) urteilte im November 2021 den bislang dahin wohl höchsten immateriellen Schadensersatz nach einem negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG aus. Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice konnten damit einmal mehr einen richtungsweisenden Erfolg in einem erstinstanzlichen Urteil erringen. Dabei zeigte sich, dass die Titulierung eines Anspruchs nicht gleich bedeuten muss, dass ein Negativeintrag zurecht bei der Schufa Holding AG gespeichert werden darf. In der Zwischenzeit gibt es Entscheidungen des OLG Koblenz und nunmehr des BGH in dieser Sache.
Update II – BGH konkretisiert Leitplanken für Schadensersatz nach Schufa-Eintrag
Mir Urteil vom 13.05.2025 hat der Bundesgerichtshof nunmehr das Urteil des OLG Koblenz aufgehoben, soweit die Revision zugelassen war (Az. VI ZR 67/23 – abrufbar hier). Die Schufa-Experten der Kanzlei AdvoAdvice konnten über den beauftragten BGH-Anwalt daher einen weiteres wichtiges Urteil im Bereich Schufa & Auskunfteien erstreiten.
Was hat der BGH zu Schufa-Einträgen entschieden?
Der Bundesgerichtshof führte zunächst allgemein zur Ausgangssituation aus, wann ein Schaden vorliegt und wann dieser relevant sei. Sodann zeigt das Gericht aber eindeutig auf, dass das OLG die „überzogene Anforderungen“ an die Pflichten des Klägers gestellt hat. Vielmehr schreibt das Gericht:
„Mit diesem […] Vortrag hat der Kläger den Eintritt eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Form einer Beeinträchtigung seiner Kreditwürdigkeit und damit seines (wirtschaftlichen) guten Rufes (vgl. ErwG 75 und 85 DSGVO) hinreichend dargelegt […].“
Hierbei ist wichtig, dass der Kläger nicht nur auf potenzielle Schäden hingewiesen hat, sondern dass er mit der „Kündigung der Kreditkartenverträge und die Androhung der Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung durch die D. Bank konkrete negative Auswirkungen benannt“ hat, die auf den Eintrag zurückzuführen sind.
Anschließend wird das OLG Koblenz vom Bundesgerichtshof überraschend offen kritisiert, da dieses Erwägungen herangezogen hat, welche als „Spekulation unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz keine Stütze im festgestellten Parteivortrag findet.“ Mit anderen Worten darf das OLG nicht einfach selbst Vermutungen anstellen, wie sich der Sachverhalt und der Schaden weiter für den Kläger dargestellt haben könnte. Der Bundesgerichtshof betont nochmals:
„lm Übrigen verkennt das Berufungsgericht bei seiner Argumentation, dass sich der Ansehensverlust des Klägers durch die Beeinträchtigung seiner Kreditwürdigkeit aufgrund der streitgegenständlichen SCHUFA-Meldung nach dem Vortrag des Klägers bereits in der Kündigung der Kreditkartenverträge und der Androhung der Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung durch die D. Bank manifestiert hat. Damit ist schon der Eintritt eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargetan.“
Wenn weitere negative Folgen aufgrund der angedrohten Kündigungen vorliegen, dann würde dies den Schaden ggf. noch vertiefen. Wird dies nicht vorgetragen darf dies aber nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen eines Schadens nicht bestünden. Es im Ergebnis also eine umfassende Betrachtung der Folgen notwendig. Der BGH verweist sodann nochmals darauf, dass schon die rechtswidrige Datenübermittlung des Inkassounternehmens an die Schufa Holding AG einen Kontrollverlust darstellt und dies isoliert schon ein Schaden ist.
Aus juristischer Sicht hoch relevant ist sodann die abschließende Passage des Bundesgerichtshofs:
„Das Vorliegen eines nach Art. 82 DSGVO ersatzfähigen immateriellen Schadens kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe die durch den Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung erst nach dessen Ergehen beglichen, weshalb es ihm zuzuschreiben sei, dass es überhaupt zu einer „einmeldefähigen“ Sollstellung gekommen sei. Die Revision weist insoweit zu Recht darauf hin, dass für die Frage, ob dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden ist, eine etwaige Mitwirkung des Klägers an dessen Entstehung keine Rolle spielt.“
Den betroffenen Personen darf im Falle eine rechtswidrigen Datenübermittlung also nicht angelastet werden, dass es ein Lebenssachverhalt gab, welcher zu einer Eintragung führen konnte. Diese Frage ist von der Bestimmung des Schadens deutlich zu trennen.
Einschätzung der Kanzlei AdvoAdvice
Das Urteil des LG Mainz war ein großer Erfolg im Rahmen der immateriellen Schadensersatzansprüche. Gerade weil grundlegende Fragen einer Klärung zugeführt wurden, war das Urteil des OLG Koblenz enttäuschend. Der Bundesgerichtshof ist nun aber der argumentativen Linie des zuständigen Partners Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser gefolgt. Dieser fasst zusammen:
„Das Urteil macht unmissverständlich klar: Wer durch einen unzulässigen SCHUFA-Eintrag in seiner wirtschaftlichen Freiheit gefährdet wird – sei es durch die Kündigung von Kreditkarten, die Ablehnung neuer Finanzverträge oder den drohenden Verlust einer Immobilienfinanzierung – hat Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Schon der bloße Kontrollverlust über die eigenen Daten, also die Meldung der Daten an die Schufa, kann bereits einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Für Betroffene bedeutet das: Sie müssen sich nicht mehr mit vagen Entschuldigungen abspeisen lassen. Wer einen rechtswidrigen SCHUFA-Eintrag erleidet, sollte den Schaden umfassend dokumentieren, Kreditabsagen sichern und anwaltlichen Rat einholen.“
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Update I – OLG Koblenz hebt Urteil auf
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13.02.2023 zum Az. 12 U 2194/21 die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kernpunkt der Entscheidung war nicht, dass die Eintragung des Inkasso-Unternehmens rechtmäßig gewesen wäre sondern vielmehr, dass die Eintragung bereits vor Klageerhebung gelöscht war. Dies hat sich jedoch erst im Verfahren herausgestellt. Hinsichtlich des Schadensersatzes vertrag das OLG Koblenz eine sehr zurückhaltende Auffassung (die argumentativ auf den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 06.10.2022 in der Sache C-300/21 fußte) und ging davon aus, dass gar kein Schaden entstanden sei. Das drohende Scheiterns einer Immobilienfinanzierung sei „glücklicherweise offenbar nicht eingetreten“ und der Kläger habe auch sonstige tatsächliche Schäden abwehren können.
Das Gericht ging sogar noch einen Schritt weiter und legte dem Kläger zu Last, dass dieser selbst für die Entstehung des Eintrags maßgeblich mitverantwortlich sein soll. Konkret formuliert das Gericht:
„Wie bereits ausgeführt, resultierte das vermeintliche Unrecht, das dem Kläger infolge der Einmeldung an die SCHUFA widerfahren ist bzw. sein könnte, nicht daraus, dass die Beklagte die titulierte Verbindlichkeit überhaupt gemeldet hat, sondern ist allenfalls darin zu sehen, dass dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, dieser Maßnahme entgegenzuwirken, weil er – nach seiner Behauptung – nicht frühzeitig vorgewarnt und über die Folgen aufgeklärt worden sein soll. Dass es zu dieser „einmeldefähigen“ Sollstellung hier überhaupt gekommen ist, ist indes nicht der Beklagten zuzuschreiben, sondern dem Kläger, der einen Ausgleich der Forderung erst nach deren Titulierung vorgenommen hat. Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat selbst unter Berücksichtigung eines von dem BAG zugrundegelegten spezial- bzw. generalpräventiven Charakters des Art. 82 Abs. 1 DSGVO (so das BAG a. a. O.) und unter Berücksichtigung einer dieser unionsrechtlichen Bestimmung (vermeintlich) immanenten Genugtuungsfunktion für den Betroffenen im vorliegenden Fall nicht vertretbar, jede Unannehmlichkeit und Mühewaltung als anspruchsbegründenden Schaden zu werten.“
Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wurde aufgrund divergierender Rechtsprechung die Revision zugelassen. Die Entscheidungen sind damit noch nicht vollständig rechtskräftig. Die Revision wurde am Bundesgerichtshof eingelegt.
Der Ausgangsfall am Landgericht Mainz
Der aus dem Landgerichtsbezirk Mainz stammende Kläger war Kunde bei einem Energieunternehmen. Diese stellte Mitte 2018 einen Betrag von knapp unter 300,00 Euro in Rechnung. Da ein Zahlungsausgleich nicht erfolgte, wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen weitergegeben. Sowohl das Energieunternehmen als auch das Inkassounternehmen versandten mehrere Mahnschreiben.
Vollstreckungsbescheid und Schufa-Eintrag
Nachdem ein Forderungsausgleich nicht erfolgte, erging am 16.07.2019 ein Vollstreckungsbescheid. Am gleichen Tag meldete das Inkassounternehmen den offenen Betrag als tituliert bei der Schufa Holding AG ein. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Kläger jedoch erst zwei Tage später, am 18.07.2021 zugestellt.
Da der Kläger zu einem verlängerten Wochenende nicht zu Hause war, erhielt er erst nach der Rückkehr am 21.07.2019, einem Sonntag, Kenntnis des Vollstreckungsbescheides. Die Forderung wurde durch den Betroffenen sodann umgehend überwiesen.
Das Inkassounternehmen nahm daraufhin eine weitere Meldung an die Schufa Holding AG vor. Dies war aber überraschender Weise keine Mitteilung darüber, dass die Forderung ausgeglichen und somit erledigt sei. Die Forderung wurde hingegen mit „Uneinbringliche titulierte Forderung / Einzug unwirtschaftlich“ gekennzeichnet und kein konkreter Forderungsbetrag angegeben.
In der Zwischenzeit stellte sich heraus, dass der Eintrag seitens des Inkassounternehmens bereits im September 2019 widerrufen wurde. Dies wurde dem Kläger aber nicht mitgeteilt. Der Eintrag wurde durch die Schufa Holding AG aber dennoch nicht zur Löschung gebracht.
Einstweilige Verfügung erlassen
Da der Kläger von dem Widerruf des Eintrages nichts wusste, wurde am 07.11.2019, ebenfalls durch die Kanzlei AdvoAdvice, eine einstweilige Verfügung gegen das Inkassounternehmen beantragt, wonach der Eintrag zu widerrufen sei.
Gegen diesen daraufhin ergangenen Gerichtsbeschluss ging das Inkassounternehmen sodann vor, um die durch das Gericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung zu beseitigen. In einer mündlichen Verhandlung wurde die einstweilige Verfügung jedoch bestätigt.
Die Schufa Holding AG löschte den Negativeintrag zwischenzeitlich am 12.11.2019. Der Eintrag bestand damit für ca. vier Monate.
Weitreichende Folgen des Eintrages
Obgleich der Negativeintrag „nur“ vier Monate bestand, hatte dieser weitreichende Folgen für den Betroffenen. Im Urteil heißt es dazu zusammengefasst, dass zwischen der Eintragung und der Löschung des Eintrages das Scheitern einer Immobilienfinanzierung gedroht habe. Aufgrund des Eintrages seien ihm ferner die Kreditkarten gesperrt worden, obgleich er diese für seine berufliche Tätigkeit benötigte. Dies habe beides mit dem Eintrag zu tun gehabt, so das LG Mainz in seinem Urteil.
Ferner sei die Kreditkartenkündigung gegenüber dem Kläger aufrechterhalten worden, auch als der Eintrag schon gelöscht war. Dies habe daran gelegen, dass die Deutsche Bank einen internen Scorewert zur Kreditwürdigkeit erstelle und der Negativeintrag dort weiter Berücksichtigung fand. Die Deutsche Bank hat dem Kläger anschließend mit einer Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung gedroht, was zu hohen Verbindlichkeiten geführt hätte.
Letztlich habe der Kläger ca. zwanzig Stunden für Schriftverkehr, Telefonate usw. investieren müssen, um die Folgen des Eintrags möglichst gering zu halten. Letztlich habe er dennoch einen massiven Ansehensverlust erlitten, führte das LG Mainz in seiner Entscheidung weiter aus.
Rechtswidriger Eintrag und Schadensersatz
Das Landgericht Mainz arbeitete sodann auf einem 26-seitigen Urteil heraus, dass der Negativeintrag zu Unrecht gespeichert wurde und dass daher Schadensersatz zu zahlen sei. Aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen und der Entscheidung wird nachstehend lediglich zusammenfassend ausgeführt:
Negativeintrag erfolgte zu Unrecht
Das Landgericht Mainz kam zu dem Urteil, dass der Negativeintrag rechtswidrig war, unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit nach der Datenschutzgrundverordnung oder nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu bewerten war.
Interessenabwägung und Indizwirkung
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass an der Übermittlung titulierter Forderungen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse bestehe. Die Interessen des Klägers seien erst bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
In der Interessenabwägung muss dann jedoch konkret bewertet werden, ob der Kläger mit einer Datenverarbeitung, hier also mit einer Übermittlung der Daten an die Schufa Holding AG rechnen musste. An dieser Stelle weist das Gericht darauf hin, dass die Voraussetzungen des sog. „Fünferkatalogs“ des § 31 Abs. 2 BDSG als starkes Indiz herangezogen werden können, um die Frage der Rechtmäßigkeit zu bewerten.
Eine Rechtfertigung kam hier nur nach Nr. 1 (titulierte Forderung) und Nr. 4 (zweifache Mahnung) in Betracht. Nach Ansicht des Gerichts war aber nicht ausreichend nachgewiesen, dass das Mahnschreiben, in dem auf einen Schufa-Eintrag hingewiesen wurde, auch tatsächlich beim Betroffenen zugegangen ist.
Das Problem der titulierten Forderung
Maßgeblich war für das Landgericht Mainz die Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass es unstreitig einen Vollstreckungsbescheid gab. Zur Erinnerung: Die Daten zu diesem Bescheid wurde im vorliegenden Fall noch vor der Zustellung beim Betroffenen an die Schufa Holding AG übermittelt.
Das Landgericht Mainz stellt zunächst richtigerweise fest, dass das Gesetz nur davon spricht, dass eine titulierte Forderung vorliegen muss. Allerdings können die verschiedenen Titel, welche gerichtlich denkbar sind, nicht über einen Kamm geschoren werden. In den meisten Verfahren (z.B. normales Gerichtsverfahren mit mündlicher Verhandlung etc.) wird sichergestellt, dass der Betroffene sich zu dem Vorgang äußern konnte und somit gegen die Forderung Einwände erheben konnte. In diesen Fällen dürfte das Bestehen eines Titels nach Einschätzung des Gerichts ausreichend sein.
Anders sei dies bei Konstellationen wie Vollstreckungsbescheiden, Versäumnisurteilen oder ähnlichen Titeln. Hier werde die betroffene Person oftmals zuvor keine Kenntnis der konkreten Zahlungspflicht haben, da diese entweder noch gar nicht feststeht oder ein anderer früherer Fehler vorlag (z.B. keine ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheides o.ä.). In diese Fällen sei der betroffenen Person eine kurze Karenzfrist zur Zahlung zu gewähren. Einen solchen Fall sah das Gericht vorliegend als gegeben an.
Immaterieller Schadensersatz
Das Landgericht Mainz sprach dem Kläger letztlich einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 Euro zu. Obgleich ursprünglich doppelt so viel beantragt wurde, stellt dies einen großen Erfolg dar.
Das Landgericht Mainz erkannte zunächst richtig, dass sich ein solcher Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet und im Vergleich zur alten Rechtslage bis 2018 keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung mehr zu fordern ist. Da die rechtswidrige Erstmeldung des Inkassounternehmens einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, war ein Schadensersatzanspruch möglich, da die Beklagte nicht beweisen konnte, für den entstandenen Schaden nicht verantwortlich zu sein.
Sodann führte das Gericht aus, dass der Kläger keinen bezifferbaren Schaden vorgerechnet habe. Dies sei wegen der Grundlage in Art. 82 Abs. 1 DSGVO aber auch nicht notwendig, da danach auch immaterielle Schäden ersetzt verlangt werden können. Das Gericht hat der Norm sodann eine „Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion“ zugesprochen. Sodann heißt es vom Gericht:
„Der Kläger hat plausibel und im Kern unbestritten dargelegt, durch den SCHUFA-Eintrag eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten zu haben. Die Beklagte hat lediglich die weitere Behauptung des Klägers in Abrede gestellt, die konkret in Rede stehende Einmeldung der Beklagten an die SCHUFA Holding AG sei auch ursächlich dafür gewesen, dass dem Kläger Kreditkarten gesperrt worden seien und dass seine Immobilienfinanzierung gefährdet gewesen sei. Für diese damit verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erachtet die Kammer einen Schadenersatzanspruch von 5.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend.“*
Damit stellt das Gericht klar, dass auch der immaterielle Schaden durchaus hoch ausfallen kann. Es sind aber immer auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, sodass man diesen Wert nicht ungefiltert auf alle Konstellationen und Schufa-Einträge übertragen kann. Gleichzeitig kann bei entsprechenden Nachweisen auch ein noch höherer Ersatzanspruch berechtigt sein z.B. dann, wenn dem Betroffenen ein wesentlich größerer Ansehensverlust entstanden ist.
Einschätzung durch AdvoAdvice
Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice zeigten sich erfreut und erleichtert über diesen Erfolg vor dem Landgericht Mainz. Die zuständigen Partner Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser sind angesichts des langen Verfahrensverlaufes (Klageeinreichung im Februar 2020) mit dem Ergebnis zufrieden. Dr. Rohrmoser fasste die Sache wie folgt zusammen:
„Es ist bei Verstößen gegen die DSGVO immer wichtig, die Konsequenzen und Folgen im Blick zu haben und auch entsprechende Nachweise zu sammeln. Mit diesen Nachweisen kann, wie vorliegend bei einem unberechtigten Schufa-Eintrag, ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden. Das Urteil des LG Mainz geht dabei mit der Höhe des Ersatzanspruches weit über die bisherigen Urteile hinaus, welche sich zumeist in einem Maximalbereich von 1.000,00 Euro bis 2.000,00 Euro bewegten. Am vorliegenden Fall kann man aber gut sehen, welche Auswirkungen ein negativer Eintrag haben kann und dass ein solcher weder vorschnell veranlasst noch in Kauf genommen werden sollte.“*
Das Inkassounternehmen kann gegen dieses Urteil nunmehr in Berufung gehen. Auch der Kläger hat die Möglichkeit eine Berufung einzureichen, um den vollen, geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu erstreiten. Der finale Ausgang des Rechtsstreits bleibt damit offen.
Sollten auch Sie Hilfe bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Datenschutzverletzungen benötigen oder negative Einträge bei Auskunfteien beseitigen wollen, dann zögern Sie nicht, uns unter 030 / 921 000 40 oder info@advoadvice.de zu kontaktieren.
Haben auch Sie Probleme mit Einträgen in Auskunfteien, wie z.B. Schufa-Holding AG, Bürgel, Creditreform, Boniversum oder anderen? Dann wenden Sie sich an die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB unter info@advoadvice.de.
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Unsere Experten in Sachen Datenschutz und Schufa-Recht Dr. Sven Tintemann und Dr. Raphael Rohrmoser erreichen Sie auch unter 030 921 000 40.